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Safeguardsverordnung vom 21. März 2012

Geltender Text a fecha 2012-03-21

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003[^1] (KEG), auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996[^2], sowie auf die Artikel 17 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991[^3],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. September 1978[^4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 2000[^5] zum Safeguardsabkommen.

Art. 2 Gegenstand, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

folgende Anlagen mit Kernmaterialien:

folgende Anlagen ohne Kernmaterialien:

2 Die Verordnung gilt für:

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.

Art. 4[^9] Zuständigkeiten

Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist das Bundesamt für Energie (BFE).

Art. 5 Beginn, Befreiung und Beendigung von Safeguardsmassnahmen

1 Kernmaterialien unterstehen Safeguardsmassnahmen, wenn sie in einer solchen Zusammensetzung und einem solchen Grad an Reinheit hergestellt oder eingeführt werden, dass sie für die Brennstofferzeugung oder Isotopenanreicherung geeignet sind.

2 Das BFE wird beauftragt, die Anforderungen an die Befreiung von Safeguardsmassnahmen nach Artikel 36 und 37 des Safeguardsabkommens[^10], an die Beendigung von Safeguardsmassnahmen nach Artikel 11 und 35 des Abkommens sowie an die Wiederanwendung der Safeguardsmassnahmen nach Artikel 38 des Abkommens in Richtlinien zu regeln.

2. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen mit Kernmaterialien

Art. 6 Safeguardsverantwortliche

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 19 KEG (Bewilligungsinhaber) hat eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für Safeguardsmassnahmen und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Safeguardsverantwortliche) zu bezeichnen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Die Safeguardsverantwortlichen müssen die Verpflichtungen aus den massgeblichen Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der IAEO kennen.

3 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Kenntnisse der Safeguardsverantwortlichen in Richtlinien zu regeln.

Art. 7 Interne Safeguardsvorschriften

1 Jeder Bewilligungsinhaber erstellt interne Regeln betreffend Safeguardsmassnahmen.

2 Das BFE wird beauftragt, die Anforderungen an diese internen Regeln in Richtlinien zu regeln.

Art. 8 Festlegung von Materialbilanzzonen

1 Der Bewilligungsinhaber hat für die Bereiche, in denen sich Kernmaterialien befinden, Materialbilanzzonen festzulegen.

2 Er hat den Umfang einer Materialbilanzzone derart zu begrenzen, dass der Bestand von Kernmaterialien innerhalb der Zone sowie Transporte von Kernmaterialien über die Grenzen der Zone jederzeit festgestellt werden können.

3 Er hat eine Materialbilanzzone so zu unterteilen, dass Bewegungen innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.

Art. 9 Buchführungspflichten

1 Der Bewilligungsinhaber hat für jede Materialbilanzzone über den Bestand von Kernmaterialien laufend nach Anhang 4 Buch zu führen.

2 Die Buchführung besteht aus:

3 Das System der Messungen, das der Buchführung dient, hat den neuesten internationalen Standards zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.

4 Die Unterlagen der Buchführung sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Art. 10 Berichterstattungspflichten

1 Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem BFE Folgendes einzureichen:

2 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt, Form und Periodizität der Berichte in Richtlinien zu regeln.

Art. 11 Inspektionen

Inspektionen nach Anhang 5 Ziffer 1 können durchgeführt werden, um insbesondere zu überprüfen, ob:

3. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen ohne Kernmaterialien

Art. 12 Festlegung von Zonen

Die oder der Verfügungsberechtigte einer Anlage ohne Kernmaterialien (Verfügungsberechtigte) hat für die Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d die Zonen festzulegen, in denen:

Art. 13 Berichterstattungspflichten

1 Die oder der Verfügungsberechtigte hat dem BFE die im Anhang 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 aufgeführten Berichte einzureichen.

2 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt, Form und Periodizität der Berichte in Richtlinien zu regeln.

Art. 14 Inspektionen

1 Die oder der Verfügungsberechtigte hat eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Durchführung von Inspektionen zu bezeichnen und mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Inspektionen nach Anhang 5 Ziffer 2 können durchgeführt werden, um insbesondere zu überprüfen, ob:

4. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen bei Herstellung, Montage und Bau

bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie bei Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium

Art. 15

1 Wer Tätigkeiten nach Anhang 2 ausübt, hat dies jährlich dem BFE zu melden. Die jährlichen Meldungen müssen spätestens 90 Tage nach Jahresende erfolgen.[^11]

2 Die Meldungen müssen Angaben zu Ort, Art und Umfang der Tätigkeiten enthalten.

3 Diese Meldungen können durch Inspektionen überprüft werden.

5. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen betreffend die Ein-, Ausfuhr und Transporte sowie Buchführung für Kernmaterialien im Ausland

Art. 16 Meldepflicht für die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport

von Kernmaterialien

1 Wer Kernmaterialien ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden. Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 KEG.

2 Wer Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b KEV[^12] ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden, sofern der Reingehalt an Ausgangsmaterialien mehr als 1000 kg pro Quartal ausmacht.

3 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt und Form der Meldungen in Richtlinien zu regeln.

