Verfassung des Kantons Schwyz, vom 24. November 2010

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-11-24
Letzte Aktualisierung 2016-03-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 vom 24. November 2010 (Stand am 3. März 2016) Wir, Schwyzerinnen und Schwyzer, in Verantwortung gegenüber Gott, den Mitmenschen und der Natur, stolz auf unsere Tradition und offen für die Zukunft, geben uns folgende Verfassung: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Kanton Schwyz

1 Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausgeübt. § 2 Mensch im Mittelpunkt

1 Staatliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl.

2 Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des Menschen.

3 Er handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren. § 3 Rechtsstaatlichkeit

1 Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht.

2 Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staat und Private handeln nach Treu und Glauben. § 4 Eigenverantwortung und Mitverantwortung

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für Gesellschaft und Staat.

2 Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligenarbeit. § 5 Subsidiarität

1 Der Staat nimmt Tätigkeiten von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private diese nicht angemessen erfüllen können.

2 Der Kanton übernimmt jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen. § 6 Demokratische Mitwirkung Der Staat fördert das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowie die demokratische Auseinandersetzung. § 7 Achtung und Respekt Die verschiedenen Bevölkerungsund Altersgruppen, religiöse, weltanschauliche und kulturelle Gemeinschaften sowie Behörden und Private begegnen einander mit Achtung und Respekt. § 8 Innovation und Nachhaltigkeit

1 Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneuerung.

2 Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und vermeiden Entscheide, die kommende Generationen belasten. § 9 Zusammenarbeit und Zusammenhalt

1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und Gemeinden sowie Privaten zusammen.

2 Kanton, Bezirke und Gemeinden achten auf den Zusammenhalt aller Teile des Kantons. II. Grundrechte § 10 Der Kanton gewährleistet die Grundrechte, die in der Bundesverfassung und dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht verankert sind. III. Ausrichtung der Staatstätigkeit A. Grundsätze § 11 Planung und Steuerung

1 Der Staat überprüft, plant und steuert laufend seine Tätigkeit.

2 Er berücksichtigt dabei die nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigkeiten. Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen. § 12 Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit

1 Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen.

2 Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private unterstehen der Aufsicht und dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausgelagert oder übertragen hat. B. Einzelne Staatstätigkeiten § 13 Sicherheit und Ordnung

1 Der Staat gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung.

2 Er fördert die friedliche Lösung von Konflikten. § 14 Zusammenleben

1 Der Staat fördert das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsund Altersgruppen.

2 Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemühungen um Integration. § 15 Familie

1 Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern.

2 Er schafft gute Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder in und ausserhalb der Familie. § 16 Bildung Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von hoher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeiten zu entwickeln. § 17 Kultur Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt. § 18 Wirtschaft und Arbeit

1 Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die es Unternehmen und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behaupten.

2 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie. § 19 Soziale Sicherheit

1 Der Staat sorgt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative für die soziale Sicherheit der Bevölkerung.

2 Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und wirtschaftlich zu integrieren. § 20 Wohnen Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen, damit ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. § 21 Gesundheit

1 Der Staat setzt sich ein für eine ausreichende und für alle tragbare Gesundheitsversorgung.

2 Er trifft Massnahmen zu einer breit gefächerten Gesundheitsvorsorge. § 22 Umwelt

1 Der Staat schützt die Umwelt vor schädlichen und unerwünschten Einwirkungen.

2 Er setzt sich für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen ein.

3 Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Landschaften. § 23 Wasser und Energie

1 Der Staat sorgt für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Wasserund Energieversorgung.

2 Er setzt sich für eine effiziente Nutzung ein. § 24 Verkehr

1 Der Staat erschliesst sein Gebiet mit bedarfsgerechten Infrastrukturen für den öffentlichen und den privaten Verkehr.

2 Er nimmt dabei Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. IV. Volksrechte A. Voraussetzungen § 25 Bürgerrecht Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts. § 26 Stimmund Wahlrecht

1 Stimmund wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmund wahlberechtigt sind.

2 Wer stimmund wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unterzeichnen.

3 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmund wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Angelegenheiten. B. Volkswahlen § 27 Die Stimmberechtigten wählen:

1 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

2 Für die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur die Form der allgemeinen Anregung zulässig.

3 Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden, in welcher Rechtsform sie umzusetzen ist, so entscheidet darüber der Kantonsrat. § 30 Zustandekommen und Gültigkeit

1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.

2 Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative.

3 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:

1 Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.

2 Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete Entwurf oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste Beschluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt.

3 Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so entscheidet das Volk über sie. § 32 Gegenvorschlag

1 Der Kantonsrat kann einem ausgearbeiteten Entwurf oder seinem Beschluss einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2 Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen.

