Vorsorgereglement vom 3. Dezember 2007 des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2)
(VR-ETH 2) vom 3. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2017) Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (PO ETH),
1 , gestützt auf Artikel 32 c Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom
2 19. Oktober 2007 für das Vorsorgewerk ETH-Bereich.
2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks ETH-Bereich.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für das Vorsorgewerk ETH-Bereich (Arbeitgeber ETHZ, EPFL), die Professorinnen und Professoren nach Artikel 1 Absatz 1 Professorenverordnung ETH und die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorie.
2 Es gilt auch für die vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rats, die Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten, die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sowie die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorien.
3 Es gilt auch für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrich-
3 tet.
Art. 3 Vorsorgeplan
1 Für die nach Artikel 2 angestellten Personen und die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorien gilt das vorliegende Reglement als Vorsorgeplan.
2 Zu diesem Vorsorgeplan kann die versicherte Person aus zwei Zusatzvorsorgeplänen (Art. 25) wählen, in denen sie höhere Sparbeiträge leistet.
Art. 4 Leistungsziel
Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.
Art. 5 Abkürzungen
Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 8 aufgeführt.
Art. 6 Eingetragene Partnerschaft
Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.
Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Ansprüche
Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).
Art. 8 Zins, Verzugszins
Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.
Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge
an den Sicherheitsfonds BVG Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und PUBLICA.
Art. 10 Auskunftsund Meldepflichten der Versicherten,
Rentenbeziehenden und Hinterlassenen
1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für Gesundheitsvorbehalte gelten die Artikel 15 und 16.
2 Versicherte und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:
- a. die Heirat oder die Wiederverheiratung, die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Falle eines Anspruches auf Ehegattenoder Lebenspartnerrente;
- b. den Abschluss der Ausbildung oder die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinderbeziehungsweise Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht;
- c. den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person.
3 Versicherte und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Einkünfte nach Artikel 77
4 Absätze 2 und 3 , deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades
5 und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
4 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunftsund Meldepflichten
1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten.
2 Als Verletzung der Auskunftsoder Meldepflicht gilt die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung.
3 Verletzt eine versicherte Person, die das Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunftsoder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch.
4 Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunftsoder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforderlichen Informationen.
5 Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruches notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.
Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Persönlicher Ausweis
1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen persönlichen Ausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die Versicherten erhalten mindestens einmal pro Jahr einen persönlichen Ausweis zugestellt.
2 PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.
Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen, sowie die Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
2 Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.
2. Kapitel: Versicherte Personen
Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung
Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert.
Art. 15 Gesundheitsvorbehalt
1 PUBLICA kann bei neu aufzunehmenden Personen mit einer Risikosumme von mindestens einer Million Franken sowie bei Versicherten, die eine dauernde Lohnerhöhung von mindestens 40 000 Franken erhalten und eine Risikosumme von wenigstens einer Million Franken ausweisen für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anbringen. Ein allfälliger Vorbehalt dauert höchstens fünf Jahre.
2 Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
3 PUBLICA erhebt in den Fällen nach Absatz 1 bei der zu versichernden Person den Gesundheitszustand mittels Fragebogen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versicherungsrisiko vermuten, so ordnet PUBLICA innert drei Monaten seit Eintreffen der
6 Auskunft bei ihrem ärztlichen Dienst eine Gesundheitsprüfung an.
4 Erfolgt eine Gesundheitsprüfung, so übernimmt PUBLICA ab dem Zeitpunkt der Begründung oder Änderung des Versicherungsverhältnisses bis zum Vorliegen des Berichts des ärztlichen Dienstes eine provisorische Deckung gemäss Absatz 6. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet PUBLICA rückwirkend über die definitive Deckung mit oder ohne Vorbehalt. PUBLICA informiert die versicherte Person über
7 den Vorbehalt.
5 Die versicherte Person ist in jedem Fall verpflichtet, PUBLICA über einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten noch bestehenden Gesundheitsvorbehalt zu informieren.
6 Führen die im Vorbehalt aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen innerhalb der Vorbehaltsdauer zum Tod der versicherten Person oder zu einer Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt, besteht im erwähnten Ausmass und über die Vorbehaltsdauer hinaus Anspruch auf folgende Leistungen:
- a. die Leistungen gemäss BVG (BVG-Minimalleistung); und
- b. im Rahmen der überobligatorischen Versicherung: gegebenenfalls eine durch das dafür vorhandene Deckungskapital finanzierte Rente.
