Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
1 , gestützt auf Artikel 32 c Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom
2 15. Juni 2007 für das Vorsorgewerk Bund.
2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks Bund.
3 Art. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, deren Angestellte und Rentenbeziehende sowie für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrichtet.
4 Art. 3 Vorsorgepläne
1 Für die Sparbeiträge (Art. 24), die freiwilligen Sparbeiträge (Art. 25) und die Einkäufe (Art. 32) bestehen folgende Vorsorgepläne:
- a. Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Lohnklasse 23;
- b. Kaderplan: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 24.
2 Angestellte von Arbeitgebern, die den Lohn nicht nach der BPV regeln, sind gemäss der Personalverordnung des Arbeitgebers im Standardplan oder im Kader-
5 plan versichert.
6 Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien Art. 3 a
1 Solange Angehörige der besonderen Personalkategorien zusätzliche Sparbeiträge des Arbeitgebers nach Artikel 3 VPABP erhalten, sind sie in einem Vorsorgeplan nach Anhang 6 a versichert.
2 Die Entrichtung der Sparbeiträge richtet sich in Abweichung von Artikel 24 Absatz 2 nach Anhang 6 a Ziffer I.
3 Die Leistung freiwilliger Sparbeiträge richtet sich in Abweichung von Artikel 25
7 Absätze 1 und 2 nach Anhang 6 a Ziffer II. 3bis Personen, die frühestens seit dem 1. Mai 2019 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b Ziffern 1, 2 und 4 VPABP sind, können keine freiwilligen Sparbeiträge leisten. Die übrigen Angehörigen dieser Personalkategorien, die vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, können ab diesem Datum keine
8 freiwilligen Sparbeiträge leisten. 3ter Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstabe a
9 Ziffer 3 VPAPB können keine freiwilligen Sparbeiträge leisten.
4 Der Einkauf richtet sich nach Anhang 6 a Ziffer III.
Art. 4 Leistungsziel
Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.
Art. 5 Abkürzungen
Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 7 aufgeführt.
Art. 6 Eingetragene Partnerschaft
Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.
Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche
Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).
Art. 8 Zins, Verzugszins
Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.
Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge
an den Sicherheitsfonds BVG Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern und PUBLICA.
Art. 10 Auskunftsund Meldepflichten der Versicherten,
Rentenbeziehenden und Hinterlassenen
1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und
10 alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Versicherte Personen und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:
- a. die Heirat oder die Wiederverheiratung beziehungsweise das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne von Artikel 45 im Falle eines Anspruchs auf Ehegattenoder Lebenspartnerrente;
- b. die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG im Falle eines Anspruchs auf Ehegattenoder Lebenspartnerrente;
- c. den Abschluss der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinderbzw. Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht;
- d. den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person.
3 Versicherte Personen und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 1, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditäts-
11 grades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
4 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunftsund Meldepflichten
1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten.
2 Als Verletzung der Auskunftsoder Meldepflicht gelten die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung.
3 Verletzt eine versicherte Person, die ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunftsoder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch.
4 Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunftsoder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforderlichen Informationen.
5 Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.
12 Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis
1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen Vorsorgeausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen Vorsorge-
13 ausweis zugestellt.
2 PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.
Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die erforderlichen Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
2 Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.
2. Kapitel: Versicherte Personen
Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung
Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres werden sie auch für das Alter versichert.
14 Art. 15 und 16
Art. 17 Nicht zu versichernde Personen
Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:
15 für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet a. wurde; vorbehalten ist Artikel 1 k BVV 2;
- b. die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund lediglich nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- c. die im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind; bis 16 . die nach Artikel 26 a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichc tung provisorisch weiterversichert werden;
- d. die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des EDA tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; oder
- e. die das 65. Altersjahr vollendet haben.
Art. 18 Ende der Versicherung
1 Die Versicherung endet:
- a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Altersoder Invalidenleistungen fällig wird;
17 bei Vollendung des 65. Altersjahres, unter Vorbehalt von Artikel 18 b. b.
18 c. …
2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
19 Art. 18 a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs wird auf Verlangen der versicherten Person nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der bisherige Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.