3 Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen, falls beide angenommen werden. § 33 Fristen

1 Der Kantonsrat beschliesst innert 18 Monaten über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.

2 Das Gesetz sieht weitere Fristen vor. D. Referendum in kantonalen Angelegenheiten § 34 Obligatorisches Referendum

1 Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt:

2 Stimmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksabstimmung zudem unterbreitet:

1 Auf Begehren von 1000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden:

2 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses. E. Volksrechte in kommunalen Angelegenheiten § 36 Ausübung Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt. § 37 Initiativrecht

1 Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirksoder Gemeinderat eine Initiative einreichen.

2 Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen.

3 Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen. § 38 Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parlament In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des Initiativund Referendumsrechts. F. Volksrechte in Zweckverbänden § 39

1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren und sehen ein Initiativund Referendumsrecht vor.

2 Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberechtigten. G. Vernehmlassungen § 40

1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungsund Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen.

2 Die Bezirke, die Gemeinden, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen. V. Behörden A. Grundsätze § 41 Wählbarkeit

1 In kantonale und kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmund wahlberechtigt ist.

2 Das Gesetz kann weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen vorsehen. § 42 Unvereinbarkeit und Ausstand

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte dürfen nur einer dieser Behörden angehören.

2 Das Gesetz regelt weitere Unvereinbarkeiten und den Ausstand. § 43 Amtsdauer

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte und des Ständerates werden für vier Jahre gewählt.

2 Die Wahl des Kantonsrates und die Wahl des Regierungsrates finden gleichzeitig statt. § 44 Amtssprache Die Amtssprache ist Deutsch. § 45 Öffentlichkeit und Information

1 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

3 Kanton, Bezirke und Gemeinden gewährleisten einen einfachen Zugang zu ihrer Verwaltung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip. § 46 Staatshaftung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2 Das Gesetz regelt die Haftung der mit staatlicher Tätigkeit betrauten Privaten und die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden. B. Kantonsrat § 47 Stellung und Zusammensetzung

1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons.

2 Er besteht aus 100 Mitgliedern. § 48 Wahl

1 Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt.

2 Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.

3 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Das

2 Gesetz kann Mindestquoren vorsehen. § 49 Rechtsetzung

1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über:

2 Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist. § 50 Gesetz In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbesondere diejenigen, die:

1 Durch Gesetz kann der Erlass weniger wichtiger Rechtssätze delegiert werden.

2 Gegenstand, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt sein. § 52 Planung Der Kantonsrat beteiligt sich an der Tätigkeitsund Finanzplanung sowie an der Erstellung des Gesetzgebungsprogramms. § 53 Finanzen

1 Der Kantonsrat beschliesst den Voranschlag und den Steuerfuss und genehmigt die Rechnung.

2 Er beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über neue Ausgaben.

3 Über neue einmalige Ausgaben bis 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 500 000 Franken entscheidet er abschliessend. § 54 Wahlen

1 Der Kantonsrat wählt:

2 Er nimmt die weiteren Wahlen vor, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind. § 55 Aufsicht und weitere Geschäfte

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus über die Regierung, die Verwaltung und den Geschäftsgang der kantonalen Gerichte.

2 Der Kantonsrat:

1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

2 Er besteht aus sieben Mitgliedern.

3 Er wird nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt. § 57 Kollegialitätsprinzip Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. § 58 Regierungstätigkeit Der Regierungsrat:

1 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt.

2 Er schliesst und kündigt internationale und interkantonale Vereinbarungen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.

3 Er erlässt die Vollzugsverordnungen. § 60 Rechtsprechung Der Regierungsrat entscheidet über Wahlbeschwerden und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gemäss Gesetz. § 61 Aufsicht Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Bezirke und Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus. § 62 Notrecht

1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

2 Notverordnungen müssen unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Sie fallen nach Ablauf eines Jahres dahin, wenn sie nicht ins ordentliche Recht überführt werden. § 63 Kantonale Verwaltung

1 Die kantonale Verwaltung:

2 Sie arbeitet nach anerkannten Grundsätzen der guten Verwaltungsführung. D. Rechtspflege § 64 Grundsätze

1 Die Gerichte sprechen unabhängig, unparteiisch und verlässlich Recht.

2 Sie sorgen für rasche und kostengünstige Verfahren.

3 Sie streben die einvernehmliche Lösung von Konflikten an. § 65 Gerichtsbarkeit in Zivilund Strafsachen

1 Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Zivilund Strafsachen.

2 Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird durch Bezirksgerichte ausgeübt. § 66 Verwaltungsrechtspflege

1 Das Verwaltungsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Verwaltungssachen.

2 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz mindestens eine Überprüfung durch eine unabhängige Beschwerdeinstanz. § 67 Justizaufsicht

1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht üben die Aufsicht über die ihnen unterstellten Justizbehörden aus.

2 Die Aufsicht beschränkt sich auf den Geschäftsgang und die Justizverwaltung. § 68 Ausnahmen Das Gesetz kann für besondere Fälle weitere richterliche Behörden oder andere Zuständigkeiten vorsehen. VI. Körperschaften A. Bezirke und Gemeinden § 69 Allgemeines

1 Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemeinden.