Art. 16 Verletzung der Anzeigepflicht
1 Hat die versicherte Person auf dem Fragebogen nach Artikel 15 Absatz 3 gesundheitliche Risiken, die sie kannte oder kennen musste, oder einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten Gesundheitsvorbehalt unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, kann PUBLICA die Versicherungsdeckung rückwirkend auf Leistungen nach Artikel 15 Absatz 6 beschränken.
2 Das Recht, die Versicherungsdeckung zu beschränken, erlischt vier Wochen, nachdem PUBLICA von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.
3 Beschränkt PUBLICA gestützt auf Absatz 1 die Versicherungsdeckung, erlischt auch die Leistungspflicht von PUBLICA für bereits eingetretene Vorsorgefälle, deren Eintritt oder Umfang durch die Verletzung der Anzeigepflicht beeinflusst worden ist. Soweit PUBLICA in einem solchen Fall bereits überobligatorische Leistungen erbracht hat, fordert sie diese zurück.
Art. 17 Nicht zu versichernde Personen
Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:
- a. die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks ETH-Bereich lediglich nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- b. die im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind; bis 8 . die nach Artikel 26 a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung b provisorisch weiterversichert werden;
- c. die das 65. Altersjahr vollendet haben; oder
- d. die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen, auf deren Gesuch hin.
Art. 18 Ende der Versicherung
1 Die Versicherung endet:
- a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Altersoder Invalidenleistungen fällig wird;
9 bei Vollendung des 65. Altersjahres, unter Vorbehalt von Artikel 18 b. b.
10 c. …
2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
11 Art. 18 a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs kann die versicherte Person unter Berücksichtigung von Artikel 29 und nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen den bisherigen Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.
12 Art. 18 b Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach dem vollendeten 65. Altersjahr wird die Altersvorsorge der versicherten Person bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt. Auf Verlangen der versicherten Person kann auf die Weiterführung der Altersvorsorge verzichtet werden.
13 Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung Art. 18 c des massgebenden Jahreslohnes
1 Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so kann auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt werden.
2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Vollendung des 65. Altersjahres.
3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen
Art. 19 Massgebender Jahreslohn
1 Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit.
2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.
3 Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicher-
14 ten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18 a und 18 c .
Art. 20 Versicherter Verdienst
1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.
2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.
3 Bei einer teilinvaliden versicherten Person gilt für die Berechnung des versicherten
15 Verdienstes Artikel 21 sinngemäss.
4 Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst
16 gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.
17 Teilzeitbeschäftigung Art. 21 Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad.
Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst
Einkommen, das bei einem nicht zum ETH-Bereich gehörenden Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden. 4. Kapitel: Sparbeiträge, Risikoprämie, eingebrachte Austrittsleistungen und Einkauf
Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie
Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.
Art. 24 Sparbeiträge
1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt. Die Summe der Sparbeiträge gemäss Absatz 2 bilden die jeweiligen Altersgutschriften.
2 Es gelten folgende Sparbeiträge: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Sparbeitrag des Arbeitgebers Altersgutschriften (Beitragsklasse) Person (%) (%) Total (%) 22–34 5,60 10,00 15,60 35–44 6,85 12,20 19,05 45–54 10,60 18,90 29,50
18 55–70 13,35 23,70 37,05.
3 Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.
4 Die Änderung der Beitragsklassen gemäss Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.
Art. 25 Zusatzvorsorgepläne
1 Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten, indem sie den Zusatzvorsorgeplan 1 oder 2 wählt: Altersstaffelung Zusatzvorsorgeplan 1 Zusatzvorsorgeplan 2 (Beitragsklasse) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Freiwilliger Sparbeitrag (%) 22–70 1.00 2.00
2 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA, ob und welchen Zusatzvorsorgeplan die versicherte Person gewählt hat, die Änderung des Planes oder den vollständigen Verzicht darauf. Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der
19 Meldung wirksam.
3 20 …
4 Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte Verdienst der versicherten Person.
5 Die freiwilligen Sparbeiträge werden nicht dem Altersguthaben, sondern einem separaten Sparkonto (ZP-Konto) gutgeschrieben. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 92) oder Übertragungen infolge Scheidung (Art. 99 Abs. 2 erster Satz) vermindern das ZP-Konto entsprechend. Für die Führung des ZP-Kontos gelten die gleichen Regeln wie für die Führung des Altersguthabens (Art. 36). Der Zinssatz für die freiwilligen Sparbeiträge beziehungsweise für das ZP-Konto ist in
21 Anhang 1 festgelegt.
Art. 26 Risikoprämie
1 Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben, welche in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen wird. Der Prozentsatz ist für alle Alter gleich.
