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Verordnung vom 22. Februar 2012 über die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes (VBNIB)

Geltender Text a fecha 2012-02-22

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 57q Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1] (RVOG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung

Art. 2 Zugriffsberechtigung

1 Auf bewirtschaftete Daten dürfen nur zugreifen:

2 Auf nicht bewirtschaftete Daten darf nur das Bundesorgan zugreifen, das die Geräte, auf denen diese Daten aufgezeichnet werden, selbst nutzt.

Art. 3[^2] Sichere Aufbewahrung

Die Daten sind gemäss den Bestimmungen der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020[^3] sicher aufzubewahren.

Art. 4 Aufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter Daten

1 Soweit der Auswertungszweck dies erfordert, können die bewirtschafteten Daten längstens wie folgt aufbewahrt werden:

2 Sie sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Auswertung oder nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz 1 zu vernichten.

3 Der Bundesrat kann im Einzelfall für bestimmte Kategorien von Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Abs. 1 Bst. b) aus Gründen der Informations- und Dienstleistungssicherheit längere Aufbewahrungsfristen beschliessen.

Art. 5 Aufbewahrungsdauer und Vernichtung nicht bewirtschafteter Daten

1 Bei nicht bewirtschafteten Daten richtet sich die Dauer ihrer Aufbewahrung nach der Speicherkapazität des Geräts, auf dem die Daten aufgezeichnet werden, sofern deren rasche automatische Vernichtung nach der Benutzung nicht mit technischen Massnahmen sichergestellt werden kann.

2 Die nicht bewirtschafteten Daten müssen spätestens bei der Weitergabe oder Entsorgung des Geräts vom Bundesorgan unwiederbringlich vernichtet werden.

Art. 6 Verantwortung für Aufbewahrung und Vernichtung

Verantwortlich für die sichere Aufbewahrung und die rechtzeitige Vernichtung der Daten sind:

Art. 7 Bearbeitung bei technischen Arbeiten

1 Die mit technischen Arbeiten wie Wartung oder Unterhalt der elektronischen Infrastruktur betrauten Personen dürfen die Daten nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

2 Die sichere Aufbewahrung, der Zugriffsschutz und die Vertraulichkeit müssen gewährleistet bleiben.

3. Abschnitt: Auswertungsvoraussetzungen

Art. 8 Nicht personenbezogene Auswertungen

1 Die Betreiberin und die nach dem Datenschutzkonzept des Bundesorgans vorgesehene Stelle können zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken bewirtschaftete Daten von sich aus nicht personenbezogen auswerten.

2 Sie können solche Auswertungen zeitlich und sachlich unbeschränkt vornehmen.

3 Das Bundesorgan kann nicht bewirtschaftete Daten zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken nicht personenbezogen auswerten oder auswerten lassen.

Art. 9 Nicht namentliche personenbezogene Auswertungen

1 Die Betreiberin und die nach dem Datenschutzkonzept des Bundesorgans vorgesehene Stelle können zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken bewirtschaftete Daten von sich aus nicht namentlich personenbezogen auswerten. Eine solche Auswertung kann auch vom Bundesorgan angeordnet werden.

2 Das Bundesorgan kann zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken nicht bewirtschaftete Daten von sich aus nicht namentlich personenbezogen auswerten oder auswerten lassen.

Art. 10 Auftrag zu namentlichen personenbezogenen Auswertungen

wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts

1 Eine namentliche personenbezogene Auswertung bewirtschafteter oder nicht bewirtschafteter Daten wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts muss vom Bundesorgan, für das die Nutzerin oder der Nutzer der elektronischen Infrastruktur arbeitet, selbst vorgenommen oder angeordnet werden. Ein Missbrauch der elektronischen Infrastruktur liegt vor, wenn die Art oder das Ausmass der Nutzung die Vorgaben des Bundesorgans oder Rechtsvorschriften verletzt.

2 Stimmt die betroffene Person einer solchen Auswertung nicht zu, so muss die Leitung des Bundesorgans die Auswertung bewilligen.

3 Verfügt das auftraggebende Bundesorgan über einen Datenschutzberater oder eine Datenschutzberaterin, so ist dieser Person eine Kopie des Auftrags zuzustellen.

Art. 11 Durchführung dernamentlichen personenbezogenenAuswertungen wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts

1 Das mit der namentlichen personenbezogenen Auswertung beauftragte Bundesorgan prüft vor der Auswertung, ob:

2 Weigert sich das mit der Auswertung beauftragte Bundesorgan, eine namentliche personenbezogene Auswertung vorzunehmen, weil die Auswertungsvoraussetzungen nach Absatz 1 aus seiner Sicht nicht erfüllt sind, so kann das auftragerteilende Bundesorgan den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ersuchen, dazu Stellung zu nehmen.

3 Wertet das Bundesorgan Daten im eigenen Bereich namentlich und personenbezogen selbst aus, so informiert es den Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin seines Departementes.

4 Eine namentliche personenbezogene Auswertung nicht bewirtschafteter Daten darf ohne Einverständnis der betroffenen Person nur innerhalb der Fristen nach Artikel 4 Absatz 1 erfolgen.

Art. 12 Namentliche personenbezogene Auswertungen zur Behebung

von Störungen

1 Die Betreiberin und die nach dem Datenschutzkonzept des Bundesorgans vorgesehene Stelle können zur Behebung einer Störung oder zur Abwehr einer konkreten Bedrohung bewirtschaftete Daten von sich aus namentlich personenbezogen auswerten.

2 Solche Auswertungen sind nur zulässig, wenn sie für die Suche nach der Ursache oder die Beseitigung der Störung oder für die Abwehr der Bedrohung erforderlich sind, namentlich wenn:

3 Das Bundesorgan kann unter den gleichen Voraussetzungen nicht bewirtschaftete Daten namentlich personenbezogen auswerten oder auswerten lassen.

Art. 13 Namentliche personenbezogene Auswertungen betreffend

Dienstleistungen und individuelle Arbeitszeiten

Das Bundesorgan kann bewirtschaftete Daten namentlich personenbezogen auswerten oder auswerten lassen:

Art. 14 Kein Anspruch der Nutzerinnen und Nutzer auf Auswertung

Die Nutzerinnen und Nutzer der elektronischen Infrastruktur des Bundes haben keinen Anspruch auf Auswertung ihrer Personendaten gemäss dieser Verordnung.

4. Abschnitt: Auswertungsergebnis

Art. 15 Information über das Auswertungsergebnis

1 Die Betreiberin übergibt das Ergebnis der Auswertung dem auftragerteilenden Bundesorgan.

2 Bei einer namentlichen personenbezogenen Auswertung wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts informiert das auftragerteilende Bundesorgan die betreffende Person über das Ergebnis der Auswertung.

Art. 16 Aufbewahrung und Vernichtung des Auswertungsergebnisses

Die mit der Auswertung beauftragte Stelle bewahrt das Ergebnis gemäss den Weisungen des Informatikrates Bund sicher auf und vernichtet es spätestens nach einem Jahr.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).

[^3]: SR 120.73