Verordnung des BSV vom 9. Februar 2012 über den Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt»

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-02-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV), verordnet:

Art. 1 Zweck des Pilotversuchs

Der Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt» untersucht und beurteilt die Auswirkungen der Einrichtung einer gemeinsamen Kompetenzstelle der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe im Bereich der Eingliederung von versicherten Personen.

Art. 2 Teilnahme am Pilotversuch

Am Pilotversuch können versicherte Personen teilnehmen, die:

2 desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) gemeldet werden oder sich anmelden; und

Art. 3 Aufgaben der «Pforte Arbeitsmarkt»

1 Die «Pforte Arbeitsmarkt» übernimmt die Aufgaben der IV-Stellen in den Bereichen Früherfassung und Wiedereingliederung nach Artikel 57 Absatz 1 Buchsta-

3 ben a–e IVG und Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, b und e–g IVV.

2 Sie ist nicht befugt, in den ihr übertragenen Zuständigkeitsbereichen Verfügungen zu erlassen.

Art. 4 Weiterleitung der Dossiers

Erachtet sich die «Pforte Arbeitsmarkt» als nicht zuständig, so leitet sie das Dossier umgehend an die zuständige IV-Stelle weiter.

Art. 5 Archivierung der Dossiers

Die Archivierung der Dossiers der Invalidenversicherung ist Sache der zuständigen IV-Stelle.

Art. 6 Aufsicht

Die «Pforte Arbeitsmarkt» untersteht im Bereich der Invalidenversicherung der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen.

Art. 7 Dauer des Pilotversuchs

Der Pilotversuch dauert vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.201

[^2]: SR 831.20

[^3]: SR 831.20

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