2 Die Risikoprämie wird von der versicherten Person und vom Arbeitgeber bezahlt. Der Anteil der versicherten Person an der Risikoprämie beträgt, unabhängig davon, in welchem Plan sie versichert ist, 0,75 Prozent des versicherten Verdienstes. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu bezahlenden Risikoprämie beträgt mindestens
22 0,75 Prozent.
Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
1 Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen.
2 Der Sparbeitrag (Art. 24 und Art. 25) und die Risikoprämie (Art. 26) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen. Der Sparbeitrag gemäss Artikel 24 und die Risikoprämie gemäss Artikel 26, die von der versicherten Person zu bezahlen sind, sowie der vom Arbeitgeber zu leistende Sparbeitrag sind in der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt.
3 Die Beitragsund Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung.
4 Sie endet:
- a. beim Tod der versicherten Person;
- b. bei Invalidität nach Artikel 53;
- c. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
- d. spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person für die Risikoprämie und spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres der versicherten Person für die Sparbeiträge (Art. 24 und Art. 25);
5 Artikel 28 bleibt vorbehalten.
Art. 28 Beitragsund Prämienpflicht bei untermonatigem Einund Austritt,
unbezahltem Urlaub, Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung
23 des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod
1 Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet.
2 Erfolgt der Austritt (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet.
3 Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes
24 (Art. 29 a ) sinngemäss.
4 Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet.
Art. 29 Urlaub
1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung während eines Monats unverändert.
2 Die versicherte Person kann den Versicherungsschutz ab dem zweiten Monat des Urlaubs aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers bezahlt. Führt sie die Versicherung nur für die Risiken Tod und Invalidität weiter, wird das vorhandene Altersguthaben und das ZP-Konto bis zur Beendigung des Urlaubs verzinst (vgl. Anhang 1).
25 Art. 29 a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes
1 Führt die versicherte Person bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18 c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers zu bezahlen (Art. 24 und 26).
2 Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen
Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.
26 Art. 31
27 Art. 32 Einkauf – allgemeine Bestimmungen
1 Der Einkauf in die reglementarischen Leistungen ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 3 möglich. Massgebend sind, unter Vorbehalt von Artikel 32 b Absatz 2 das Alter und der versicherte
28 Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs.
2 29 …
3 Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen können sich nur so weit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen. Vorbehalten bleibt Arti- . 30 kel 32 c Absätze 2 und 6 Buchstabe c
4 Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt wurden, die zur Invalidität geführt hat, werden rückabgewickelt (Art. 57 Abs. 3).
5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ist eine Rückzahlung des Vorbezugs gemäss Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a nicht mehr zulässig, können Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die gemäss dem vorliegenden Reglement maximalen Leistungen nicht überschreiten.
31 Art. 32 a Einkauf mit Einmaleinlage bis zur Vollendung des 65. Altersjahres Die versicherte Person kann im Rahmen von Artikel 32 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 5000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 5000 Franken, so ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten.
32 Art. 32 b Einkauf mit Einmaleinlage nach Vollendung des 65. Altersjahres
1 Ein Einkauf nach Vollendung des 65. Altersjahres ist im Rahmen von Artikel 32 möglich, wenn die versicherte Person:
- a. sich bei Vollendung des 65. Altersjahres nicht vollständig eingekauft hat; und
- b. seit Vollendung des 65. Altersjahres die Altersvorsorge nach Artikel 18 b weitergeführt hat.
2 Massgebend für die Berechnung der Einkaufssumme sind:
- a. der versicherte Verdienst bei Vollendung des 65. Altersjahres;
- b. der Faktor (in Prozent des versicherten Verdienstes) für Alter 65 gemäss Anhang 3; und
- c. das im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandene Altersguthaben.
33 Art. 32 c Einkauf mit Ratenzahlungen
1 Der Einkauf kann im Rahmen von Artikel 32 auch durch monatliche Ratenzahlungen erfolgen.
2 Die Laufzeit der Ratenzahlungen dauert, unter Vorbehalt von Absatz 6, längstens bis zur Vollendung des 60. Altersjahres der versicherten Person. Leistet die versicherte Person eine Einmalzahlung oder wünscht sie eine Erhöhung der Raten, so wird die Laufzeit der Ratenzahlungen entsprechend reduziert. Mehrere Ratenzahlungen können nicht parallel laufen.
3 Die Raten setzen sich zusammen aus:
- a. der Tilgung der Einkaufssumme in der Höhe von mindestens 250 Franken pro Monat;
- b. dem variablen Zins (Anhang 1) auf der Restschuld; und
- c. der variablen, vollen Risikoprämie (Anhang 1a) zur Schuldentilgung im Invaliditätsoder Todesfall.
