Vorsorgereglement vom 3. Dezember 2007 des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1)

Typ Andere
Veröffentlichung 2007-12-03
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

(VR-ETH 1) vom 3. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2020) Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (PO ETH),

1 , gestützt auf Artikel 32 c Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom

2 19. Oktober 2007 für das Vorsorgewerk ETH-Bereich.

2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks ETH-Bereich.

3 Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für das Vorsorgewerk ETH-Bereich (Arbeitgeber ETH-Rat, ETHZ, EPFL, PSI, WSL, EMPA, EAWAG), die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 1 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich (PVO-ETH) und die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorie.

2 Es gilt auch für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrichtet.

Art. 3 Vorsorgepläne

1 Es bestehen drei Vorsorgepläne, welche je nach Funktionsstufe beziehungsweise Anstellungsvertrag jeder angestellten Person eindeutig zugewiesen sind:

  • a. Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Funktionsstufe 9 und für die pauschal entschädigten Personen;
  • b. Kaderplan 1: für die Versicherung der angestellten Personen ab Funktionsstufe 10 bis und mit Funktionsstufe 12;

1 2014-1612

  • c. Kaderplan 2: für die Versicherung der angestellten Personen ab Funktionsstufe 13.

2 Zu jedem dieser Vorsorgepläne kann die versicherte Person zudem aus zwei Zusatzvorsorgeplänen (Art. 25) wählen, in denen sie höhere Sparbeiträge leistet.

Art. 4 Leistungsziel

Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.

Art. 5 Abkürzungen

Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 8 aufgeführt.

Art. 6 Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.

Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Ansprüche

Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).

Art. 8 Zins, Verzugszins

Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge

an den Sicherheitsfonds BVG Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und PUBLICA.

Art. 10 Auskunfts-, Meldeund Mitwirkungspflichten der Versicherten,

4 Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen

5 Unterlagen einzureichen.

2 Versicherte und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:

  • a. die Heirat oder die Wiederverheiratung, die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Falle eines Anspruches auf Ehegattenoder Lebenspartnerrente;
  • b. den Abschluss der Ausbildung oder die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinderbzw. Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht;
  • c. den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person.

3 Versicherte und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 1, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades

6 und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

4 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunftsund Meldepflichten

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten.

2 Als Verletzung der Auskunftsoder Meldepflicht gilt die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung.

3 Verletzt eine versicherte Person, die das Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunftsoder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch.

4 Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunftsoder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforderlichen Informationen.

5 Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruches notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.

7 Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis

1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen Vorsorgeausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen

8 Vorsorgeausweis zugestellt.

2 PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.

Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

2 Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.

2. Kapitel: Versicherte Personen

Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung

Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres werden sie auch für das Alter versichert.

9 Art. 15 und 16

Art. 17 Nicht zu versichernde Personen

Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:

  • a. für die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten begründet wurde; wird der Arbeitsvertrag verlängert, so beginnt die Versicherungspflicht in dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
  • b. die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks ETH-Bereich lediglich nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
  • c. die im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind; bis 10 c . die nach Artikel 26 a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;
  • d. deren Jahreslohn weniger als der Grenzbetrag gemäss Artikel 7 BVG beträgt;
  • e. die das 65. Altersjahr vollendet haben; oder
  • f. die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen, auf deren Gesuch hin.

Art. 18 Ende der Versicherung

1 Die Versicherung endet:

  • a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Altersoder Invalidenleistungen fällig wird;

11 bei Vollendung des 65. Altersjahres, unter Vorbehalt von Artikel 18 b ; b.

12 c. …

2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

13 Art. 18 a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs kann die versicherte Person unter Berücksichtigung von Artikel 29 und nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen den bisherigen Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.

14 Art. 18 b Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach dem vollendeten 65. Altersjahr wird die Altersvorsorge der versicherten Person bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt. Auf Verlangen der versicherten Person kann auf die Weiterführung der Altersvorsorge verzichtet werden.

15 Art. 18 c Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes

1 Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so kann auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt werden.

2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Vollendung des 65. Altersjahres.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen

Art. 19 Massgebender Jahreslohn

1 Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit.

