Verordnung vom 9. Dezember 2011 über das Informationssystem EDAssist+
1 gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Gesetz) und auf Artikel 57 h Absatz 3 des Regierungsund
2 Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems EDAssist+ (EDAssist+).
Art. 2 Zweck
EDAssist+ dient dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur:
- a. Online-Registrierung von im oder von ins Ausland reisenden Personen;
- b. Bearbeitung von Suchmeldungen vermisster Personen;
- c. Einleitung von Massnahmen durch das EDA im Krisenoder Katastrophenfall;
- d. Erfassung und Bearbeitung von Anliegen aus der Bevölkerung;
- e. Bearbeitung konsularischer Schutzfälle nach den Artikeln 16, 17 und 22 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Diens-
3 tes vom 24. November 1967 .
Art. 3 Betrieb
EDAssist+ wird von der Konsularischen Direktion (KD) des EDA betrieben.
Art. 4 Struktur von EDAssist+
EDAssist+ besteht aus den folgenden Bereichen:
- a. Online-Registrierung;
- b. Suchund Rückmeldungen;
- c. Krisen und Katastrophen;
- d. Helpline;
- e. Konsularschutz.
2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung
Art. 5 Online-Registrierung
1 Wer im Ausland oder ins Ausland reist, kann seine Daten im Bereich «Online- Registrierung» erfassen.
2 Welche Daten erfasst werden, ist in Anhang 1 aufgeführt.
3 Die Erfassung ist Personen nach Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes vorbehalten.
Art. 6 Suchund Rückmeldungen
1 Im Bereich «Suchund Rückmeldungen» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des Gesetzes, die vermisst werden.
2 Es werden überdies Daten von Personen bearbeitet, die eine Suchmeldung aufgegeben haben.
3 Welche Daten bearbeitet werden, ist in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.
4 Die Daten werden von der KD und von den schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) erfasst. Daten nach Anhang 2 Ziffern 1–10 und Anhang 3 Ziffern 1–6, welche Personen betreffen, die im Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizer (VERA) eingetragen sind, werden in einem automatisierten Verfahren aus VERA übernommen.
Art. 7 Krisen und Katastrophen
1 Im Bereich «Krisen und Katastrophen» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des Gesetzes, die von einer Krise oder Katastrophe betroffen sind.
2 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 4 aufgeführt.
3 Die Daten werden von der KD und von den Vertretungen erfasst. Daten nach Anhang 4 Ziffern 1–10, welche Personen betreffen, die in VERA eingetragen sind, werden in einem automatisierten Verfahren aus VERA übernommen.
Art. 8 Helpline
1 Im Bereich «Helpline» werden Daten von Personen bearbeitet, die elektronisch, schriftlich oder telefonisch mit einem Anliegen an die KD oder an die Vertretungen gelangen.
2 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 5 aufgeführt.
3 Die Daten werden von der KD und von den Vertretungen erfasst.
Art. 9 Konsularschutz
1 Im Bereich «Konsularschutz» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a und b des Gesetzes, die im Rahmen des konsularischen Schutzes betreut werden.
2 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 6 aufgeführt.
3 Die Daten werden von der KD und von den Vertretungen erfasst. Daten nach Anhang 6 Ziffern 1–10, welche Personen betreffen, die in VERA eingetragen sind, werden in einem automatisierten Verfahren aus VERA übernommen.
Art. 10 Bearbeitungsrechte
1 Die KD und die Vertretungen haben das Recht, alle Daten in EDAssist+ zu bearbeiten.
2 Personen nach Artikel 5 haben das Recht, ihre Daten im Abrufverfahren zu bearbeiten.
Art. 11 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten
1 Die Daten nach Anhang 1 werden spätestens 30 Tage nach Ablauf der angegebenen Reisedauer vernichtet.
2 Die Daten nach den Anhängen 2–6 mit dem Status «deaktiviert» oder «archiviert» werden spätestens 5 Jahre nach dem letzten Zugriff vernichtet.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.
Art. 12 Systemverwaltung
1 Die Systemadministratorinnen und -administratoren verwalten die Computersysteme, Datenbanken und Applikationen. Sie planen, installieren, konfigurieren und betreuen die technische Infrastruktur von EDAssist+.
2 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen den Systemadministratorinnen und -administratoren und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er stellt die Benutzerzufriedenheit sicher und führt Bedürfnisabklärungen für die Weiterentwicklung von EDAssist+ durch. Sie oder er gehört der KD an.
Art. 13 Erteilung der individuellen Zugriffsberechtigung
1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KD und der Vertretungen die individuelle Zugriffsberechtigung.
2 Sie oder er überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigung weiterhin erfüllt sind.
3. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit
Art. 14 Auskunftsund Berichtigungsrecht
1 Jede Person kann bei der KD schriftlich und unter Ausweisung ihrer Identität Auskunft über ihre Daten sowie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und kostenlos.
3 4 Die Auskunft kann nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden.
Art. 15 Sorgfaltspflichten
1 Die KD sorgt dafür, dass die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2 Sie stellt sicher, dass die Daten in EDAssist+ richtig, vollständig und nachgeführt sind; ausgenommen sind die Daten im Bereich «Online-Registrierung».
Art. 16 Datenund Informatiksicherheit
1 Die Datenund Informatiksicherheit richtet sich nach der Verordnung vom
5 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und nach Artikel 10 der
6 Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 .
2 Die KD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.
3 Sie trifft organisatorische und technische Massnahmen gegen das unbefugte Bearbeiten sowie das Entwenden von Daten.
Art. 17 Protokollierung
Die Zugriffe und die Änderungen in EDAssist+ werden laufend protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
Art. 18 Aufsicht
1 Die KD übt die Aufsicht über die Bearbeitung der Daten in EDAssist+ im Sinne dieser Verordnung aus.
2 Das EDA übt die Aufsicht über die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit aus.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
7 …
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 235.2
[^2]: SR 172.010
[^3]: SR 191.1
[^4]: SR 235.1
[^5]: SR 235.11
[^6]: SR 172.010.58
[^7]: Die Änderung kann unter AS 2012 337 konsultiert werden.
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