20 Art. 18 b Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt.
21 Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion Art. 18 c des massgebenden Jahreslohnes
1 Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt.
2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall bei Vollendung des 65. Altersjahres.
3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen
Art. 19 Massgebender Jahreslohn
1 Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit.
2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.
3 Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicher-
22 ten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18 a und 18 c .
4 Der Arbeitgeber kann den massgebenden Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt.
5 Bei stark schwankenden Löhnen bestimmt sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Jahreslohn gemäss AHV-Lohnbescheinigung. Bis zur definitiven Abrechnung schuldet der Arbeitgeber PUBLICA Akontobeiträge.
6 Ist eine versicherte Person weniger als ein Jahr angestellt, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
Art. 20 Versicherter Verdienst
1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.
2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.
3 Bei einer teilinvaliden versicherten Person gilt für die Berechnung des versicherten
23 Verdienstes Artikel 21 sinngemäss.
4 Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst
24 gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.
25 Teilzeitbeschäftigung Art. 21 Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad.
Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst
Einkommen, das bei einem dem Vorsorgewerk Bund nicht angeschlossenen Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden. 4. Kapitel: Sparbeiträge, Risikoprämie, eingebrachte Austrittsleistungen und Einkauf
Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie
Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.
Art. 24 Sparbeiträge
1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt und bilden die Altersgutschriften.
2 Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge:
- a. Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: Sparbeitrag des Arbeitge- Altersgutschriften Altersstaffelung (Beitrags- Sparbeitrag der angestellbers Total klasse) ten Person (%) (%) (%) 22–34 5,85 6,90 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,40 16,60 26,00 55–65 12,50 21,75 34,25 66–70 5,85 5,85 11,70
- b. Kaderplan für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: Altersstaffelung (Beitrags- Sparbeitrag der angestell- Sparbeitrag des Arbeitge- Altersgutschriften klasse) ten Person(%) bers Total (%) (%) 22–34 5,95 6,80 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,70 19,20 28,90 55–65 12,80 24,30 37,10
26 66–70 5,95 5,95 11,90.
3 Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.
4 Die Änderung der Beitragsklasse nach Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.
5 27 …
Art. 25 Freiwilliger Sparbeitrag
1 Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten.
2 Bei einer Versicherung im Standardplan besteht die Wahl zwischen folgenden freiwilligen Sparbeiträgen: Freiwilliger Sparbeitrag (%) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Altersstaffelung (Beitragsklasse) Variante 1 Variante 2 22–44 1,0 2,0
28 45–70 2,0 5,0. 2bis Bei einer Versicherung im Kaderplan besteht die Wahl zwischen folgenden freiwilligen Sparbeiträgen: Freiwilliger Sparbeitrag (%) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Altersstaffelung (Beitragsklasse) Variante 1 Variante 2 22–44 1,0 2,0
29 45–70 3,0 6,0.
3 30 …
4 Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte
31 Verdienst der versicherten Person.
5 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA unverzüglich die Entrichtung eines freiwilligen
32 Sparbeitrags, die Änderung der Höhe oder den vollständigen Verzicht darauf.
6 Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam. Eine erneute Mutation wird frühestens ein halbes Jahr nach der letzten
33 Mutation wirksam.
7 34 Die freiwilligen Sparbeiträge werden dem Sondersparguthaben (Art. 36 a ) gutge-
35 schrieben.
Art. 26 Risikoprämie
1 Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben.
2 Die Risikoprämie wird vom Arbeitgeber bezahlt.
3 Die Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung. Sie endet:
- a. beim Tod der versicherten Person;
- b. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
- c. bei Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person;
- d. bei Invalidität gemäss Artikel 53.
Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen. Der Sparbeitrag (Art. 24 und 25) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen.
Art. 28 Beitragsund Prämienpflicht bei untermonatigem Einund Austritt,
unbezahltem Urlaub, bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
36 sowie Tod
1 Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet.
2 Erfolgt der Austritt der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet.
3 Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
37 (Art. 29 a ) sinngemäss.
4 Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet.
Art. 29 Urlaub
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.