Abkommen vom 22. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Japan,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck:
- a. «Schweiz»
- – die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- b. «Staatsangehöriger» oder «Staatsangehörige»
- – in Bezug auf Japan ein japanischer Staatsangehöriger oder eine japanische Staatsangehörige im Sinne des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Japans,
- – in Bezug auf die Schweiz ein Schweizer Staatsangehöriger oder eine Schweizer Staatsangehörige;
- c. «Rechtsvorschriften»
- – in Bezug auf Japan die Gesetze und Verordnungen Japans betreffend die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1,
- – in Bezug auf die Schweiz die Gesetze und die dazugehörigen Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 2;
- d. «zuständige Behörde»
- – in Bezug auf Japan die für die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 zuständigen Regierungsorganisationen,
- – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
- e. «zuständiger Träger»
- – in Bezug auf Japan die für die Durchführung der Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 zuständigen Versicherungsträger oder deren Einrichtungen,
- – in Bezug auf die Schweiz die für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung zuständige Ausgleichskasse;
- f. «Versicherungszeiten»
- – in Bezug auf Japan alle Beitragszeiten, beitragsfreien und ergänzenden Zeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die Rentensysteme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffern (i)–(v),
- – in Bezug auf die Schweiz alle Beitragszeiten sowie diesen gleichgestellte Zeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten bezeichnet werden,
- – hingegen sind Zeiten nicht eingeschlossen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats aufgrund eines vergleichbaren Abkommens berücksichtigt werden;
- g. «Leistung»
- – eine Rente oder jede andere Geldleistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats;
- h. «im Gebiet der Schweiz Wohnsitz haben»
- – sich im Gebiet der Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Art. 2 SachlicherGeltungsbereich
(1) In Bezug auf Japan ist dieses Abkommen anwendbar:
auf die folgenden Rentensysteme Japans:
- (i) die Volksrente (mit Ausnahme des Volksrentenfonds),
- (ii) die Arbeitnehmerrentenversicherung (mit Ausnahme des Arbeitnehmerrentenfonds),
- (iii) die genossenschaftliche Rente für Staatsbeamte,
- (iv) die genossenschaftliche Rente für Präfektur- und Kommunalbeamte und Personal mit vergleichbarem Status (mit Ausnahme des Rentensystems für Mitglieder von Gemeindeparlamenten),
- (v) die genossenschaftliche Rente für Personal an privaten Schulen; die Rentensysteme nach Ziffern (ii)–(v) werden nachfolgend «Rentensysteme Japans für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» genannt; hingegen erfasst nach diesem Abkommen das System der Volksrente weder die Altersrente der Sozialhilfe noch andere Renten, die vorübergehend oder ergänzend zum Zweck der Sozialhilfe oder vollumfänglich aus staatlich finanzierten Mitteln bezahlt werden; und
- (a)
auf die Krankenversicherungssysteme Japans, die in folgenden Gesetzen geregelt sind:
- (i) Krankenversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 70, 1922),
- (ii) Seefahrerversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 73, 1939),
- (iii) Volksgesundheitsgesetz (Gesetz Nr. 192, 1958),
- (iv) Gesetz über die genossenschaftliche Vorsorge für Staatsbeamte (Gesetz Nr. 128, 1958),
- (v) Gesetz über die genossenschaftliche Vorsorge für Kommunalbeamte und Personal mit vergleichbarem Status (Gesetz Nr. 152, 1962),
- (vi) Gesetz über die genossenschaftliche Vorsorge für Personal an privaten Schulen (Gesetz Nr. 245, 1953),
- (vii) Gesetz über die Gesundheitsvorsorge für ältere Bürger (Gesetz Nr. 80, 1982).
- (b)
- Für die Anwendung dieses Abkommens gelten Artikel 5, 13–19, 24, 25, 28 (mit Ausnahme von Abs. 3) sowie Artikel 30 Absatz 2 nur für die Rentensysteme Japans nach Buchstabe (a).
(2) In Bezug auf die Schweiz gilt dieses Abkommen für folgende Gesetze:
- (a) das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[^1];
- (b) das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[^2];
- (c) das Bundesgesetz über die Krankenversicherung[^3].
Hingegen gelten im Rahmen dieses Abkommens Artikel 5, 13–19, 24, 25, 28 (mit Ausnahme von Abs. 3) sowie Artikel 30 Absatz 2 nur für die Gesetze nach Buchstaben (a) und (b).
