1 gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG), auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes
2 vom 13. Dezember 1996 , sowie auf die Artikel 17 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
3 vom 22. März 1991 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. Sep-
4 tember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
5 (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 2000 zum Safeguardsabkommen.
Art. 2 Gegenstand, Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
- a. Kernmaterialien im Sinne von Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom
6 10. Dezember 2004 (KEV);
- b. Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV;
- c. folgende Anlagen mit Kernmaterialien: 1. Forschungsreaktoren und kritische Anlagen, 2. Leistungsreaktoren, 3. Lager für Kernmaterialien, 4. weitere Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird;
- d. folgende Anlagen ohne Kernmaterialien: 1. im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe c, 2. ausser Betrieb genommene und stillgelegte Anlagen nach Buchstabe c, 3. Anlagen, in denen Forschungsund Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden;
- e. Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen nach Anhang 2;
- f. Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 2;
- g. Einund Ausfuhr von Kernmaterialien sowie von Gütern nach Anhang 3;
- h. Besitz, Einund Ausfuhr von bestimmten Kernmaterialien sowie von Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV;
- i. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf ausserhalb von Anlagen.
2 Die Verordnung gilt für:
- a. das schweizerische Zollgebiet;
- b. die schweizerischen offenen Zolllager;
- c. die schweizerischen Lager für Massengüter;
- d. die schweizerischen Zollfreilager; sowie
- e. die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.
Art. 4 Zuständigkeiten
Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist:
- a. das Bundesamt für Energie (BFE) für Massnahmen nach dem 2., 3. und 6. Abschnitt sowie nach Artikel 16 und 18;
- b. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für Massnahmen nach dem 4. Abschnitt sowie nach Artikel 17 und 19.
Art. 5 Beginn, Befreiung und Beendigung von Safeguardsmassnahmen
1 Kernmaterialien unterstehen Safeguardsmassnahmen, wenn sie in einer solchen Zusammensetzung und einem solchen Grad an Reinheit hergestellt oder eingeführt werden, dass sie für die Brennstofferzeugung oder Isotopenanreicherung geeignet sind.
2 Das BFE wird beauftragt, die Anforderungen an die Befreiung von Safeguards-
7 massnahmen nach Artikel 36 und 37 des Safeguardsabkommens , an die Beendigung von Safeguardsmassnahmen nach Artikel 11 und 35 des Abkommens sowie an die Wiederanwendung der Safeguardsmassnahmen nach Artikel 38 des Abkommens in Richtlinien zu regeln.
2. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen mit Kernmaterialien
Art. 6 Safeguardsverantwortliche
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 19 KEG (Bewilligungsinhaber) hat eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für Safeguardsmassnahmen und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Safeguardsverantwortliche) zu bezeichnen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.
2 Die Safeguardsverantwortlichen müssen die Verpflichtungen aus den massgeblichen Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der IAEO kennen.
3 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Kenntnisse der Safeguardsverantwortlichen in Richtlinien zu regeln.
Art. 7 Interne Safeguardsvorschriften
1 Jeder Bewilligungsinhaber erstellt interne Regeln betreffend Safeguardsmassnahmen.
2 Das BFE wird beauftragt, die Anforderungen an diese internen Regeln in Richtlinien zu regeln.
Art. 8 Festlegung von Materialbilanzzonen
1 Der Bewilligungsinhaber hat für die Bereiche, in denen sich Kernmaterialien befinden, Materialbilanzzonen festzulegen.
2 Er hat den Umfang einer Materialbilanzzone derart zu begrenzen, dass der Bestand von Kernmaterialien innerhalb der Zone sowie Transporte von Kernmaterialien über die Grenzen der Zone jederzeit festgestellt werden können.
3 Er hat eine Materialbilanzzone so zu unterteilen, dass Bewegungen innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.
Art. 9 Buchführungspflichten
1 Der Bewilligungsinhaber hat für jede Materialbilanzzone über den Bestand von Kernmaterialien laufend nach Anhang 4 Buch zu führen.
2 Die Buchführung besteht aus:
- a. Bestandsund Bestandsänderungsberichten über sämtliche Kernmaterialien nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe b;
- b. Betriebsprotokollen für Standorte mit Kernmaterialien nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe c.
3 Das System der Messungen, das der Buchführung dient, hat den neuesten internationalen Standards zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.
