Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-06-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 125 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 2010 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsform und Organisation

1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (Institut) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen.

2 Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

3 Der Bundesrat legt die Firma und den Sitz des Instituts fest.

Art. 2 Ziele

1 Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an:

2 Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen.

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 3 Aufgaben

1 Das Institut ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz.

2 Es hat folgende Aufgaben:

3 e. Es erfüllt die ihm im Messgesetz vom 17. Juni 2011 übertragenen Aufgaben.

3 Das Institut wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 2 mit.

4 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in Angelegenheiten des Messwesens zu vertreten.

5 Er kann dem Institut im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen.

Art. 4 Zusammenarbeit und Beizug Dritter

1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–d kann das Institut an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen mitwirken und mit ausländischen nationalen Metrologieinstituten zusammenarbeiten.

2 Das Institut kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–d betrauen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.

3 Der Bundesrat kann Verträge über den Beitritt zu und die Beteiligung an ausländischen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die für die Zusammenarbeit nach Absatz 1 geschaffen werden, abschliessen.

4 Der Bund kann Beiträge an Forschungsprogramme von Organisationen oder Gesellschaften nach Absatz 3 gewähren.

3. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 5 Organe

Die Organe des Instituts sind:

Art. 6 Zusammensetzung und Wahl des Institutsrats

1 Der Institutsrat setzt sich aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern zusammen.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats und die Präsidentin oder den Präsidenten; die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich.

3 Der Bundesrat kann Mitglieder des Institutsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

4 Die Mitglieder des Institutsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen des Instituts in guten Treuen wahren. Der Institutsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Instituts und zur Verhinderung von Interessenkonflikten.

Art. 7 Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats

Der Bundesrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats fest. Artikel 6 a

4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) ist anwendbar.

Art. 8 Aufgaben des Institutsrats

Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des Instituts. Er hat folgende Aufgaben:

Art. 9 Zusammensetzung und Wahl der Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren Mitgliedern zusammen. Sie wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.

2 Der Bundesrat entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors.

Art. 10 Aufgaben der Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

2 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

3 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen. Die übrigen Angestellten des Instituts können nach Bedarf beigezogen werden.

Art. 11 Revisionsstelle

1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.

2 Die Revision richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts

5 (Art. 727 ff. des Obligationenrechts ).

3 Die Revisionsstelle erstattet dem Institutsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

Art. 12 Personalrecht

1 6 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG .

2 Das Institut ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Art. 13 Pensionskasse

1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei PUBLICA nach den Arti-

7 keln 32 a –32 m BPG versichert.

2 Das Institut ist Arbeitgeber nach Artikel 32 b Absatz 2 BPG.

4. Abschnitt: Finanzen

Art. 14 Finanzierung

Das Institut finanziert seine Tätigkeiten aus:

Art. 15 Gebühren

Das Institut erhebt Gebühren für seine Verfügungen und Dienstleistungen.

Art. 16 Abgeltungen des Bundes

Der Bund gewährt dem Institut jährlich Beiträge zur Abgeltung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–h und Absätze 3–5.

Art. 17 Drittmittel

1 Das Institut darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen, soweit dies mit seiner Unabhängigkeit und seinen Aufgaben und Zielen vereinbar ist.

2 Das Institut beschafft sich Drittmittel insbesondere durch:

Art. 18 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Instituts.

2 Sie gewährt dem Institut zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Institut und der EFV geregelt.

Art. 19 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung muss die Vermögens-, die Finanzierungsund die Ertragslage des Instituts den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vollständig darstellen.

2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Klarheit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungsund Bewertungsregeln sind im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen.

4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

5 Der Bundesrat kann für das Institut Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 20 Reserven

Zur Finanzierung künftiger Investitionen kann der Bundesrat Reserven festlegen.

Art. 21 Steuern

Das Institut wird von jeder Besteuerung der nicht gewerblichen Leistungen durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

Art. 22 Liegenschaften

1 Der Bund überträgt dem Institut die genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung. Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes und werden von diesem unterhalten.

2 Der Bund verrechnet dem Institut für die Liegenschaftsnutzung ein angemessenes Entgelt.

3 Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut festgelegt.

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 23 Strategische Ziele

Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts verbindlich fest. Er sorgt dafür, dass der Institutsrat vorgängig angehört wird.

Art. 24 Aufsicht

1 Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsund Kontrollfunktion insbesondere aus durch:

3 Der Bundesrat kann Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Instituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen.

4 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.

6. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 25

1 Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:

2 Es kann insbesondere:

3 Es muss für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Leistungen ist nicht zulässig.

4 Das Institut ist im Bereich der gewerblichen Leistungen denselben Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

8

Art. 27 Übergang von Rechten und Pflichten

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das Institut eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt es an die Stelle des Bundesamts für Metrologie; es tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das Institut übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

3 Der Bundesrat trifft alle weiteren notwendigen Vorkehren für den Übergang, erlässt die entsprechenden Bestimmungen und fasst die entsprechenden Beschlüsse. Er kann namentlich dem Institut die im Bundesbudget für das Bundesamt für Metrologie eingestellten Kredite und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.

4 Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Gründung des Instituts sind steuerund gebührenfrei.

5 Die EFV kann dem Institut für den Aufbau Darlehen nach Artikel 18 Absatz 2 gewähren.

6 Auf die Gründung des Instituts sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom

9 3. Oktober 2003 nicht anwendbar.

Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesamts für Metrologie gehen im Zeitpunkt, in dem das Institut Rechtspersönlichkeit erlangt, auf das Institut über und sind ab diesem Zeitpunkt seinem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung (Art. 8 Bst. i und 9 Abs. 2).

2 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht und aufgrund von Personalbeurteilungen keine Lohnsenkung fällig ist.

Art. 29 Zuständiger Arbeitgeber

1 Das Institut gilt als zuständiger Arbeitgeber für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:

2 Das Institut gilt ebenfalls als zuständiger Arbeitgeber, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war.

Art. 30 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2010 8013

[^3]: SR 941.20 ; BBl 2011 4865

[^4]: SR 172.220.1

[^5]: SR 220

[^6]: SR 172.220.1

[^7]: SR 172.220.1

[^8]: Die Änderungen können unter AS 2011 6515 konsultiert werden.

[^10]: Inkrafttreten: 1. Januar 2013 Die Artikel 5–13, 18 Absatz 3, 19, 22 Absatz 3, 23, 24 und 27: 1. Januar 2012

[^9]: SR 221.301

[^10]: BRB vom 16. Dez. 2011

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