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für folgende Personen:
- (a) (i) japanische Staatsangehörige oder Personen, die über eine rechtmässige Bewilligung für ständigen Aufenthalt im Gebiet Japans verfügen nach den japanischen Gesetzen und Verordnungen betreffend die Einwanderungskontrolle,
- (ii) Familienangehörige oder Hinterlassene, die von den Personen nach Buchstabe (a) Ziffer (i) Rechte ableiten;
- (b) (i) Schweizer Staatsangehörige,
- (ii) Familienangehörige oder Hinterlassene, die von den Personen nach Buchstabe (b) Ziffer (i) Rechte ableiten;
- (c) (i) Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^4] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^5] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen,
- (ii) Familienangehörige oder Hinterlassene, die von den den Personen nach Buchstabe (c) Ziffer (i) Rechte ableiten und im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen;
- (d) (i) bei Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften staatenlose Personen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954[^6] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen,
- (ii) Familienangehörige oder Hinterlassene, die von den Personen nach Buchstabe (d) Ziffer (i) Rechte ableiten und im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen;
- (e) (i) andere Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats gelten oder gegolten haben,
- (ii) Familienangehörige oder Hinterlassene, die von Personen nach Buchstabe (e) Ziffer (i) Rechte ableiten.
- Hingegen gelten in Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften die Artikel 4, 5 und 16–19 nicht für Personen nach Buchstabe (e).
Art. 4 Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der japanischen Rechtsvorschriften gilt:
-
- Personen nach Artikel 3 Buchstaben (b), (c) und (e) sind den Staatsangehörigen Japans gleichgestellt;
Ziffer 1 dieses Absatzes gilt nicht für folgende Bestimmungen:
- (a) die Bestimmungen über ergänzende Zeiten für japanische Staatsangehörige basierend auf dem gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Gebiets von Japan nach den japanischen Rechtsvorschriften,
- (b) die Bestimmungen über die freiwillige Versicherung für japanische Staatsangehörige basierend auf dem gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Gebiets von Japan nach den japanischen Rechtsvorschriften,
- (c) die Bestimmungen über den Bezug von Pauschalabfindungen von nicht japanischen Staatsangehörigen.
- 2.
(2) Bei Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften gilt:
-
- Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Personen nach Artikel 3 Buchstaben (a), (c) und (d) den Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt.
Ziffer 1 dieses Absatzes gilt nicht in Bezug auf die folgenden schweizerischen Rechtsvorschriften:
- (a) die Gesetzgebung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[^7];
- (b) die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[^8] sowie die Invalidenversicherung[^9] von Schweizer Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer Organisation nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung tätig sind;
- (c) die Gesetzgebung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte von Organisationen nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
- 2.
Art. 5 Auslandszahlung der Leistungen und Ansprüche auf Leistungen
(1) Bei Anwendung der japanischen Rechtsvorschriften gilt:
-
- Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt eine Bestimmung der japanischen Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf eine Leistung oder deren Auszahlung allein aufgrund des Wohnsitzes einer Person ausserhalb des Gebiets von Japan einschränkt, nicht für Personen nach Artikel 3 Buchstaben (a), (b), (c) und (e), die gewöhnlich im Gebiet der Schweiz wohnen.
-
- Leistungen nach den japanischen Rechtsvorschriften werden Personen nach Artikel 3 Buchstaben (b) und (e), die gewöhnlich ausserhalb der Gebiete beider Vertragsstaaten wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörigen von Japan ausgerichtet.
(2) Bei Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften gilt:
-
- Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt eine Bestimmung der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf eine Leistung oder deren Auszahlung allein aufgrund des Wohnsitzes einer Person ausserhalb des Gebiets der Schweiz einschränkt, nicht für Personen nach Artikel 3 Buchstaben (a), (b), (c) und (d), die gewöhnlich im Gebiet von Japan wohnen.
-
- Ziffer 1 dieses Absatzes gilt weder für ordentliche Renten von versicherten Personen, die weniger als zur Hälfte invalid sind noch für die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung.
-
- Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften werden den Personen nach Artikel 3 Buchstabe (a), die gewöhnlich ausserhalb der Gebiete beider Vertragsstaaten wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörigen der Schweiz ausgerichtet.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6 Allgemeine Grundsätze
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich die Versicherungspflicht einer unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Person, die im Gebiet eines Vertragsstaats arbeitet, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Art. 7 Sonderregelungen
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat versichert ist und die von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaats angestellt ist und die vorübergehend von diesem Arbeitgeber entweder vom Gebiet dieses Staats oder vom Gebiet eines Drittstaats aus zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, bleibt während der ersten fünf Jahre ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats unterstellt, wie wenn sie ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaats ausüben würde, vorausgesetzt, dass die Entsendung voraussichtlich die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(2) Übersteigt die Entsendung nach Absatz 1 die Dauer von fünf Jahren, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats von den zuständigen Behörden oder Trägern der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen aufrechterhalten werden.
Übersteigt hingegen die Verlängerung der ersten Entsendung von fünf Jahren die Dauer von einem Jahr nicht, so können die zuständigen Behörden oder Träger des ersten Vertragsstaats ohne vorgängiges Einverständnis der zuständigen Behörden oder Träger des anderen Vertragsstaats die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats aufrechterhalten.