4 Die Unterlagen der Buchführung sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Art. 10 Berichterstattungspflichten
1 Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem BFE Folgendes einzureichen:
- a. Auslegungsund Zusatzinformationen nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe a;
- b. Bestandsund Änderungsberichte nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe b.
2 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt, Form und Periodizität der Berichte in Richtlinien zu regeln.
Art. 11 Inspektionen
Inspektionen nach Anhang 5 Ziffer 1 können durchgeführt werden, um insbesondere zu überprüfen, ob:
- a. die eingereichten Auslegungsund Zusatzinformationen der Anlage entsprechen;
- b. die Buchführung ordnungsgemäss erfolgt;
- c. die Berichte nach Artikel 10 dem vorhandenen Bestand an Kernmaterialien entsprechen. 3. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen ohne Kernmaterialien
Art. 12 Festlegung von Zonen
Die oder der Verfügungsberechtigte einer Anlage ohne Kernmaterialien (Verfügungsberechtigte) hat für die Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d die Zonen festzulegen, in denen:
- a. mit Kernmaterialien umgegangen werden kann oder umgegangen wurde (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2);
- b. Forschungsund Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoff-Kreislauf durchgeführt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3).
Art. 13 Berichterstattungspflichten
1 Die oder der Verfügungsberechtigte hat dem BFE die im Anhang 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 aufgeführten Berichte einzureichen.
2 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt, Form und Periodizität der Berichte in Richtlinien zu regeln.
Art. 14 Inspektionen
1 Die oder der Verfügungsberechtigte hat eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Durchführung von Inspektionen zu bezeichnen und mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.
2 Inspektionen nach Anhang 5 Ziffer 2 können durchgeführt werden, um insbesondere zu überprüfen, ob:
- a. die Berichterstattung ordnungsgemäss erfolgt ist;
- b. Kernmaterialien vorhanden sind. 4. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen bei Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie bei Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium
Art. 15
1 Wer Tätigkeiten nach Anhang 2 ausübt, hat dies jährlich dem SECO zu melden. Die jährlichen Meldungen müssen spätestens 90 Tage nach Jahresende erfolgen.
2 Die Meldungen müssen Angaben zu Ort, Art und Umfang der Tätigkeiten enthalten.
3 Diese Meldungen können durch Inspektionen überprüft werden. 5. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen betreffend die Ein-, Ausfuhr und Transporte sowie Buchführung für Kernmaterialien im Ausland
Art. 16 Meldepflicht für die Einund Ausfuhr sowie den Transport
von Kernmaterialien
1 Wer Kernmaterialien einoder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden. Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 KEG.
2 8 Wer Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b KEV einoder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden, sofern der Reingehalt an Ausgangsmaterialien mehr als 1000 kg pro Quartal ausmacht.
3 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt und Form der Meldungen in Richtlinien zu regeln.
Art. 17 Meldepflicht für die Ausfuhr von Gütern
1 Wer Güter nach Anhang 3 ausführt, hat diese Ausfuhren vierteljährlich dem SECO zu melden. Die Meldungen müssen spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals erfolgen. Vorbehalten bleiben die Meldepflicht nach Artikel 4 sowie die Bewilli-
9 gungspflichten nach Artikel 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 .
2 Die Meldungen müssen Angaben über die Art, die Menge, den geplanten Ort der Verwendung der Güter im Empfängerstaat und das Datum der Ausfuhr enthalten.
Art. 18 Buchführung für Kernmaterialien im Ausland
1 Der Besitzer von Kernmaterialien, die sich im Ausland befinden, hat über seine Bestände Buch zu führen. Er hat dabei Angaben zu machen über:
- a. die Menge der Kernmaterialien;
- b. den Ort der Aufbewahrung oder die Adresse der für die Aufbewahrung verantwortlichen Person.
2 Er hat die am Ende des Kalenderjahres vorhandenen Bestände jährlich bis zum 31. März des Folgejahres dem BFE zu melden.
3 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Buchführung in Richtlinien zu regeln.
Art. 19 Überprüfung der Einfuhr von Gütern
1 Die Importeure und Endverwender von eingeführten Gütern nach Anhang 3 haben auf Anfrage den Nachweis über deren ordnungsgemässe Einfuhr und den Endverbleib dieser Güter zu erbringen.