2 Die Bezirke und Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom.

3 Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen. § 70 Bezirke

1 Die Bezirke umfassen das Gebiet einzelner oder mehrerer Gemeinden.

2 Sie üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt.

3 Zur Bildung von Kreisen für die erstinstanzlichen Gerichte können die Bezirke unterteilt oder zusammengefasst werden. § 71 Gemeinden

1 Die Gemeinden üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt.

2 Sie sind für die örtlichen Angelegenheiten zuständig, die keiner anderen Körperschaft zugewiesen sind. § 72 Organisation

1 Bezirke und Gemeinden sind demokratisch organisiert.

2 Sie können Parlamente einführen. § 73 Zusammenarbeit

1 Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit unter sich, mit dem Kanton und Gemeinden benachbarter Kantone zusammen.

2 Sie können sich zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten in Zweckverbänden zusammenschliessen, eine gemeinsame Einrichtung betreiben oder übereinkommen, dass ein Bezirk oder eine Gemeinde bestimmte Tätigkeiten für alle Beteiligten wahrnimmt.

3 Bezirke und Gemeinden können durch Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern und eine Tätigkeit nur so zweckmässig erfüllt werden kann. § 74 Bestandesund Gebietsänderungen

1 Bestandesund Gebietsänderungen der Bezirke und Gemeinden erfolgen auf dem Wege der Gesetzgebung.

2 Jede Gemeinde kann eine Gesetzesänderung verlangen, um ihren Bestand oder ihr Gebiet zu ändern.

3 Die Gesetzesänderung kommt nur zustande, wenn jede betroffene Gemeinde zustimmt. B. Korporationen § 75

1 Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

2 Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewährleistet.

3 Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese selbständig. VII. Finanzen § 76 Beschaffung von Mitteln Kanton, Bezirke und Gemeinden beschaffen sich ihre Mittel insbesondere:

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erheben die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Steuern.

2 Bei der Ausgestaltung der Steuern beachten sie das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

3 Die Steuern sind so zu bemessen, dass der Leistungswille und die Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben und die Selbstvorsorge gefördert wird. § 78 Finanzhaushalt

1 Der Finanzhaushalt des Kantons, der Bezirke und Gemeinden ist gesetzmässig, sparsam, wirtschaftlich sowie auf Dauer ausgeglichen zu führen.

2 Voranschlag und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit. § 79 Tätigkeitsund Finanzplanung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erstellen eine Finanzplanung und verknüpfen sie mit der Tätigkeitsplanung.

2 Die Ausgaben sind laufend auf Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Tragbarkeit zu überprüfen. § 80 Finanzkontrolle Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kontrolliert. § 81 Finanzausgleich

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.

2 Er strebt damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Bezirke und Gemeinden an. VIII. Staat und Kirchen § 82 Kirchen und Klöster

1 Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemeinschaften.

2 Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestehen.

3 Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften bleiben gewährleistet. § 83 Staatskirchenrechtliche Körperschaften

1 Zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche bestehen Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kantonalkirche erlassen je ein Organisationsstatut. Die Statute werden vom Kantonsrat genehmigt, wenn sie dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widersprechen.

3 Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons. § 84 Mitgliedschaft

1 Jede Person mit Wohnsitz im Kanton gehört den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die im jeweiligen Organisationsstatut genannten Voraussetzungen erfüllt.

2 Der Austritt kann der zuständigen Kirchgemeinde jederzeit schriftlich erklärt werden. § 85 Aufgaben und Pflichten

1 Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie können im Rahmen ihrer Rechtsordnungen weitere Aufgaben übernehmen.

2 Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen und regeln das Stimmund Wahlrecht.

3 Sie verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltsführung. § 86 Kantonalkirchen

1 Die Kantonalkirchen können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge erheben.

2 Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden. § 87 Kirchgemeinden

1 In den Kirchgemeinden obliegen mindestens die Wahl der Organe, der Erlass von wichtigen Rechtssätzen, die Festsetzung des Voranschlages mit Steuerfuss und die Genehmigung der Rechnung den Stimmberechtigten.

2 Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben.

3 Die Steuerpflicht und -erhebung richten sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung. § 88 Rechtsschutz

1 Die Kantonalkirchen sorgen für einen Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.

2 Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden können nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

3 Das Verwaltungsgericht übt die Rechtskontrolle aus. IX. Änderung der Kantonsverfassung § 89

1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

2 Eine Teilrevision kann eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen. X. Schlussbestimmungen § 90 Weitergeltung und Anpassung bisherigen Rechts

1 Die nach der bisherigen Verfassung beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung.

2 Muss nach der neuen Verfassung neues Recht erlassen oder bestehendes Recht geändert werden, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

3 Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen. § 91 Politische Rechte Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfassung. § 92 Inkrafttreten

1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

3 Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.

Fussnoten

[^1]: Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abwei- chen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewähr- leistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015, in Kraft seit 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 2, 2015 7615).

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