Briefwechsel vom 22. September 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Dänischen Regierung über die Ausdehnung auf die Färöer-Inseln des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. August 2009 und des durch dieses Protokoll angefügten Protokolls zum Abkommen in der Fassung des Protokolls vom 11. März 1997
Originaltext
Der Missionschef der Schweizerischen Botschaft in Kopenhagen
Kopenhagen, 22. September 2009
Seiner Exzellenz
Herr Kristian Jensen
Minister für Steuern
Kopenhagen
Exzellenz,
Am 22. September 2009 haben Sie mir einen Brief folgenden Inhaltes zugestellt:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu beziehen und auf das Protokoll, unterzeichnet in Bern am 23. November 1973, geändert durch die am 11. März 1997 und am 21. August 2009 in Kopenhagen unterzeichneten Protokolle[^1] (nachstehend als ‹Abkommen› beziehungsweise ‹Protokolle› bezeichnet) wie auch auf den Briefwechsel vom 20. März 1978[^2] zwischen der Dänischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Ausdehnung des Abkommens auf die Färöer-Inseln (nachstehend als ‹Ausdehnung I› bezeichnet).
Nach Massgabe der Ausdehnung I wurde das Abkommen in der am 20. März 1978 gültigen Fassung auf die Färöer-Inseln ausgedehnt. Unterdessen wurde das Abkommen durch die Protokolle geändert von denen das am 21. August 2009 unterzeichnete Protokoll noch nicht in Kraft ist. Die Dänische Regierung möchte, dass das durch die Protokolle geänderte Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Färöer-Inseln anwendbar ist.
Im Auftrag der Dänischen Regierung beehre ich mich daher die nachstehende, auf Artikel 30 des Abkommens basierende Ausdehnung, vorzuschlagen:
Die Protokolle sind anzuwenden, wie wenn die Färöer-Inseln und die Schweizerische Eidgenossenschaft Vertragsparteien wären;
Jede Bezugnahme auf das Königreich Dänemark oder auf Dänemark in den Protokollen ist, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, eine Bezugnahme auf die Färöer-Inseln;
Der Ausdruck ‹zuständige Behörde› bedeutet für die Färöer-Inseln der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter oder die zum Zwecke dieses Abkommens als kompetent bezeichnete Behörde.
(nachstehend als ‹Ausdehnung II› bezeichnet)
Die Ausdehnung II tritt mit Inkrafttreten des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark am 21. August 2009 in Kopenhagen unterzeichneten Protokolls in Kraft.
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
hinsichtlich der sonstigen auf den Färöer-Inseln erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, auf Steuern, die für das Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden;
hinsichtlich der sonstigen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, auf Steuern, die für das Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden.
Sofern die vorgeschlagene Ausdehnung II das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrats findet, schlage ich ferner vor, dass dieser Brief und Ihre darauf Bezug nehmende Antwort als eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen nach Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens betrachtet wird.»
Ich habe die Ehre, Ihnen die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Inhalt Ihres Briefes zu bestätigen.
Exzellenz, ich bitte Sie, sich meiner erneuerten ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Viktor Christen
Fussnoten
[^1]: SR 0.672.931.41
[^2]: SR 0.672.931.411
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.