4 Das paritätische Organ legt jeweils Ende Jahr für das kommende Jahr den Zinssatz und den Risikoprämiensatz fest. Grundlage für die jährliche Festsetzung des Zinses und der Risikoprämie bildet die jeweils Anfang Jahr ausstehende Restschuld.
5 Entscheidet sich die versicherte Person für Ratenzahlungen, so werden in einer Vereinbarung zwischen PUBLICA und der versicherten Person die Einzelheiten festgehalten.
6 Die Ratenzahlung wird gestoppt:
- a. wenn die versicherte Person dies wünscht;
- b. wenn die versicherte Person einen Vorbezug tätigen will;
- c. bei Bezug der Altersrente vor Vollendung des 60. Altersjahres;
- d. bei Beginn des Anspruchs der versicherten Person auf Invalidenleistungen; oder
- e. bei Beginn des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen infolge Tods der versicherten Person.
7 Für die Erstellung der Vereinbarung und deren Änderungen kann PUBLICA Verwaltungskosten erheben. Diese werden im Kostenreglement festgehalten und der versicherten Person auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.
Art. 33 Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Vollendung
des 65. Altersjahres
1 Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Vollendung des 65. Altersjahres kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges ZP-Konto unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
2 Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung erfolgen.
3 Trifft das Geld für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, wird es zurückerstattet.
5. Kapitel: Sanierungsmassnahmen
Art. 34 Massnahmen bei Unterdeckung
1 Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eine Unterdeckung im Sinne des BVG, sind vom paritätischen Organ unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Sanierungsmassnahmen umzusetzen.
2 Das paritätische Organ kann vom Arbeitgeber, von den Versicherten und, im Rahmen von Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b BVG, von den Rentenbeziehenden befristet einen Sanierungsbeitrag erheben, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge der Versicherten.
3 Ein Sanierungsbeitrag kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erhoben werden, soweit damit überobligatorische Leistungen finanziert werden.
4 Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der Austrittsleistung, der Alters-, Invalidensowie der Todesfallleistungen nicht berücksichtigt.
5 Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, informiert das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich die versicherten Personen und die Rentenbeziehenden über:
- a. den Satz oder den Betrag;
- b. die vorgesehene Dauer;
- c. die Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten;
- d. den Zahlungsmodus.
6 Sofern sich die Erhebung von Sanierungsbeiträgen als ungenügend erweist, kann der Mindestzinssatz auf dem BVG-Altersguthaben während der Dauer der Unterdeckung, längstens aber während fünf Jahren um bis zu 0,5 Prozent unterschritten werden.
7 Der Arbeitgeber kann im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen oder Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen.
8 Bei Unterdeckung kann die Auszahlung eines Vorbezugs zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Das paritätische Organ muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.
Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge
1 Die vom Arbeitgeber und von den versicherten Personen zu leistenden Sanierungsbeiträge sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.
2 Der Abzug des Beitragsanteils erfolgt:
- a. bei den versicherten Personen monatlich vom Lohn;
- b. bei den Rentenbeziehenden monatlich von der Rente.
6. Kapitel: Leistungen
1. Abschnitt: Altersleistungen
Art. 36 Altersguthaben
1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Altersguthaben gebildet.
2 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:
- a. den Altersgutschriften nach Artikel 24;
- b. den eingebrachten Austrittsleistungen nach Artikel 30;
34 den Beträgen, die nach Artikel 99 Absatz 1 infolge Scheidung gutgeschriec. ben worden sind;
35 d. den Einkäufen nach den Artikeln 32 a und 32 b ; bis 36 der Einkaufssumme nach Artikel 32 c ; Absatz 3 Buchstabe c bleibt vorbed . halten; ter 37 . den Wiedereinkäufen nach Scheidung nach Artikel 99 Absatz 2 dritter d Satz;
- e. den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder die Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses;
- f. allfälligen Zusatzgutschriften;
- g. dem vom Arbeitgeber allfällig geleisteten Einkauf;
- h. den Zinsen nach Anhang 1.
3 Vom Altersguthaben werden abgezogen:
- a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse (Art. 91);
38 der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung zugunsten des beb. rechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen wurde (Art. 99 Abs. 2 erster Satz);
39 die nach dem Stopp der Ratenzahlung nach Artikel 32 c Absatz 6 Buchstac. ben a–c verbleibende Restschuld.
4 Die Altersgutschriften werden im laufenden Jahr ohne Zins dem Altersguthaben gutgeschrieben.
5 Der Zins nach Anhang 1 wird nach dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende des laufenden Kalenderjahres dem Altersguthaben gutgeschrieben.