(3) Eine Person, die in einem Vertragsstaat versichert ist und die gewöhnlich als selbständig erwerbstätige Person im Gebiet dieses Vertragsstaats tätig ist und vorübergehend als selbständig erwerbstätige Person nur im Gebiet des anderen Vertragsstaats tätig ist, bleibt während den ersten fünf Jahren den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats unterstellt, wie wenn sie ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaats ausüben würde, vorausgesetzt, dass die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaats die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Übersteigt die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaats nach Absatz 3 dieses Artikels fünf Jahre, so kann die Unterstellung der selbständig erwerbstätigen Person unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates von den zuständigen Behörden oder Trägern der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen aufrechterhalten werden.
Übersteigt hingegen die Verlängerung dieser selbständigen Tätigkeit von fünf Jahren im Gebiet des anderen Vertragsstaats die Dauer von einem Jahr nicht, so können die zuständigen Behörden oder Träger des ersten Vertragsstaats ohne vorgängiges Einverständnis der zuständigen Behörden oder Träger des anderen Vertragsstaats die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats aufrechterhalten.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für eine Person, die von einem Arbeitgeber im Gebiet von Japan angestellt ist, der seinen Sitz in diesem Gebiet hat oder für eine Person, die gewöhnlich als selbständig erwerbstätige Person im Gebiet von Japan arbeitet, sofern diese Person nicht nach den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die japanischen Rentensysteme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffern (i)–(v) versichert ist.
Art. 8 Angestellte an Bord eines Seeschiffes
Übt eine Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf einem Seeschiff aus, das die Flagge eines Vertragsstaats führt und wäre die Person andernfalls den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterstellt, so ist diese Person ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats unterstellt. Bei der Anwendung dieses Artikels wird die Tätigkeit einer Person auf einem Seeschiff unter Schweizer Flagge einer Tätigkeit im Gebiet der Schweiz gleichgestellt.
In Abweichung zum vorstehenden Absatz untersteht diese Person nur den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, wenn sie von einem Arbeitgeber angestellt ist, der eine Geschäftsniederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaats hat.
Art. 9 Angestellte von diplomatischen Missionen, konsularischen
Vertretungen und Angestellte im öffentlichen Dienst
(1) Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^10] über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963[^11] über konsularische Beziehungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
(2) Unter Vorbehalt von Absatz 1 untersteht ein Angestellter oder eine Angestellte des öffentlichen Dienstes eines Vertragsstaats oder eine nach den Rechtsvorschriften dieses Staats gleichgestellte Person, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats, als würde sie ihre Tätigkeit im Gebiet dieses Staats ausüben.
Art. 10 Ausnahmen von den Artikeln 6–9
Auf Antrag eines Arbeitnehmers, einer Arbeitnehmerin, eines Arbeitgebers oder einer selbständig erwerbstätigen Person können die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen und im Interesse von Einzelpersonen oder bestimmten Gruppen von Personen Ausnahmen von den Artikeln 6–9 vereinbaren, sofern diese Einzelpersonen oder bestimmte Gruppen von Personen den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind.
Art. 11 Begleitende Ehegatten, Ehegattinnen und Kinder
(1) In Bezug auf den begleitenden Ehegatten, die begleitende Ehegattin oder Kinder einer Person, die im Gebiet der Schweiz arbeitet und nach den Artikeln 7, 9 Absatz 2 oder 10 den japanischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, sind die schweizerischen Rechtsvorschriften nicht anwendbar, sofern diese Personen im Gebiet der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) In Bezug auf den begleitenden Ehegatten, die begleitende Ehegattin oder Kinder einer Person, die im Gebiet Japans arbeitet und die nach den Artikeln 7, 9 Absatz 2 oder 10 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, gilt:
- (a) Sofern es sich bei dem begleitenden Ehegatten, der begleitenden Ehegattin oder den Kindern nicht um japanische Staatsangehörige handelt, sind die japanischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (a) Ziffer (i), (b) Ziffern (iii) und (vii) nicht anwendbar. Auf Antrag des begleitenden Ehegatten, der begleitenden Ehegattin oder der Kinder gelten die vorstehenden Ausführungen nicht.
- (b) Sofern es sich bei dem begleitenden Ehegatten, der begleitenden Ehegattin oder den Kindern um japanische Staatsangehörige handelt, so richtet sich die Befreiung von den japanischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (a) Ziffer (i), (b) Ziffern (iii) und (vii) nach den japanischen Rechtsvorschriften.
Der Ehegatte, die Ehegattin oder die Kinder, die nach diesem Absatz in Bezug auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (a) Ziffer (i), (b) Ziffern (iii) und (vii) nicht den japanischen Rechtsvorschriften unterstellt sind, unterstehen den schweizerischen Rechtsvorschriften, wie wenn sie im Gebiet der Schweiz Wohnsitz hätten.
Art. 12 Obligatorische Versicherung
Die Artikel 6–8, 9 Absatz 2 und 11 sind nur auf die obligatorische Versicherung nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats anwendbar
Titel III Bestimmungen zu den Leistungen
1. Kapitel Bestimmungen zu den japanischen Leistungen
Art. 13 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf japanische Leistungen aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten nicht, so berücksichtigt der zuständige japanische Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf die Leistungen nach diesem Artikel die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit den nach japanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.
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