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Verordnung des UVEK vom 23. Februar 2012 über die Förderung der Forschung im Strassenwesen

Geltender Text a fecha 2012-04-01

gestützt auf Artikel 16 Absatz 5 des Forschungsund

1 Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FIFG), verordnet:

1. Abschnitt: Forschungsbeiträge, Kommission und Programme

Art. 1 Forschungsbeiträge

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann im Rahmen des verfügbaren Forschungskredites Beiträge zur Förderung von Forschungsarbeiten für Aufgaben im Bereich Strassenverkehr gewähren, an die der Bund nach dem Bundesgesetz vom

2 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe Beiträge leisten kann.

2 An die Grundlagenforschung mit rein wissenschaftlicher Zielsetzung und an die industrienahe Forschung werden keine Beiträge geleistet.

Art. 2 Aufgaben der Kommission für Forschung im Strassenwesen

1 Die Kommission für Forschung im Strassenwesen (Kommission) prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Forschungskredit.

2 Sie koordiniert die Bestrebungen der verschiedenen an der Forschung im Strassenwesen interessierten Stellen. Zu diesem Zweck erstellt sie ein Mehrjahresprogramm, das Auskunft gibt über die forschungspolitischen Absichten in den nächsten drei Jahren und über die mittelfristigen Dringlichkeiten und Schwerpunkte. Sie aktualisiert das Mehrjahresprogramm jährlich.

3 Sie legt das Mehrjahresprogramm nach der Aktualisierung dem ASTRA vor.

Art. 3 Aufgaben des ASTRA

1 Das ASTRA stellt sicher, dass das Mehrjahresprogramm der Kommission mit den übrigen Forschungsaktivitäten innerhalb des UVEK im Einklang steht.

2 Es erstellt gestützt auf das Mehrjahresprogramm der Kommission jährlich ein Programm, das die Prioritäten der Forschungsthemen für das nächste Jahr vorgibt und darlegt, wie die dafür vorgesehenen Mittel verwendet werden sollen.

3 Es wacht darüber, dass die Bundesmittel für die Forschung im Strassenwesen koordiniert und wirksam verwendet werden.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 4 Einreichung der Gesuche

Gesuche um Beiträge an Forschungsarbeiten müssen beim ASTRA eingereicht werden.

Art. 5 Behandlung der Gesuche durch die Kommission

1 Das ASTRA unterbreitet der Kommission das Forschungsgesuch zur Stellungnahme.

2 Die Kommission prüft, ob:

3 Sie beantragt dem ASTRA, das Gesuch gutzuheissen oder abzulehnen. Könnte ein Gesuch in geänderter Fassung zur Gutheissung empfohlen werden, so leitet sie dieses zur Änderung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.

Art. 6 Entscheid des ASTRA

1 Das ASTRA entscheidet mittels Verfügung über die Gesuche für Forschungsbeiträge sowie über die Anschaffung von Hilfsmitteln.

2 Erstrecken sich die Arbeiten eines Forschungsprojektes über mehrere Jahre, so hat das ASTRA die Möglichkeit, vorerst nur die Mittel für die im ersten Jahr vorgesehenen Arbeiten freizugeben.

3 Mit der Gewährung eines Beitrages übernimmt das ASTRA keine Verpflichtung zur Erteilung von Zusatzkrediten.

4 Bei der Zusprechung der Forschungsbeiträge kann das ASTRA festlegen, mit welchen Institutionen die Forschungsstelle zusammenzuarbeiten hat.

Art. 7 Berichterstattung

Das ASTRA kann von den Forschungsstellen jederzeit einen Bericht über den Stand der Arbeiten und der beanspruchten Kredite verlangen.

Art. 8 Begleitgruppe

Das ASTRA kann Fachpersonen beiziehen, welche die laufende Überwachung und eine von der Forschungsstelle unabhängige fachliche Beurteilung der Forschungsarbeit übernehmen.

3. Abschnitt: Abrechnung; Hilfsmittel der Forschung

Art. 9 Abrechnung

1 Die Forschungsstellen müssen für die ihnen zugesicherten Forschungsbeiträge die Abrechnungen mit Belegen dem ASTRA zur Kontrolle und Auszahlung der fälligen Beiträge einreichen.

2 Das ASTRA führt eine Rechnung, aus der die zugesicherten und die aus den Forschungskrediten ausbezahlten Beiträge ersichtlich sind.

Art. 10 Hilfsmittel der Forschung

1 Die Forschungsstelle darf Maschinen, Geräte und andere Hilfsmittel der Forschung mit einem Anschaffungspreis von mehr als 1000 Franken aus Forschungskrediten nach dieser Verordnung nur erwerben, wenn die Anschaffung schon im Forschungsgesuch vorgesehen und mit diesem bewilligt worden ist. Sollen im Rahmen eines bewilligten Beitrages Hilfsmittel angeschafft werden, die nicht im Forschungsgesuch aufgeführt waren, so hat sie vorgängig die Zustimmung des ASTRA einzuholen.

2 Das ASTRA legt in seinem Entscheid die Eigentumsverhältnisse an den Hilfsmitteln fest. Verbleibt das Eigentum bei der Forschungsstelle, so ist der Restwert bei der Rechnung (Art. 9) angemessen zu berücksichtigen.

3 Werden die Forschungsarbeiten aufgrund eines bewilligten Fortsetzungsgesuchs weitergeführt, so kann der Wert der Hilfsmittel zulasten des Forschungskredites wiederum als Ausgabe verbucht werden. 4. Abschnitt: Dokumentation; Veröffentlichung und Nutzung der Forschungsergebnisse

Art. 11 Dokumentation der Forschungsarbeit

1 Nach Abschluss der Forschungsarbeit muss die Forschungsstelle dem ASTRA folgende Dokumente abliefern:

2 Die fachliche Beurteilung der Forschungsarbeit ist in den Schlussbericht aufzunehmen.

3 Die Forschungsstelle muss sämtliche Primärdaten und Forschungsprotokolle nach Abschluss der Forschungsarbeit während mindestens fünf Jahren archivieren.

Art. 12 Veröffentlichung und Nutzung der Forschungsergebnisse

1 Das ASTRA entscheidet über die Publikation des Schlussberichts im Rahmen der schweizerischen Veröffentlichungen im Strassenwesen.

2 Eine Veröffentlichung der Forschungsarbeit oder von Teilen derselben vor der Publikation des Schlussberichts bedarf der Genehmigung des ASTRA.

3 Die Forschungsergebnisse dürfen vom ASTRA oder von anderen Bundesstellen für ihre eigenen Tätigkeiten oder für weitere Forschungsprojekte verwendet werden.

4 Werden die Ergebnisse der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung von der Forschungsstelle wirtschaftlich genutzt, so kann das ASTRA die Rückzahlung der gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge und eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangen. Derartige Rückzahlungen sind zugunsten der Rückstellung «Strassenverkehr» zu verbuchen.

Art. 13 Recht am geistigen Eigentum

Unter Vorbehalt von Artikel 12 bleiben sämtliche Urheberrechte der Forschungsstelle gewahrt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Das ASTRA vollzieht diese Verordnung und erlässt Weisungen.

Art. 15 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes

3 Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 ist anwendbar.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Verordnung vom 27. März 1986 über die Förderung der Forschung im Strassenwesen wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 420.1

[^2]: SR 725.116.2

[^3]: SR 616.1

[^4]: [AS 1986 806]