6 Eingebrachte Austrittsleistungen und Einkäufe werden für das betreffende Jahr pro rata temporis verzinst (Anhang 1). Auszahlungen gemäss Absatz 3 werden für das betreffende Jahr pro rata temporis verzinst und reduzieren das Altersguthaben entsprechend.
7 Tritt der Vorsorgefall ein oder verlässt die versicherte Person das Vorsorgewerk während des laufenden Jahres, wird der Zins nach Anhang 1 für das laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres pro rata temporis berechnet.
8 Das paritätische Organ legt jeweils Ende Jahr für das kommende Jahr den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens aufgrund des provisorischen Jahresergebnisses und der Vermögensund Ertragssituation des Vorsorgewerkes ETH-Bereich fest.
Art. 37 Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung
1 Der Anspruch auf eine Altersleistung beginnt frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr.
2 Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die rentenbeziehende Person stirbt.
3 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und als arbeitslos gemeldet ist oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung
40 an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen (Art. 84).
4 Die versicherte Person muss die Überweisung der Austrittsleistung spätestens
30 Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich PUBLICA beantragen. Erfolgt der Antrag weniger als 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung, so können der versicherten Person die dafür vorgesehenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, sofern das Kostenreglement dies vorsieht.
Art. 38 Teilpensionierung
1 Reduziert die versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr ihren Beschäftigungsgrad, so hat sie Anspruch auf eine Teilaltersleistung entsprechend der Reduktion des Beschäftigungsgrads. Der Teilpensionierungsgrad entspricht der Reduktion des Beschäftigungsgrades.
2 Die versicherte Person kann nach dem vollendeten 60. Altersjahr ein oder mehrere
41 Male eine Teilaltersleistung verlangen.
3 Das Altersguthaben sowie ein allfälliges Guthaben auf einem ZP-Konto (Art. 25) werden bei Teilpensionierung anteilmässig in eine Teilaltersleistung nach Artikel 39 umgewandelt. Die verbleibenden Teile des Altersguthabens und des Guthabens auf dem ZP-Konto werden weitergeführt. Der verbleibende versicherte Verdienst wird
42 gemäss den Bestimmungen für die Teilzeitbeschäftigung (Art. 21) berechnet.
4 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Teilaltersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so gilt Artikel 37 Absätze 3 und 4 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vor-
43 sorge nach Artikel 18 c .
Art. 39 Altersrente
1 Die Altersleistung wird, vorbehältlich Artikel 40, als Rente ausbezahlt.
2 Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein allfälliges Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung gemäss
44 Anhang 4; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absätze 4 und 5.
3 Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt.
Art. 40 Kapitalbezug
1 Bei Altersrücktritt können bis zu 50 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben nach Artikel 36 sowie aus einem allfälligen Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25) als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Erfolgt die Meldung des Kapitalbezugs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. Die Überweisung der Kapitalabfindung erfolgt nach Bezahlung des Verwaltungskostenbeitrages.
2 Wünscht die versicherte Person bei Altersrücktritt mehr als die 50 Prozent nach Absatz 1 als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen, so muss die Meldung zum Bezug dieser Kapitalabfindung spätestens ein Jahr vor dem Altersrücktritt schriftlich bei PUBLICA eingegangen sein. Die maximal mögliche Höhe der Kapitalabfindung beträgt 100 Prozent des beim Altersrücktritt vorhandenen Guthabens nach Absatz 1. Die Meldung des Kapitalbezugs ist bis ein Jahr vor dem Altersrücktritt widerruf-
45 lich. 2bis Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die eine Kapitalabfindung beziehen kann, ohne deren Verschulden durch den Arbeitgeber aufgelöst, so kann die versicherte Person den Kapitalbezug oder die einmalige Änderung eines bereits gemeldeten Kapitalbezugs bis zum Altersrücktritt melden. Für die Bezahlung der
46 Verwaltungskosten gilt Absatz 1 sinngemäss.
3 Bei verheirateten versicherten Personen setzt der Bezug einer Kapitalabfindung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.
4 Im Umfang des Bezugs einer Kapitalabfindung werden die Altersrente und die damit versicherten übrigen Leistungen mit Ausnahme der Überbrückungsrente gekürzt.
5 Wurden Einkäufe (Art. 32, 32 a, 32 b, 32 c und 33) getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die
47 Wiedereinkäufe im Fall der Scheidung nach Artikel 22 d FZG.
Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Alters- Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.
2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Alters-Kinderrente eingestellt.
48 Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente Die Alters-Kinderrente beträgt einen Sechstel der laufenden Altersrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absatz 6 erster Satz.
