Abkommen vom 22. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-10-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Japan,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck:

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2 SachlicherGeltungsbereich

(1) In Bezug auf Japan ist dieses Abkommen anwendbar:

auf die folgenden Rentensysteme Japans:

auf die Krankenversicherungssysteme Japans, die in folgenden Gesetzen geregelt sind:

(2) In Bezug auf die Schweiz gilt dieses Abkommen für folgende Gesetze:

Hingegen gelten im Rahmen dieses Abkommens Artikel 5, 13–19, 24, 25, 28 (mit Ausnahme von Abs. 3) sowie Artikel 30 Absatz 2 nur für die Gesetze nach Buchstaben (a) und (b).

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für folgende Personen:

Art. 4 Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der japanischen Rechtsvorschriften gilt:

Ziffer 1 dieses Absatzes gilt nicht für folgende Bestimmungen:

(2) Bei Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften gilt:

Ziffer 1 dieses Absatzes gilt nicht in Bezug auf die folgenden schweizerischen Rechtsvorschriften:

Art. 5 Auslandszahlung der Leistungen und Ansprüche auf Leistungen

(1) Bei Anwendung der japanischen Rechtsvorschriften gilt:

(2) Bei Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften gilt:

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 6 Allgemeine Grundsätze

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich die Versicherungspflicht einer unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Person, die im Gebiet eines Vertragsstaats arbeitet, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Art. 7 Sonderregelungen

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat versichert ist und die von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaats angestellt ist und die vorübergehend von diesem Arbeitgeber entweder vom Gebiet dieses Staats oder vom Gebiet eines Drittstaats aus zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, bleibt während der ersten fünf Jahre ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats unterstellt, wie wenn sie ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaats ausüben würde, vorausgesetzt, dass die Entsendung voraussichtlich die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(2) Übersteigt die Entsendung nach Absatz 1 die Dauer von fünf Jahren, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats von den zuständigen Behörden oder Trägern der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen aufrechterhalten werden.

Übersteigt hingegen die Verlängerung der ersten Entsendung von fünf Jahren die Dauer von einem Jahr nicht, so können die zuständigen Behörden oder Träger des ersten Vertragsstaats ohne vorgängiges Einverständnis der zuständigen Behörden oder Träger des anderen Vertragsstaats die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats aufrechterhalten.

(3) Eine Person, die in einem Vertragsstaat versichert ist und die gewöhnlich als selbständig erwerbstätige Person im Gebiet dieses Vertragsstaats tätig ist und vorübergehend als selbständig erwerbstätige Person nur im Gebiet des anderen Vertragsstaats tätig ist, bleibt während den ersten fünf Jahren den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats unterstellt, wie wenn sie ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaats ausüben würde, vorausgesetzt, dass die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaats die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Übersteigt die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaats nach Absatz 3 dieses Artikels fünf Jahre, so kann die Unterstellung der selbständig erwerbstätigen Person unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates von den zuständigen Behörden oder Trägern der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen aufrechterhalten werden.

Übersteigt hingegen die Verlängerung dieser selbständigen Tätigkeit von fünf Jahren im Gebiet des anderen Vertragsstaats die Dauer von einem Jahr nicht, so können die zuständigen Behörden oder Träger des ersten Vertragsstaats ohne vorgängiges Einverständnis der zuständigen Behörden oder Träger des anderen Vertragsstaats die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats aufrechterhalten.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für eine Person, die von einem Arbeitgeber im Gebiet von Japan angestellt ist, der seinen Sitz in diesem Gebiet hat oder für eine Person, die gewöhnlich als selbständig erwerbstätige Person im Gebiet von Japan arbeitet, sofern diese Person nicht nach den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die japanischen Rentensysteme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffern (i)–(v) versichert ist.

Art. 8 Angestellte an Bord eines Seeschiffes

Übt eine Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf einem Seeschiff aus, das die Flagge eines Vertragsstaats führt und wäre die Person andernfalls den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterstellt, so ist diese Person ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats unterstellt. Bei der Anwendung dieses Artikels wird die Tätigkeit einer Person auf einem Seeschiff unter Schweizer Flagge einer Tätigkeit im Gebiet der Schweiz gleichgestellt.

In Abweichung zum vorstehenden Absatz untersteht diese Person nur den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, wenn sie von einem Arbeitgeber angestellt ist, der eine Geschäftsniederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaats hat.

Art. 9 Angestellte von diplomatischen Missionen, konsularischen

Vertretungen und Angestellte im öffentlichen Dienst

(1) Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^10] über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963[^11] über konsularische Beziehungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

(2) Unter Vorbehalt von Absatz 1 untersteht ein Angestellter oder eine Angestellte des öffentlichen Dienstes eines Vertragsstaats oder eine nach den Rechtsvorschriften dieses Staats gleichgestellte Person, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats, als würde sie ihre Tätigkeit im Gebiet dieses Staats ausüben.

Art. 10 Ausnahmen von den Artikeln 6–9

Auf Antrag eines Arbeitnehmers, einer Arbeitnehmerin, eines Arbeitgebers oder einer selbständig erwerbstätigen Person können die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen und im Interesse von Einzelpersonen oder bestimmten Gruppen von Personen Ausnahmen von den Artikeln 6–9 vereinbaren, sofern diese Einzelpersonen oder bestimmte Gruppen von Personen den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind.

Art. 11 Begleitende Ehegatten, Ehegattinnen und Kinder

(1) In Bezug auf den begleitenden Ehegatten, die begleitende Ehegattin oder Kinder einer Person, die im Gebiet der Schweiz arbeitet und nach den Artikeln 7, 9 Absatz 2 oder 10 den japanischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, sind die schweizerischen Rechtsvorschriften nicht anwendbar, sofern diese Personen im Gebiet der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) In Bezug auf den begleitenden Ehegatten, die begleitende Ehegattin oder Kinder einer Person, die im Gebiet Japans arbeitet und die nach den Artikeln 7, 9 Absatz 2 oder 10 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, gilt:

Der Ehegatte, die Ehegattin oder die Kinder, die nach diesem Absatz in Bezug auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (a) Ziffer (i), (b) Ziffern (iii) und (vii) nicht den japanischen Rechtsvorschriften unterstellt sind, unterstehen den schweizerischen Rechtsvorschriften, wie wenn sie im Gebiet der Schweiz Wohnsitz hätten.

Art. 12 Obligatorische Versicherung

Die Artikel 6–8, 9 Absatz 2 und 11 sind nur auf die obligatorische Versicherung nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats anwendbar

Titel III Bestimmungen zu den Leistungen

1. Kapitel Bestimmungen zu den japanischen Leistungen

Art. 13 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf japanische Leistungen aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten nicht, so berücksichtigt der zuständige japanische Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf die Leistungen nach diesem Artikel die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit den nach japanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.