2 Das SECO kann Nachforschungen über den Endverbleib dieser Güter anstellen.
Art. 20 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale
Organisationen, Zolllager und Zollausschlussgebiete Den Einund Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:
- a. von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen und an diese;
- b. von internationalen Organisationen und an diese;
- c. in offene Zolllager, Lager für Massengüter, Zollfreilager oder Zollausschlussgebiete oder aus diesen.
Art. 21 Inspektionen
1 Die Meldungen nach den Artikeln 16–18 können durch Inspektionen überprüft werden.
2 Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Importeure und Endverwender von Gütern nach Anhang 3 können durch Inspektionen überprüft werden.
6. Abschnitt: Besondere Safeguardsmassnahmen
Art. 22 Meldepflicht bei Besitz, Einund Ausfuhr
1 Wer folgende Materialien besitzt, hat dem BFE Meldungen einzureichen über:
- a. Menge, chemische Zusammensetzung, Standort und Verwendung oder beabsichtigte Verwendung von Kernmaterialien, welche die Kriterien von Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllen;
- b. Menge, Standort und Verwendung der von Safeguardsmassnahmen befreiten Kernmaterialien, welche die nichtnukleare Endform noch nicht erreicht haben und noch rückgewinnbar sind;
- c. geschätzte Menge und Standort von mitteloder hochaktivem Abfall aus der Wiederaufbereitung, welcher Plutonium, hochangereichertes Uran oder U-233 enthält.
2 Wer Materialien nach Absatz 1 einoder ausführt, hat dem BFE die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden.
3 Angaben über Menge, chemische Zusammensetzung, Standort und Verwendung
10 von Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV sind dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu melden. Das BAG leitet diese Informationen aus den Bewilligungen gemäss Strahlenschutzgesetzgebung jährlich an das BFE weiter.
4 Die Meldungen können durch Inspektionen überprüft werden.
5 Das BFE wird beauftragt, Inhalt, Form und Periodizität der Meldungen in Richtlinien zu regeln.
Art. 23 Überprüfung von Tätigkeiten im Zusammenhang
mit dem Brennstoffkreislauf
1 Wer ausserhalb von Anlagen Forschungsund Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchführt, die den Anschein erwecken, funktionsmässig mit einer Anlage in Verbindung zu stehen, hat dem BFE auf Verlangen:
- a. eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten vorzulegen;
- b. die Identität der Personen, welche diese Tätigkeiten ausführen, offenzulegen.
2 Diese Angaben können durch Inspektionen überprüft werden.
7. Abschnitt: Kontrollmassnahmen und Mitwirkungspflichten
Art. 24 Inspektionen
1 Inspektionen werden von der Aufsichtsbehörde durchgeführt, gegebenenfalls zusammen mit IAEO-Inspektoren.
2 Inspektionen nach Artikel 11, bei denen IAEO-Inspektoren teilnehmen, können nach Absprache zwischen dem BFE und dem Safeguardsverantwortlichen ohne Anwesenheit des BFE stattfinden.
3 Die Aufsichtsbehörde kann andere Bundesstellen, fachkundige Organisationen und Experten beiziehen. Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Experten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Straf-
11 gesetzbuches verpflichtet.
Art. 25 Duldung von Inspektionen und Mitwirkung
Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke oder Räume, die der Inspektionspflicht unterstellt sind, haben Inspektionen zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie haben insbesondere:
- a. dem BFE den Zutritt zu den Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c auch ohne Voranmeldung zu gewähren;
- b. Auskunft zu geben über die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik;
- c. Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und Transportmittel innerhalb der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist.
Art. 26 Inspektionsbefugnisse
Bei Inspektionen können insbesondere:
- a. Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebsund Geschäftszeiten betreten und kontrolliert werden;
- b. Kernmaterialien gezählt werden;
- c. Siegel angebracht und entfernt werden;
- d. Überwachungsinstrumente installiert, gewartet und entfernt werden;
- e. visuelle Beobachtungen vorgenommen werden;
- f. Fotos gemacht werden, wobei auf das Geschäftsgeheimnis des Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist;
- g. Proben von Kernmaterialien sowie Umweltproben entnommen werden;
- h. Strahlungsmessgeräte eingesetzt werden;
- i. Betriebsprotokolle und Unterlagen eingesehen werden.