2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen
Art. 43 Grundsatz
1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
- a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
- b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
- c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu
40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
- d. von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Altersoder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
2 Ein allfälliges, noch vorhandenes Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:
- a. an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin;
- b. an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
- c. an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
- d. an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
- e. an die Eltern;
- f. an die Geschwister;
- g. an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.
3 Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.
Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente
1 Beim Tod der versicherten oder der eine Altersoder Invalidenrente beziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
- a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss;
- b. das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder
- c. eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.
2 Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten, mindestens aber auf das Todesfallkapital gemäss Artikel 50. Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.
3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Altersoder Invalidenrente aufhört.
4 Der Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung oder beim Tod.
5 Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin ist dem Witwer oder der Witwe betreffend Leistungsanspruch gemäss Absatz 1 gleichgestellt, sofern:
- a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
49 b. ihm oder ihr infolge Scheidung eine Rente nach Artikel 124 e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen worden ist. 5bis Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin nach Absatz 5 besteht, solange die infolge Scheidung zugesprochene Rente geschuldet
50 gewesen wäre.
6 Die Höhe der Ehegattenrente für den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin richtet sich nach Artikel 46 Absatz 3.
7 Ein Anspruch auf die einmalige Abfindung gemäss Absatz 2 besteht für den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin nicht.
Art. 45 Anspruch auf Lebenspartnerrente
1 Beim Tod der versicherten oder der eine Altersoder Invalidenrente beziehenden Person hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie oder er keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und:
- a. das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der versicherten Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat; oder
- b. für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss.
2 Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages schriftlich gemeldet worden ist. Dieser von beiden Lebenspartnern unterzeichnete Lebenspartnervertrag ist im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zuzustellen.
3 Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von nicht verheirateten Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die untereinander nicht verwandt sind und deren Partnerschaft nicht gemäss dem Partnerschaftsgesetz eingetragen ist. Als Lebenspartnerschaft gilt auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von verwandten Personen, zwischen denen kein Ehehindernis besteht.
4 Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt mit dem Tod der versicherten Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Altersoder Invalidenrente aufhört. Der Anspruch ist bis spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
5 Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegattenrente angerechnet, unter der Voraussetzung, dass ein von beiden Lebenspartnern unterzeichneter Vertrag im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zugestellt wurde.
6 Die Anspruchsberechtigung wird erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geprüft. Auf Verlangen von PUBLICA hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin PUBLICA die notwendigen Angaben zuzustellen. Dazu gehören namentlich:
- a. der Nachweis der Wohngemeinde, mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten Person belegt wird oder der Nachweis, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten Person ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat;
- b. Bestätigungen über den Zivilstand beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen;
- c. Informationen betreffend die gemeinsamen Kinder;
- d. weitere Dokumente wie Scheidungsurteile oder Rentenverfügungen.
7 Der Anspruch erlischt:
- a. bei Heirat, beim Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne dieses Artikels oder beim Tod des überlebenden Lebenspartners oder der überlebenden Lebenspartnerin;
- b. wenn der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Ehegattenrente infolge Tod seiner geschiedenen Ehegattin oder ihres geschiedenen Ehegatten hat.
8 Ergeben sich bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen Zweifel, namentlich wenn gleichzeitig Ansprüche gemäss Artikel 49 (Todesfallkapital) geltend gemacht werden, darf PUBLICA Leistungen erst erbringen, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind. Zins für aufgeschobene Leistungsausrichtung ist nicht geschuldet.
Art. 46 Höhe der Ehegattenund Lebenspartnerrente
1 Die Ehegattenund die Lebenspartnerrente betragen:
- a. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: zwei Drittel der versicherten Invalidenrente;
- b. beim Tod einer Person, die eine Altersoder Invalidenrente bezieht: zwei Drittel der laufenden Altersrente oder der versicherten Invalidenrente;
- c. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.
2 Ist der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin beziehungsweise Lebenspartnerin mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person und hat die Ehe beziehungsweise die Lebenspartnerschaft weniger als 5 Jahre gedauert und muss die überlebende Person nicht für den Unterhalt von wenigstens einem Kind aufkommen, so wird die Rente um zwei Prozent ihres vollen Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die überlebende anspruchsberechtigte Person mehr als 15 Jahre jünger ist als die versicherte Person.
3 Die Ehegattenrente nach Artikel 44 Absatz 5 entspricht dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG (BVG-Minimalleistung).
4 Sie wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der
51 AHV.
Art. 47 Anspruch auf Waisenrente
1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder einer eine Altersoder Invalidenrente beziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
2 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tage, an dem der Anspruch der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Altersoder Invalidenrente aufhört.
