Abkommen vom 10. Juli 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (mit Anhängen und Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1995-07-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten,

im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung ihres wirtschaftlichen Wohlstandes beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1) bedeutet der Begriff «Unternehmen» alle Gebilde, mit oder ohne Gewinnstreben, die nach dem anwendbaren Recht konstituiert oder organisiert sind, einschliesslich Körperschaften, Zweigniederlassungen, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;

(2) bedeutet der Begriff «Unternehmen einer Partei» ein Unternehmen, das nach dem Recht einer Partei konstituiert oder organisiert ist, sowie eine Zweigniederlassung, die sich auf dem Hoheitsgebiet einer Partei befindet und dort wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet;

(3) bedeutet der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere:

eine Zahlungsverpflichtung des Staates oder eines staatlichen Unternehmens oder die Gewährung von Krediten an den Staat oder ein staatliches Unternehmen gelten nicht als eine Investition;

(4) bedeutet der Begriff «Investition eines Investors einer Partei» eine Investition, die einem Investor dieser Partei gehört oder von diesem direkt oder indirekt kontrolliert wird;

(5) bedeutet der Begriff «Investor einer Partei» einen Staatsangehörigen oder ein Unternehmen dieser Partei, die eine Investition zu tätigen beabsichtigen, eine solche tätigen oder getätigt haben;

(6) bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Partei und umfasst die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meereszonen, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit sie darüber die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen von Investoren einer Partei, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei und in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden, sowie auf Investoren einer Partei. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens eingetreten sind.

Art. 3 Förderung und Zulassung

(1) Jede Partei stellt mit dem Ziel, den Zufluss von Investitionen von Investoren der anderen Partei erheblich zu erhöhen, detaillierte Informationen zur Verfügung betreffend:

(2) Jede Partei gewährt den Zugang und die Erweiterung von Investitionen von Investoren der anderen Partei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften sowie mit Artikel 5 dieses Abkommens.

(3) Jede Partei erteilt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit solchen Investitionen erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie der Genehmigungen, die für die Tätigkeit von Beratern oder Experten erforderlich sind.

Art. 4 Schutz und Behandlung

(1) Investitionen von Investoren einer Partei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit gemäss Völkerrecht. Keine Partei behindert auf ihrem Hoheitsgebiet auf irgendeine Weise durch diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung oder die Veräusserung von Investitionen von Investoren der anderen Partei.

(2) Jede Partei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Partei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie in vergleichbaren Umständen Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3) Jede Partei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Partei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie in vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4) Gewährt eine Partei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder einer ähnlichen regionalen Organisation oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren oder den Investitionen von Investoren der anderen Partei einzuräumen.

Art. 5 Leistungsauflagen

(1) Keine Partei darf im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Partei auf ihrem Hoheitsgebiet eine der folgenden Auflagen vorschreiben oder durchsetzen oder diesbezüglich die Durchsetzung einer Verpflichtung oder eines Versprechens verlangen:

(2) Keine Partei kann die Gewährung oder die Aufrechterhaltung eines Vorteils im Zusammenhang mit einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet durch einen Investor der anderen Partei von der Erfüllung folgender Leistungsauflagen abhängig machen:

(3) Die Absätze (1) und (2) dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass einer Partei untersagt ist, die Zulassung einer Investition eines Investors der anderen Partei von der Erfüllung anderer als der oben aufgestellten Leistungsauflagen abhängig zu machen.

Art. 6 Transfers

(1) Jede Partei gewährt Investoren der anderen Partei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:

(2) Transfers erfolgen zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers am Markt gilt.

Art. 7 Enteignung und Entschädigung

(1) Keine Partei darf direkt oder indirekt eine Investition eines Investors der anderen Partei auf ihrem Hoheitsgebiet verstaatlichen oder enteignen oder eine der Verstaatlichung oder Enteignung einer solchen Investition gleichkommende Massnahme ergreifen («Enteignung»), es sei denn, solche Massnahmen:

(2) Die Entschädigung entspricht dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Enteignung («Zeitpunkt der Enteignung») und berücksichtigt keine Wertveränderung, die zustande kam, weil die beabsichtigte Enteignung früher bekannt wurde. Zu den Bewertungskriterien zählen der Betriebswert, der Anlagewert einschliesslich des steuerlich ausgewiesenen Wertes der Sachgüter und, soweit angemessen, andere Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Marktwertes.