Art. 27 Inspektionsgrundsätze
Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung einer Inspektion. Sie hat dabei insbesondere:
- a. die notwendigen Voraussetzungen für eine geringstmögliche Störung des inspizierten Bereiches zu schaffen;
- b. den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen sicherzustellen;
- c. eine zweifelsfreie Klassifizierung der zugänglich gewordenen Informationen durchzusetzen;
- d. nach Absprache mit der oder dem Safeguardsverantwortlichen oder Verantwortlichen nach Artikel 14 Absatz 1 über die Verfügbarkeit schutzwürdiger Informationen für die IAEO-Inspektoren zu entscheiden;
- e. auf Verlangen der oder des Safeguardsverantwortlichen oder Verantwortlichen nach Artikel 14 Absatz 1 dafür zu sorgen, dass schutzwürdige Informationen den inspizierten Bereich nicht verlassen.
Art. 28 Zugangsbeschränkungen
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Tätigkeit der IAEO-Inspektorinnen oder -Inspektoren Beschränkungen unterwerfen, um:
- a. Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Strahlenschutzes oder des physischen Schutzes zu erfüllen;
- b. schutzwürdige Informationen zu schützen.
2 Sie kann den Zutritt der IAEO-Inspektorinnen oder -Inspektoren zu den Anlagen verweigern, wenn:
- a. nötige von der IAEO zu liefernde Dokumente, insbesondere Personendaten der Inspektorinnen oder Inspektoren, nicht rechtzeitig eingetroffen oder erforderliche Abklärungen nicht erfolgt sind;
- b. Vorschriften der Arbeitssicherheit oder des Strahlenschutzes verletzt werden.
Art. 29 Ankündigung einer Inspektion
1 Das BFE unterrichtet die Betroffenen sowie gegebenenfalls das SECO unverzüglich über die von der IAEO angekündigte Inspektion. Es gibt Zeitpunkt, Ort und Teilnehmer der Inspektion bekannt.
2 Bei unangemeldeten Inspektionen mit Beteiligung von IAEO-Inspektorinnen oder -Inspektoren ist innerhalb von zwei Stunden nach der Ankündigung Zutritt zur Anlage zu gewähren.
Art. 30 Rückerstattung von Kosten, Unterstützung im Schadenfall
1 Laufende, insbesondere für die Datenübermittlung anfallende Kosten oder ausserordentliche Kosten, die aufgrund eines Ersuchens der IAEO entstanden sind, werden von der IAEO zurückerstattet, sofern die Betroffenen dies beantragt haben und die IAEO sich im Voraus dazu bereit erklärt hat. Entsprechende Anträge können beim BFE eingereicht werden.
2 Wird jemand während Inspektionen geschädigt, unterstützt der Bund diese Person im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.
8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 31 Strafbarkeit nach dem Kernenergiegesetz
Nach Artikel 93 KEG wird bestraft, wer:
- a. gegen die Pflicht zur Festlegung einer Zone nach den Artikeln 8 und 12 verstösst;
- b. gegen die Buchführungs-, Berichterstattungsund Meldepflichten in den Artikeln 9, 10, 13, 16, 18 und 22 verstösst;
- c. Inspektionen nach den Artikeln 11, 14, 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 3 verhindert oder gegen Duldungsund Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.
Art. 32 Strafbarkeit nach dem Güterkontrollgesetz
Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird bestraft, wer:
- a. gegen die Meldepflicht nach den Artikeln 15 und 19 Absatz 1 verstösst;
- b. Inspektionen nach Artikel 21 verhindert oder gegen Duldungsund Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.
Art. 33 Strafbarkeit nach dem Strahlenschutzgesetz
Nach Artikel 44 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 wird bestraft, wer:
- a. gegen die Pflicht zur Lieferung von Angaben nach Artikel 23 Absatz 1 verstösst;
- b. Inspektionen nach Artikel 23 Absatz 2 verhindert oder gegen Duldungsund Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 34 Anpassung der Anhänge
Wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiet der Safeguardsmassnahmen es erfordern, werden angepasst:
- a. der Anhang 1 durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil-
12 dung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im gegenseitigen Einvernehmen;
- b. die Anhänge 2 und 3 durch das WBF;
- c. die Anhänge 4 und 5 durch das UVEK.
Art. 35 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 6 geregelt.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 732.1
[^2]: SR 946.202
[^3]: SR 814.50
[^4]: SR 0.515.031
[^5]: SR 0.515.031.1
[^6]: SR 732.11
[^7]: SR 0.515.031
[^8]: SR 732.11
[^9]: SR 946.202.1
[^10]: SR 732.11
[^11]: SR 311.0
[^12]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.