2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.

3 Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicher-

16 ten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18 a und 18 c .

4 Der Arbeitgeber kann den massgebenden Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt.

5 Bei stark schwankenden Löhnen bestimmt sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Jahreslohn gemäss AHV-Lohnbescheinigung. Bis zur definitiven Abrechnung schuldet der Arbeitgeber PUBLICA Akontobeiträge.

6 Ist eine versicherte Person weniger als ein Jahr angestellt, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

Art. 20 Versicherter Verdienst

1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.

2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

3 Bei einer teilinvaliden versicherten Person gilt für die Berechnung des versicherten

17 Verdienstes Artikel 21 sinngemäss.

4 Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst

18 gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.

19 Teilzeitbeschäftigung Art. 21 Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad.

Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst

Einkommen, das bei einem nicht zum ETH-Bereich gehörenden Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden. 4. Kapitel: Sparbeiträge, Risikoprämie, eingebrachte Austrittsleistungen und Einkauf

Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie

Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.

Art. 24 Sparbeiträge

1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt. Die Summe der Sparbeiträge gemäss Absatz 2 bilden die jeweiligen Altersgutschriften.

  • a. Standardplan für angestellte Personen bis und mit Funktionsstufe 9 und für die pauschal entschädigten Personen: Altersstaffelung (Beitrags- Sparbeitrag der angestell- Sparbeitrag des Arbeitge- Altersgutschriften klasse) ten Person bers Total (%) (%) (%) 22–34 4,80 8,45 13,25 35–44 6,05 10,70 16,75 45–54 9,45 16,75 26,20 55–70 12,15 21,60 33,75
  • b. Kaderplan 1 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 10 bis und mit Funktionsstufe 12: Altersstaffelung (Beitrags- Sparbeitrag der angestell- Sparbeitrag des Arbeitge- Altersgutschriften klasse) ten Person bers Total (%) (%) (%) 22–34 4,80 8,45 13,25 35–44 6,05 10,70 16,75 45–54 10,50 18,60 29,10 55–70 13,15 23,45 36,60
  • c. Kaderplan 2 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 13: Altersstaffelung (Beitrags- Sparbeitrag der angestell- Sparbeitrag des Arbeitge- Altersgutschriften klasse) ten Person bers Total (%) (%) (%) 22–34 5,80 10,30 16,10 35–44 7,05 12,50 19,55 45–54 11,50 20,50 32,00

20 55–70 14,25 25,30 39,55.

3 Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

4 Die Änderung der Beitragsklassen gemäss Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.

Art. 25 Zusatzvorsorgepläne

1 Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten, indem sie den Zusatzvorsorgeplan 1 oder 2 wählt.

2 Versicherte im Standardplan können zwischen folgenden Zusatzvorsorgeplänen wählen: Altersstaffelung (Beitrags- Zusatzvorsorgeplan 1 Zusatzvorsorgeplan 2 klasse) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Freiwilliger Sparbeitrag (%) 22–44 2,00 4,00

21 45–70 3,00 6,00. 2bis Versicherte im Kaderplan 1 können zwischen folgenden Zusatzvorsorgeplänen wählen: Altersstaffelung (Beitrags- Zusatzvorsorgeplan 1 Zusatzvorsorgeplan 2 klasse) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Freiwilliger Sparbeitrag (%) 22–44 2,00 4,00

22 45–70 3,00 5,00.

3 Versicherte im Kaderplan 2 können zwischen folgenden Zusatzvorsorgeplänen wählen: Altersstaffelung (Beitrags- Zusatzvorsorgeplan 1 Zusatzvorsorgeplan 2 klasse) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Freiwilliger Sparbeitrag (%) 22–44 2,00 1,50

23 45–70 2,00 3,50.

4 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA, ob und welchen Zusatzvorsorgeplan die versicherte Person gewählt hat, die Änderung des Planes oder den vollständigen Verzicht darauf. Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der

24 Meldung wirksam.

5 25 …

6 Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte Verdienst der versicherten Person.