Art. 17[^13]
Art. 18 Buchführung für Kernmaterialien im Ausland

1 Der Besitzer von Kernmaterialien, die sich im Ausland befinden, hat über seine Bestände Buch zu führen. Er hat dabei Angaben zu machen über:

2 Er hat die am Ende des Kalenderjahres vorhandenen Bestände jährlich bis zum 31. März des Folgejahres dem BFE zu melden.

3 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Buchführung in Richtlinien zu regeln.

Art. 19[^14]
Art. 20 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager und Zollausschlussgebiete

Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:

Art. 21 Inspektionen

1 Die Meldungen nach den Artikeln 16–18 können durch Inspektionen überprüft werden.

2 Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Importeure und Endverwender von Gütern nach Anhang 2 Teil 1 GKV können durch Inspektionen überprüft werden.[^15]

6. Abschnitt: Besondere Safeguardsmassnahmen

Art. 22 Meldepflicht bei Besitz, Ein- und Ausfuhr

1 Wer folgende Materialien besitzt, hat dem BFE Meldungen einzureichen über:

2 Wer Materialien nach Absatz 1 ein- oder ausführt, hat dem BFE die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden.

3 Angaben über Menge, chemische Zusammensetzung, Standort und Verwendung von Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV[^16] sind dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu melden. Das BAG leitet diese Informationen aus den Bewilligungen gemäss Strahlenschutzgesetzgebung jährlich an das BFE weiter.

4 Die Meldungen können durch Inspektionen überprüft werden.

5 Das BFE wird beauftragt, Inhalt, Form und Periodizität der Meldungen in Richtlinien zu regeln.

Art. 23[^17] Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf

1 Wer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf durchführt, hat dem BFE:

2 Das BFE kann diese Angaben durch Inspektionen überprüfen.

7. Abschnitt: Kontrollmassnahmen und Mitwirkungspflichten

Art. 24 Inspektionen

1 Inspektionen werden von der Aufsichtsbehörde durchgeführt, gegebenenfalls zusammen mit IAEO-Inspektoren.

2 Inspektionen nach Artikel 11, bei denen IAEO-Inspektoren teilnehmen, können nach Absprache zwischen dem BFE und dem Safeguardsverantwortlichen ohne Anwesenheit des BFE stattfinden.

3 Die Aufsichtsbehörde kann andere Bundesstellen, fachkundige Organisationen und Experten beiziehen. Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Experten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches[^18] verpflichtet.

Art. 25 Duldung von Inspektionen und Mitwirkung

Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke oder Räume, die der Inspektionspflicht unterstellt sind, haben Inspektionen zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie haben insbesondere:

Art. 26 Inspektionsbefugnisse

Bei Inspektionen können insbesondere:

Art. 27 Inspektionsgrundsätze

Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung einer Inspektion. Sie hat dabei insbesondere:

Art. 28 Zugangsbeschränkungen

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Tätigkeit der IAEO-Inspektorinnen oder ‑Inspektoren Beschränkungen unterwerfen, um:

2 Sie kann den Zutritt der IAEO-Inspektorinnen oder -Inspektoren zu den Anlagen verweigern, wenn:

Art. 29 Ankündigung einer Inspektion

1 Das BFE unterrichtet die Betroffenen unverzüglich über die von der IAEO angekündigte Inspektion. Es gibt Zeitpunkt, Ort und Teilnehmer der Inspektion bekannt.[^19]

2 Bei unangemeldeten Inspektionen mit Beteiligung von IAEO-Inspektorinnen oder ‑Inspektoren ist innerhalb von zwei Stunden nach der Ankündigung Zutritt zur Anlage zu gewähren.

Art. 30 Rückerstattung von Kosten, Unterstützung im Schadenfall

1 Laufende, insbesondere für die Datenübermittlung anfallende Kosten oder ausserordentliche Kosten, die aufgrund eines Ersuchens der IAEO entstanden sind, werden von der IAEO zurückerstattet, sofern die Betroffenen dies beantragt haben und die IAEO sich im Voraus dazu bereit erklärt hat. Entsprechende Anträge können beim BFE eingereicht werden.

2 Wird jemand während Inspektionen geschädigt, unterstützt der Bund diese Person im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 31 Strafbarkeit nach dem Kernenergiegesetz

Nach Artikel 93 KEG wird bestraft, wer:

Art. 32 Strafbarkeit nach dem Güterkontrollgesetz

Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird bestraft, wer:

Art. 33 Strafbarkeit nach dem Strahlenschutzgesetz

Nach Artikel 44 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 wird bestraft, wer:

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34[^21] Anpassung der Anhänge

Wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiet der Safeguardsmassnahmen es erfordern, werden die Anhänge 1, 2, 4 und 5 durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation angepasst.

Art. 35 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 6 geregelt.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 732.1

[^2]: SR 946.202

[^3]: SR 814.50

[^4]: SR 0.515.031

[^5]: SR 0.515.031.1

[^6]: SR 732.11

[^7]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

[^8]: SR 946.202.1

[^9]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

[^10]: SR 0.515.031

[^11]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

[^12]: SR 732.11

[^13]: Aufgehoben durch Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

[^14]: Aufgehoben durch Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

[^15]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

[^16]: SR 732.11

[^17]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

[^18]: SR 311.0

[^19]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

[^20]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

[^21]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).