(3) Die Entschädigung wird ohne Verzug gezahlt und ist vollständig verwertbar.

(4) Der zum Zeitpunkt der Zahlung überwiesene Betrag entspricht mindestens dem geschuldeten Entschädigungsbetrag, der zum Zeitpunkt der Enteignung auf dem internationalen Finanzmarkt zum an diesem Tag gültigen Wechselkurs in einer Hartwährung erzielt worden wäre, zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zu einem für diese Währung wirtschaftlich angemessenen Satz.

Art. 8 Entschädigung für Verluste

Jede Partei gewährt Investoren der anderen Partei in Bezug auf Investitionen, die auf ihrem Hoheitsgebiet als Folge bewaffneter Konflikte oder ziviler Unruhen, Naturkatastrophen oder höherer Gewalt Verluste erleiden, hinsichtlich Entschädigung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

Art. 9 Subrogation

Hat eine Partei oder eine von ihr bezeichnete Agentur für eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt, so wird die Partei oder die von ihr bezeichnete Agentur von dem Zeitpunkt an, von dem sie den vorausgesetzten Verlust des Investors gedeckt hat, die direkte Begünstigte aller dem betreffenden Investor geschuldeten Zahlungen. Im Falle einer Streitigkeit kann ausschliesslich der Investor ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten oder daran teilnehmen oder den Fall einem internationalen Schiedsgericht gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens unterbreiten.

Art. 10 Andere Verpflichtungen

(1) Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Partei oder in internationalen Abkommen Investitionen von Investoren der anderen Partei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2) Jede Partei hält alle anderen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Partei eingegangen ist.

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei

Zur Beilegung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei finden die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen vollumfänglich Anwendung.

Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens

(1) Im Falle einer Streitigkeit bezüglich dieses Abkommens kommen die Parteien überein, über alle Fragen betreffend dessen Auslegung oder Anwendung zu beraten und zu verhandeln. Die Parteien gewähren sich die erforderliche Aufmerksamkeit und Gelegenheit für solche Beratungen und Verhandlungen. Sollten die Parteien in der strittigen Frage eine Einigung erzielen, so halten sie diese in einer schriftlichen Vereinbarung fest.

(2) Führen die Beratungen und Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann jede Partei, sofern nichts anders vereinbart, die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreiten. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter, welcher der Vorsitzende des Schiedsgerichtes und Angehöriger eines Drittstaates ist, wird durch Vereinbarung der beiden anderen Schiedsrichter bestimmt. Ist einer der Schiedsrichter nicht in der Lage, seine Aufgabe wahrzunehmen, wird gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ein Ersatz bestimmt.

(3) Unterlässt es eine Partei, ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten zu ernennen, nachdem die andere Partei die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet und ihren Schiedsrichter ernannt hat, so kann die letztere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderliche Ernennung vorzunehmen. Ist Letzterer verhindert, eine solche Ernennung vorzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist der Vizepräsident aus denselben Gründen dazu nicht in der Lage, wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen.

(4) Einigen sich die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Ernennung auf einen Vorsitzenden, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die entsprechende Ernennung vorzunehmen. Ist Letzterer verhindert, die Ernennung vorzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist der Vizepräsident aus denselben Gründen dazu nicht in der Lage, dies zu tun, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen.

(5) Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung der Parteien, bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahren selber. Es entscheidet die Streitigkeit gemäss diesem Abkommen sowie den anderen Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid mit der Mehrheit der Stimmen. Ein solcher Entscheid ist für beide Parteien endgültig und bindend.

Art. 13 Inkrafttreten

(1) Die Parteien teilen sich schriftlich mit, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung und das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem die letzte Mitteilung gemäss Absatz (1) bei der betreffenden Partei zugegangen ist.

Art. 14 Dauer und Beendigung

(1) Dieses Abkommen gilt für eine erstmalige Dauer von zehn Jahren und bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht gemäss Absatz (2) dieses Artikels beendet wird.

(2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen nach Ablauf der erstmaligen Dauer von zehn Jahren oder danach jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von zwölf Monaten beenden.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens bleiben für Investitionen, die vor der Beendigung dieses Abkommens getätigt wurden, während einer weiteren Dauer von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung anwendbar.

Geschehen zu Mexiko, am 10. Juli 1995, im Doppel je in Französisch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Jean-Pascal Delamuraz | Für die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten: / Herminio Blanco Mendoza | | --- | --- |

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