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Vorsorgereglement vom 3. Dezember 2007 des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2)

Geltender Text a fecha 2018-05-01

(VR-ETH 2) vom 3. Dezember 2007 (Stand am 1. Mai 2018) Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (PO ETH),

1 , gestützt auf Artikel 32 c Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom

2 19. Oktober 2007 für das Vorsorgewerk ETH-Bereich.

2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks ETH-Bereich.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für das Vorsorgewerk ETH-Bereich (Arbeitgeber ETHZ, EPFL), die Professorinnen und Professoren nach Artikel 1 Absatz 1 Professorenverordnung ETH und die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorie.

2 Es gilt auch für die vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rats, die Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten, die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sowie die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorien.

3 Es gilt auch für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrich-

3 tet.

Art. 3 Vorsorgeplan

1 Für die nach Artikel 2 angestellten Personen und die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorien gilt das vorliegende Reglement als Vorsorgeplan.

2 Zu diesem Vorsorgeplan kann die versicherte Person aus zwei Zusatzvorsorgeplänen (Art. 25) wählen, in denen sie höhere Sparbeiträge leistet.

Art. 4 Leistungsziel

Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.

Art. 5 Abkürzungen

Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 8 aufgeführt.

Art. 6 Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.

Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Ansprüche

Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).

Art. 8 Zins, Verzugszins

Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge

an den Sicherheitsfonds BVG Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und PUBLICA.

Art. 10 Auskunftsund Meldepflichten der Versicherten,

Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für Gesundheitsvorbehalte gelten die Artikel 15 und 16.

2 Versicherte und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:

3 Versicherte und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 1, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades

4 und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

4 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunftsund Meldepflichten

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten.

2 Als Verletzung der Auskunftsoder Meldepflicht gilt die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung.

3 Verletzt eine versicherte Person, die das Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunftsoder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch.

4 Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunftsoder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforderlichen Informationen.

5 Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruches notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.

Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Persönlicher Ausweis

1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen persönlichen Ausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die Versicherten erhalten mindestens einmal pro Jahr einen persönlichen Ausweis zugestellt.

2 PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.

Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen, sowie die Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

2 Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.

2. Kapitel: Versicherte Personen

Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung

Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert.

Art. 15 Gesundheitsvorbehalt

1 PUBLICA kann bei neu aufzunehmenden Personen mit einer Risikosumme von mindestens einer Million Franken sowie bei Versicherten, die eine dauernde Lohnerhöhung von mindestens 40 000 Franken erhalten und eine Risikosumme von wenigstens einer Million Franken ausweisen für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anbringen. Ein allfälliger Vorbehalt dauert höchstens fünf Jahre.

2 Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.

3 PUBLICA erhebt in den Fällen nach Absatz 1 bei der zu versichernden Person den Gesundheitszustand mittels Fragebogen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versicherungsrisiko vermuten, so ordnet PUBLICA innert drei Monaten seit Eintreffen der

5 Auskunft bei ihrem ärztlichen Dienst eine Gesundheitsprüfung an.

4 Erfolgt eine Gesundheitsprüfung, so übernimmt PUBLICA ab dem Zeitpunkt der Begründung oder Änderung des Versicherungsverhältnisses bis zum Vorliegen des Berichts des ärztlichen Dienstes eine provisorische Deckung gemäss Absatz 6. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet PUBLICA rückwirkend über die definitive Deckung mit oder ohne Vorbehalt. PUBLICA informiert die versicherte Person über

6 den Vorbehalt.

5 Die versicherte Person ist in jedem Fall verpflichtet, PUBLICA über einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten noch bestehenden Gesundheitsvorbehalt zu informieren.

6 Führen die im Vorbehalt aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen innerhalb der Vorbehaltsdauer zum Tod der versicherten Person oder zu einer Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt, besteht im erwähnten Ausmass und über die Vorbehaltsdauer hinaus Anspruch auf folgende Leistungen:

Art. 16 Verletzung der Anzeigepflicht

1 Hat die versicherte Person auf dem Fragebogen nach Artikel 15 Absatz 3 gesundheitliche Risiken, die sie kannte oder kennen musste, oder einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten Gesundheitsvorbehalt unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, kann PUBLICA die Versicherungsdeckung rückwirkend auf Leistungen nach Artikel 15 Absatz 6 beschränken.

2 Das Recht, die Versicherungsdeckung zu beschränken, erlischt vier Wochen, nachdem PUBLICA von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

3 Beschränkt PUBLICA gestützt auf Absatz 1 die Versicherungsdeckung, erlischt auch die Leistungspflicht von PUBLICA für bereits eingetretene Vorsorgefälle, deren Eintritt oder Umfang durch die Verletzung der Anzeigepflicht beeinflusst worden ist. Soweit PUBLICA in einem solchen Fall bereits überobligatorische Leistungen erbracht hat, fordert sie diese zurück.