3 Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem Tod des Waisen oder der Waise oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
- a. bis zum Abschluss der Ausbildung;
- b. bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
4 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Waisenrente eingestellt.
5 Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflegeund Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte Person aufzukommen hatte.
Art. 48 Höhe der Waisenrente
1 Die Waisenrente beträgt:
- a. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: einen Sechstel der versicherten Invalidenrente;
52 b. beim Tod einer Person, die eine Altersoder Invalidenrente bezieht: einen Sechstel der laufenden Altersrente oder der versicherten Invalidenrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absatz 6 zweiter Satz;
- c. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.
2 Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.
Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital
1 Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:
- a. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;
53 die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor b. dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind;
- c. die Kinder der versicherten Person;
- d. die Eltern.
2 Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegattenoder Lebenspartnerrente beziehen.
3 Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.
4 Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, verfällt das Todesfallkapital an PUBLICA.
Art. 50 Höhe des Todesfallkapitals
Das Todesfallkapital für die nach Artikel 49 Absatz 1 Anspruchsberechtigten entspricht der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person, mindestens aber dem Betrag von zwei Ehegattenjahresrenten gemäss Artikel 46 Absatz 1. Das Todesfallkapital wird um den Barwert einer allfälligen Waisenrente (Art. 47 f.) reduziert.
3. Abschnitt: Invalidenleistungen
Art. 51 Invalidität
1 54 …
2 Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
- a. im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
- b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
- c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu
40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).
3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4 Bei Rücktritt vor vollendetem 65. Altersjahr kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.
55 Art. 52 Anspruchsbeginn und -ende
1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2 Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt nach Ablauf des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
56 Art. 52 a Ende des Anspruchs Der Anspruch der rentenbeziehenden Person auf Invalidenleistungen erlischt:
- a. mit dem Tod; oder
- b. im Umfang, in dem sie die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt, unter Vorbehalt von Artikel 52 b Absätze 1 und 2.
57 Art. 52 b Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente
1 Wird die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die rentenbeziehende Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder der Aufhebung der IV-Rente an Massnahmen zu Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die IV-Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26 a Abs. 1 BVG).
2 Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die rentenbeziehende Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht, auch wenn die dreijährige Frist nach Absatz 1 abgelaufen ist (Art. 26 a Abs. 2 BVG).
3 Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs wird die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad gekürzt, jedoch nur so weit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der rentenbeziehenden Person ausgeglichen wird (Art. 26 a Abs. 3 BVG).
4 Wird eine IV-Rente gestützt auf eine Überprüfung nach Buchstabe a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Anspruch auf Invalidenleistungen auf den Zeitpunkt, ab dem der rentenbeziehenden Person eine herabgesetzte oder keine IV-Rente ausgerichtet wird.
58 Art. 53 Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie Solange der Anspruch auf Invalidenleistungen besteht, sind die invalide Person und der Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der Sparbeiträge nach Artikel 24 und der Risikoprämie nach Artikel 26 befreit. Die Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge erfolgt nur im Hinblick auf Artikel 54.
Art. 54 Altersguthaben einer invaliden Person
1 Das Altersguthaben der invaliden Person wird dem Rentenanspruch entsprechend in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt.
2 Der passive Teil des Altersguthabens wird im Hinblick auf eine Wiedereingliederung durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften gemäss Artikel 24 geäufnet, die sich ergeben hätten, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre; massgebend dafür ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden berücksichtigt.
3 Im Falle einer Wiedereingliederung entspricht die Austrittsleistung demjenigen Teil des gemäss Absatz 2 gebildeten Altersguthabens, der durch das Erlöschen des Anspruchs auf die Invalidenrente wieder aktiv wird; bei Scheidung vorbehalten ist
59 Artikel 99 Absatz 3 erster Satz.
Art. 55 Behandlung des Guthabens aus dem ZP-Konto (Art. 25) bei
Invalidität
1 Bei Teilinvalidität kann die anspruchsberechtigte Person das geäufnete Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25):
- a. zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente (Art. 39 Abs. 2) weiter stehen lassen; oder
- b. entsprechend dem Teilrentenanspruch als einmalige Kapitalabfindung beziehen.
2 Bei Vollinvalidität wird das geäufnete Guthaben als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt.
3 Im Todesfall wird das geäufnete Guthaben gemäss Artikel 43 Absatz 2 ausbezahlt.
Art. 56 Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente
Die invalide Person hat Anspruch auf:
- a. eine Viertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens
40 Prozent;
- b. eine halbe Rente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens
50 Prozent;
- c. eine Dreiviertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens
60 Prozent;
- d. eine ganze Invalidenrente, bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 70 Prozent.