7 Die freiwilligen Sparbeiträge werden nicht dem Altersguthaben, sondern einem separaten Sparkonto (ZP-Konto) gutgeschrieben. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 92) oder Übertragungen infolge Scheidung (Art. 99 Abs. 2 erster Satz) vermindern das ZP-Konto entsprechend. Für die Führung des ZP-Kontos gelten die gleichen Regeln wie für die Führung des Altersguthabens (Art. 36). Der Zinssatz für die freiwilligen Sparbeiträge beziehungsweise für das ZP-Konto ist in

26 Anhang 1 festgelegt.

Art. 26 Risikoprämie

1 Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben, welche in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen wird. Der Prozentsatz ist für alle Alter gleich.

2 Die Risikoprämie wird von der versicherten Person und vom Arbeitgeber bezahlt. Der Anteil der versicherten Person an der Risikoprämie beträgt, unabhängig davon, in welchem Plan sie versichert ist, 0,55 Prozent des versicherten Verdienstes. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu bezahlenden Risikoprämie beträgt mindestens

27 0,55 Prozent.

Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

1 Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen.

2 Der Sparbeitrag (Art. 24 und Art. 25) und die Risikoprämie (Art. 26) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen. Der Sparbeitrag gemäss Artikel 24 und die Risikoprämie gemäss Artikel 26, die von der versicherten Person zu bezahlen sind, sowie der vom Arbeitgeber zu leistende Sparbeitrag sind in der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt.

3 Die Beitragsund Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung.

4 Sie endet:

  • a. beim Tod der versicherten Person;
  • b. bei Invalidität nach Artikel 53;
  • c. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
  • d. spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person für die Risikoprämie und spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres der versicherten Person für die Sparbeiträge (Art. 24 und Art. 25);

5 Artikel 28 bleibt vorbehalten.

Art. 28 Beitragsund Prämienpflicht bei untermonatigem Einund Austritt,

unbezahltem Urlaub, Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung

28 des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod

1 Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet.

2 Erfolgt der Austritt (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet.

3 Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes

29 (Art. 29 a ) sinngemäss.

4 Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet.

Art. 29 Urlaub

1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung während eines Monats unverändert.

2 Die versicherte Person kann den Versicherungsschutz ab dem zweiten Monat des Urlaubs aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers bezahlt. Führt sie die Versicherung nur für die Risiken Tod und Invalidität weiter, wird das vorhandene Altersguthaben und das ZP-Konto bis zur Beendigung des Urlaubs verzinst (vgl. Anhang 1).

30 Art. 29 a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes

1 Führt die versicherte Person bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18 c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers zu bezahlen (Art. 24 und 26).

2 Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen

Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.

31 Art. 31

32 Art. 32 Einkauf – allgemeine Bestimmungen

1 Der Einkauf in die reglementarischen Leistungen ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 3 möglich. Massgebend sind, unter Vorbehalt von Artikel 32 b Absatz 2, das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs. Für versicherte Personen, deren massgebender Jahreslohn aufgrund von Artikel 19 Absatz 4 festgelegt wird, ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf

33 höchstens die letzten 12 Monate, massgebend.

2 34 …

3 Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen können sich nur so weit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem

35 Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen.

4 Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt wurden, die zur Invalidität geführt hat, werden rückabgewickelt (Art. 57 Abs. 3).

5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ist eine Rückzahlung des Vorbezugs gemäss Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a nicht mehr zulässig, können Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die gemäss dem vorliegenden Reglement maximalen Leistungen nicht überschreiten.

36 Art. 32 a Einkauf mit Einmaleinlage bis zur Vollendung des 65. Altersjahres Die versicherte Person kann im Rahmen von Artikel 32 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 5000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 5000 Franken, so ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten.

37 Art. 32 b Einkauf mit Einmaleinlage nach Vollendung des 65. Altersjahres

1 Ein Einkauf nach Vollendung des 65. Altersjahres ist im Rahmen von Artikel 32 möglich, wenn die versicherte Person:

  • a. sich bei Vollendung des 65. Altersjahres nicht vollständig eingekauft hat; und
  • b. seit Vollendung des 65. Altersjahres die Altersvorsorge nach Artikel 18 b weitergeführt hat.