Art. 17 Nicht zu versichernde Personen

Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:

Art. 18 Ende der Versicherung

1 Die Versicherung endet:

8 bei Vollendung des 65. Altersjahres, unter Vorbehalt von Artikel 18 b. b.

9 c. …

2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

10 Art. 18 a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs kann die versicherte Person unter Berücksichtigung von Artikel 29 und nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen den bisherigen Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.

11 Art. 18 b Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach dem vollendeten 65. Altersjahr wird die Altersvorsorge der versicherten Person bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt. Auf Verlangen der versicherten Person kann auf die Weiterführung der Altersvorsorge verzichtet werden.

12 Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung Art. 18 c des massgebenden Jahreslohnes

1 Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so kann auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt werden.

2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Vollendung des 65. Altersjahres.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen

Art. 19 Massgebender Jahreslohn

1 Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit.

2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.

3 Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicher-

13 ten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18 a und 18 c .

Art. 20 Versicherter Verdienst

1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.

2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

3 Bei einer teilinvaliden versicherten Person gilt für die Berechnung des versicherten

14 Verdienstes Artikel 21 sinngemäss.

4 Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst

15 gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.

16 Teilzeitbeschäftigung Art. 21 Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad.

Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst

Einkommen, das bei einem nicht zum ETH-Bereich gehörenden Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden. 4. Kapitel: Sparbeiträge, Risikoprämie, eingebrachte Austrittsleistungen und Einkauf

Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie

Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.

Art. 24 Sparbeiträge

1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt. Die Summe der Sparbeiträge gemäss Absatz 2 bilden die jeweiligen Altersgutschriften.

2 Es gelten folgende Sparbeiträge: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Sparbeitrag des Arbeitgebers Altersgutschriften (Beitragsklasse) Person (%) (%) Total (%) 22–34 5,60 10,00 15,60 35–44 6,85 12,20 19,05 45–54 10,60 18,90 29,50

17 55–70 13,35 23,70 37,05.

3 Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

4 Die Änderung der Beitragsklassen gemäss Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.

Art. 25 Zusatzvorsorgepläne

1 Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten, indem sie den Zusatzvorsorgeplan 1 oder 2 wählt: Altersstaffelung Zusatzvorsorgeplan 1 Zusatzvorsorgeplan 2 (Beitragsklasse) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Freiwilliger Sparbeitrag (%) 22–70 1.00 2.00

2 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA, ob und welchen Zusatzvorsorgeplan die versicherte Person gewählt hat, die Änderung des Planes oder den vollständigen Verzicht darauf. Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der

18 Meldung wirksam.

3 19

4 Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte Verdienst der versicherten Person.

5 Die freiwilligen Sparbeiträge werden nicht dem Altersguthaben, sondern einem separaten Sparkonto (ZP-Konto) gutgeschrieben. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 92) oder Übertragungen infolge Scheidung (Art. 99 Abs. 2 erster Satz) vermindern das ZP-Konto entsprechend. Für die Führung des ZP-Kontos gelten die gleichen Regeln wie für die Führung des Altersguthabens (Art. 36). Der Zinssatz für die freiwilligen Sparbeiträge beziehungsweise für das ZP-Konto ist in

20 Anhang 1 festgelegt.

Art. 26 Risikoprämie

1 Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben, welche in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen wird. Der Prozentsatz ist für alle Alter gleich.

2 Die Risikoprämie wird von der versicherten Person und vom Arbeitgeber bezahlt. Der Anteil der versicherten Person an der Risikoprämie beträgt, unabhängig davon, in welchem Plan sie versichert ist, 0,75 Prozent des versicherten Verdienstes. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu bezahlenden Risikoprämie beträgt mindestens

21 0,75 Prozent.

Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

1 Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen.

2 Der Sparbeitrag (Art. 24 und Art. 25) und die Risikoprämie (Art. 26) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen. Der Sparbeitrag gemäss Artikel 24 und die Risikoprämie gemäss Artikel 26, die von der versicherten Person zu bezahlen sind, sowie der vom Arbeitgeber zu leistende Sparbeitrag sind in der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt.

3 Die Beitragsund Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung.

4 Sie endet:

5 Artikel 28 bleibt vorbehalten.

Art. 28 Beitragsund Prämienpflicht bei untermonatigem Einund Austritt,

unbezahltem Urlaub, Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung

22 des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod

1 Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet.