Art. 57 Berechnung der Invalidenrente
1 Die ganze Invalidenrente wird nach dem für das ordentliche AHV-Rentenalter geltenden Umwandlungssatz (Anhang 4) berechnet. Als Altersguthaben werden
60 dabei, bei Scheidung unter Vorbehalt von Artikel 99 Absatz 3, angerechnet:
- a. das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung erworben hat;
- b. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres; massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden berücksichtigt, und
- c. der Zins von zwei Prozent pro Jahr ab dem Alter 53 auf den jeweiligen Beiträgen gemäss Buchstaben a und b für die Zeit zwischen Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung und dem Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 64. Altersjahr vollendet hat.
2 Das Alter für die Festlegung der Verzinsung entspricht bei der Hochrechnung (Projektion) gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Artikel 36 Absätze 4 und 5 wird angewendet.
3 Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, infolge von Lohnerhöhungen erhöhte Sparbeiträge, getätigte Einkäufe oder überwiesene Guthaben aus bestehenden Freizügigkeitskonten oder -policen werden bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Sparbeiträge, Einkäufe und Einlagen sowie die Risikoprämie auf den Lohnerhöhungen werden zurückerstattet.
4 Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs, ist für die Berechnung der Invalidenrente der letzte versicherte Verdienst vor Beginn des Urlaubs massgebend.
5 Für die Berechnung der Hinterlassenenrenten nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a sind der versicherte Verdienst und das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, massgebend.
Art. 58 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.
2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Invaliden-Kinderrente eingestellt.
61 Art. 59 Höhe der Invaliden-Kinderrente Die Invaliden-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Invalidenrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absatz 6 erster Satz.
7. Kapitel: Überbrückungsrente, Berufsinvalidität und Sozialplan
1. Abschnitt: Überbrückungsrente
Art. 60 Anspruch
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben vom Beginn des Bezugs der Altersrente bis zum ordentlichen AHV-Alter Anspruch auf eine Überbrückungsrente.
2 Die versicherte Person muss PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Beginn des Bezugs der Altersrente mitteilen, ob sie eine volle, eine halbe oder gar keine Überbrückungsrente beziehen will.
3 Der Arbeitgeber und die versicherte Person müssen ihre in den arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegten Anteile an der Finanzierung der effektiv verlangten Überbrückungsrente bis spätestens zu deren Beginn an PUBLICA vergüten.
4 Die versicherte Person teilt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie
62 ihren Anteil finanzieren will:
- a. mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 5, Tabelle 1); oder
- b. mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 6, Ziffer I. Tabelle); oder
- c. mit einem Auskauf der Kürzung (Anhang 5, Tabelle 2). 4bis Trifft die Mitteilung der versicherten Person weniger als drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente bei PUBLICA ein, so werden ihr die Verwaltungs-
63 kosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
5 Stirbt die rentenbeziehende Person, die sich für die Finanzierung nach Absatz 4 Buchstabe b entschieden hat, vor Erreichen des AHV-Alters, so werden die Hinterlassenenleistungen versicherungstechnisch gekürzt (Anhang 6, Ziffer II).
6 Wer die Altersrente als Kapital bezieht, kann die Überbrückungsrente nur beanspruchen, wenn er oder sie die Kürzung nach Absatz 4 Buchstabe c auskauft.
Art. 61 Höhe der Überbrückungsrente
1 Die Überbrückungsrente entspricht entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.
2 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad 3 Monate vor dem altersbedingten Austritt der versicherten Person.
2. Abschnitt: Berufsinvalidenleistung
Art. 62 Anspruch
1 Versicherte Personen haben bei Berufsinvalidität Anspruch auf Berufsinvalidenleistung, wenn:
- a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben;
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.1
[^2]: BBl 2008 6004
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^4]: Nach der Genehmigung durch den BR eingefügt im Sinne einer Berichtigung nach Art. 10 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^18]: Fassung gemäss Beilage des Beschlusses des PO ETH vom 25. Nov. 2013, genehmigt vom ETH-Rat am 26. Sept. 2013, vom BR genehmigt am 8. Okt. 2014 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3429).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
[^22]: Fassung gemäss Beilage des Beschlusses des PO ETH vom 25. Nov. 2013, genehmigt vom ETH-Rat am 26. Sept. 2013, vom BR genehmigt am 8. Okt. 2014 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3429). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012, zweiter Satz seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2119). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. III Abs. 2 der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2119). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. III Abs. 2 der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2119).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^39]: Eingefügt durch Ziff. III Abs. 2 der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2119).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). für die Professorinnen und Professoren der ETH
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).