2 Massgebend für die Berechnung der Einkaufssumme sind:

  • a. der versicherte Verdienst bei Vollendung des 65. Altersjahres;
  • b. der Faktor (in Prozent des versicherten Verdienstes) für Alter 65 gemäss Anhang 3; und
  • c. das im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandene Altersguthaben.

38 Art. 32 c

Art. 33 Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Vollendung des 65.

Altersjahres

1 Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Vollendung des 65. Altersjahres kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges ZP-Konto unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.

2 Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung erfolgen.

3 Trifft das Geld für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, wird es zurückerstattet.

5. Kapitel: Sanierungsmassnahmen

Art. 34 Massnahmen bei Unterdeckung

1 Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eine Unterdeckung im Sinne des BVG, sind vom paritätischen Organ unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Sanierungsmassnahmen umzusetzen.

2 Das paritätische Organ kann vom Arbeitgeber, von den Versicherten und, im Rahmen von Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b BVG, von den Rentenbeziehenden befristet einen Sanierungsbeitrag erheben, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge der Versicherten.

3 Ein Sanierungsbeitrag kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erhoben werden, soweit damit überobligatorische Leistungen finanziert werden.

4 Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der Austrittsleistung, der Alters-, Invalidensowie der Todesfallleistungen nicht berücksichtigt.

5 Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, informiert das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich die versicherten Personen und die Rentenbeziehenden über:

  • a. den Satz oder den Betrag;
  • b. die vorgesehene Dauer;
  • c. die Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten;
  • d. den Zahlungsmodus.

6 Sofern sich die Erhebung von Sanierungsbeiträgen als ungenügend erweist, kann der Mindestzinssatz auf dem BVG-Altersguthaben während der Dauer der Unterdeckung, längstens aber während fünf Jahren um bis zu 0,5 Prozent unterschritten werden.

7 Der Arbeitgeber kann im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen oder Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen.

8 Bei Unterdeckung kann die Auszahlung eines Vorbezugs zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Das paritätische Organ muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.

Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge

1 Die vom Arbeitgeber und von den versicherten Personen zu leistenden Sanierungsbeiträge sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.

2 Der Abzug des Beitragsanteils erfolgt:

  • a. bei den versicherten Personen monatlich vom Lohn;
  • b. bei den Rentenbeziehenden monatlich von der Rente.

6. Kapitel: Leistungen

1. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 36 Altersguthaben

1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Altersguthaben gebildet.

2 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:

  • a. den Altersgutschriften nach Artikel 24;
  • b. den eingebrachten Austrittsleistungen nach Artikel 30;
Fussnoten
1

SR 172.220.1

2

BBl 2008 6004

3

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3291).

4

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 21. März und 16. Okt. 2019, genehmigt vom BR am 6. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4735). des ETH-Bereichs. Vorsorgereglement

5

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 21. März und 16. Okt. 2019, genehmigt vom BR am 6. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4735).

6

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2465).

7

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR ge- nehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4751).

8

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR ge- nehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4751).

9

Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 21. März und 16. Okt. 2019, genehmigt vom BR am 6. Dez. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4735). des ETH-Bereichs. Vorsorgereglement

10

Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993).

11

Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

12

Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

13

Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

14

Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

15

Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091). des ETH-Bereichs. Vorsorgereglement

16

Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

17

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3291).

18

Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

19

Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 24. März 2012, vom ETH-Rat genehmigt am 26. Sept. 2013 und vom BR am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993). des ETH-Bereichs. Vorsorgereglement

20

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465).

21

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465).

22

Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465).

23

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465).

24

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993).

25

Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993).

26

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3291).

27

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465). des ETH-Bereichs. Vorsorgereglement

28

Fassung gemäss Ziff. II der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, ge- nehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

29

Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

30

Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

31

Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3291).

32

Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091). des ETH-Bereichs. Vorsorgereglement

33

Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

34

Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

35

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2465).

36

Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

37

Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).

38

Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011 (AS 2012 2091). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2465). des ETH-Bereichs. Vorsorgereglement

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