Verordnung des VBS vom 12. März 2012 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV-VBS)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 2011[^1] über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest für:
- a. die Funktionen des VBS nach Anhang 1 PSPV;
- b. die Funktionen der Armee nach Anhang 2 PSPV.
2 Die Prüfstufen für die Funktionen des VBS werden in Anhang 1 festgelegt.
3 Die Prüfstufen für die Funktionen der Armee werden in Anhang 2 festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung der Anhänge
1 Das Generalsekretariat des VBS beantragt dem Departementschef oder der Departementschefin des VBS mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung von Anhang 1.
2 Die Gruppe Verteidigung beantragt dem Departementschef oder der Departementschefin des VBS mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung von Anhang 2.
3 Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt das Generalsekretariat des VBS spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung von Anhang 1 der vorliegenden Verordnung.
4 Wird Anhang 2 PSPV geändert, so beantragt die Gruppe Verteidigung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung von Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durchgeführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 120.4