2 Erfolgt der Austritt (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet.

3 Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes

23 (Art. 29 a ) sinngemäss.

4 Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet.

Art. 29 Urlaub

1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung während eines Monats unverändert.

2 Die versicherte Person kann den Versicherungsschutz ab dem zweiten Monat des Urlaubs aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers bezahlt. Führt sie die Versicherung nur für die Risiken Tod und Invalidität weiter, wird das vorhandene Altersguthaben und das ZP-Konto bis zur Beendigung des Urlaubs verzinst (vgl. Anhang 1).

24 Art. 29 a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes

1 Führt die versicherte Person bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18 c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers zu bezahlen (Art. 24 und 26).

2 Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen

Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.

25 Art. 31

26 Art. 32 Einkauf – allgemeine Bestimmungen

1 Der Einkauf in die reglementarischen Leistungen ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 3 möglich. Massgebend sind, unter Vorbehalt von Artikel 32 b Absatz 2 das Alter und der versicherte

27 Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs.

2 28

3 Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen können sich nur so weit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem

29 Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen.

4 Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt wurden, die zur Invalidität geführt hat, werden rückabgewickelt (Art. 57 Abs. 3).

5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ist eine Rückzahlung des Vorbezugs gemäss Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a nicht mehr zulässig, können Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die gemäss dem vorliegenden Reglement maximalen Leistungen nicht überschreiten.

30 Art. 32 a Einkauf mit Einmaleinlage bis zur Vollendung des 65. Altersjahres Die versicherte Person kann im Rahmen von Artikel 32 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 5000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 5000 Franken, so ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten.

31 Art. 32 b Einkauf mit Einmaleinlage nach Vollendung des 65. Altersjahres

1 Ein Einkauf nach Vollendung des 65. Altersjahres ist im Rahmen von Artikel 32 möglich, wenn die versicherte Person:

2 Massgebend für die Berechnung der Einkaufssumme sind:

32 Art. 32 c

Art. 33 Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Vollendung

des 65. Altersjahres

1 Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Vollendung des 65. Altersjahres kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges ZP-Konto unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.

2 Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung erfolgen.

3 Trifft das Geld für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, wird es zurückerstattet.

5. Kapitel: Sanierungsmassnahmen

Art. 34 Massnahmen bei Unterdeckung

1 Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eine Unterdeckung im Sinne des BVG, sind vom paritätischen Organ unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Sanierungsmassnahmen umzusetzen.

2 Das paritätische Organ kann vom Arbeitgeber, von den Versicherten und, im Rahmen von Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b BVG, von den Rentenbeziehenden befristet einen Sanierungsbeitrag erheben, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge der Versicherten.

3 Ein Sanierungsbeitrag kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erhoben werden, soweit damit überobligatorische Leistungen finanziert werden.

4 Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der Austrittsleistung, der Alters-, Invalidensowie der Todesfallleistungen nicht berücksichtigt.

5 Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, informiert das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich die versicherten Personen und die Rentenbeziehenden über:

6 Sofern sich die Erhebung von Sanierungsbeiträgen als ungenügend erweist, kann der Mindestzinssatz auf dem BVG-Altersguthaben während der Dauer der Unterdeckung, längstens aber während fünf Jahren um bis zu 0,5 Prozent unterschritten werden.

7 Der Arbeitgeber kann im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen oder Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen.

8 Bei Unterdeckung kann die Auszahlung eines Vorbezugs zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Das paritätische Organ muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.

Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge

1 Die vom Arbeitgeber und von den versicherten Personen zu leistenden Sanierungsbeiträge sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.

2 Der Abzug des Beitragsanteils erfolgt:

6. Kapitel: Leistungen

1. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 36 Altersguthaben

1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Altersguthaben gebildet.

2 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: BBl 2008 6004

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). Professoren der ETH. Vorsorgereglement

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). Professoren der ETH. Vorsorgereglement

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). Professoren der ETH. Vorsorgereglement

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).

[^17]: Fassung gemäss Beilage des Beschlusses des PO ETH vom 25. Nov. 2013, genehmigt vom ETH-Rat am 26. Sept. 2013, vom BR genehmigt am 8. Okt. 2014 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3429). Professoren der ETH. Vorsorgereglement

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).

[^21]: Fassung gemäss Beilage des Beschlusses des PO ETH vom 25. Nov. 2013, genehmigt vom ETH-Rat am 26. Sept. 2013, vom BR genehmigt am 8. Okt. 2014 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3429).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). Professoren der ETH. Vorsorgereglement

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, geneh- migt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). Professoren der ETH. Vorsorgereglement

[^32]: Eingefügt durch Ziff. III Abs. 2 der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 (AS 2012 2119). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).