Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)
1 , gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 2009 , beschliesst:
1. Kapitel: Zweck und Gegenstand
Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
- a. den Gesundheitsschutz;
- b. den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen.
2 Zu diesem Zweck legt es fest:
- a. die nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie;
- b. die Anforderungen an die Weiterbildung;
- c. die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels;
- d. die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge;
- e. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel;
- f. die Anforderungen an die privatwirtschaftliche Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
- g. die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen und eidgenössischer Weiterbildungstitel.
3 Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem
3 Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 .
2. Kapitel: Hochschulabschluss und Berufsbezeichnung
Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse
Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von
4 einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 beitragsberech-
5 tigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiatsund Diplomabschlüsse in Psychologie.
Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
1 Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
- a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
- b. im Einzelfall nachgewiesen wird.
2 Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss.
3 Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4 Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können.
Art. 4 Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe
Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen. 3. Kapitel: Weiterbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels
1. Abschnitt: Ziele und Dauer
Art. 5 Ziele
1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fachund tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet.
2 Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet:
- a. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen;
- b. die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren;
- c. mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im Inund Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren;
- d. sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen;
- e. die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen;
- f. bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozialund Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen;
- g. mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen;
- h. auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig zu handeln.
Art. 6 Dauer
1 Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.
2 Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.
3 Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel. Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung festlegen, namentlich die Anzahl Weiterbildungskreditpunkte.
2. Abschnitt: Zulassung, Anerkennung und Berufsbezeichnung
Art. 7 Zulassung
1 Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt.
2 Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben.
3 Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
4 Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
Art. 8 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1 In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden:
- a. Psychotherapie;
- b. Kinderund Jugendpsychologie;
- c. klinische Psychologie;
- d. Neuropsychologie;
- e. Gesundheitspsychologie.
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Psychologieberufekommission für andere unmittelbar gesundheitsrelevante Fachgebiete der Psychologie eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen.
3 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von der Organisation erteilt, die für den entsprechenden akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlich ist.
4 Sie werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel:
- a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
- b. im Einzelfall nachgewiesen wird.
2 Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3 Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4 Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.
Art. 10 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung
Der Bundesrat regelt, wie die eidgenössischen Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen. Er hört vorher die Psychologieberufekommission an.
4. Kapitel: Akkreditierung von Weiterbildungsgängen
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 11 Zweck der Akkreditierung
1 Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2 Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.
Art. 12 Akkreditierungspflicht
Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.
2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien
Art. 13
1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
- a. er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
- b. er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
- c. er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
- d. er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
- e. er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
- f. er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
- g. die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 14 Gesuch und Selbstevaluation
1 Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 34) ein Gesuch um Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs.
2 Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden (Selbstevaluationsbericht).
Art. 15 Fremdevaluation
1 Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen.
2 Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen.
3 Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.
4 Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:
- a. zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder
- b. wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen.
Art. 16 Akkreditierungsentscheid
1 Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag.
2 Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.
Art. 17 Geltungsdauer
Die Akkreditierung gilt für höchstens sieben Jahre.
Art. 18 Auflagen und Entzug
1 Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auflagen nachweisen.
2 Bei unvollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Akkreditierungsinstanz neue Auflagen festlegen.
3 Werden die Auflagen nicht erfüllt und wird dadurch die Einhaltung der Akkreditierungskriterien in schwerwiegendem Mass in Frage gestellt, so kann die Akkreditierungsinstanz auf Antrag des Akkreditierungsorgans die Akkreditierung entziehen.
Art. 19 Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs
1 Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsgangs bedarf einer erneuten Akkreditierung.
2 Jede andere Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis zu bringen.
3 Läuft eine Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen.
Art. 20 Informationen
1 Die Akkreditierungsinstanz kann jederzeit von den für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen sowie bei ihnen Inspektionen durchführen.
2 Stellt sie ein Verhalten fest, das den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft, so kann sie Auflagen festlegen.
Art. 21 Finanzierung der Akkreditierung
Die Kosten für die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge werden durch Gebühren zulasten der Gesuchstellerinnen gedeckt.
5. Kapitel: Ausübung des Psychotherapieberufs
Art. 22 Bewilligungspflicht
1 Für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.
2 Nicht als privatwirtschaftlich gilt die Berufsausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden.
6 Art. 23 Meldepflicht
1 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen Psychotherapie während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein.
2 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang
7 III des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom
8 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren Psychotherapieberuf ohne Bewilligung als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss
9 dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.
Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
- a. im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist;
- b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
- c. eine Landessprache beherrscht.
2 Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.
Art. 25 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden psychotherapeutischen Versorgung erforderlich ist.
Art. 26 Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
Art. 27 Berufspflichten
Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:
- a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Ausund Weiterbildung erworben haben.
- b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre Kompetenzen durch kontinuierliche Fortbildung.
- c. Sie wahren die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten.
- d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
- e. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
- f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abzuschliessen oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen.
Art. 28 Kantonale Aufsichtsbehörde
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
2 Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.
Art. 29 Amtshilfe
Die kantonalen Gerichtsund Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden melden der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
Art. 30 Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
- a. eine Verwarnung aussprechen;
- b. einen Verweis erteilen;
- c. eine Busse bis 20 000 Franken anordnen;
- d. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befristet verbieten, längstens für sechs Jahre;
- e. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung definitiv verbieten.
2 Für die Verletzung der Berufspflicht nach Artikel 27 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden.
3 Zu einem Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse angeordnet werden.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder vorläufig entziehen.
5 Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
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