Verordnung des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-04-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973[^1], in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011[^2] in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU)

Nr. 1178/2011

1 Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlassenen Regelwerke[^4] eingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden:

2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf andere Weise erfüllt.

Art. 3 Übergangsbestimmung zu den JAR-FCL-Reglementen

Solange die EASA oder das BAZL bestimmte Regelwerke nach Artikel 2 noch nicht erlassen hat, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts 2 des entsprechenden JAR-FCL-Reglements[^5].

Art. 4 Übergangsbestimmungen zum Zulassungsverfahren

für Ausbildungsbetriebe

1 Das BAZL legt für jeden Ausbildungsbetrieb nach Artikel 1 Buchstabe b innerhalb der maximalen Übergangsfristen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Zeitraum fest, innerhalb dessen das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung durchgeführt wird.

2 Die Durchführung des Zulassungsverfahrens erfolgt:

für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. Mai 2012 (Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012):

für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. November 2012 (6 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012):

3 Innerhalb der Gruppen nach Absatz 2 legt das BAZL den Zeitpunkt der Durchführung des Zulassungsverfahrens grundsätzlich nach der jeweiligen Nummer der Schulbewilligung in aufsteigender Reihenfolge fest.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

Art. 6 Verhältnis zu anderen Verordnungen

1 Solange die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf einen Ausweis, ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis oder eine Zulassung noch nicht anwendbar ist, richten sich deren Gültigkeit und Erneuerung nach den folgenden Verordnungen:

2 Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird auf Ausweise, medizinische Tauglichkeitszeugnisse und Zulassungen anwendbar:

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.01

[^2]: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates

[^3]: SR 0.748.127.192.68

[^4]: Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (http://easa.europa.eu > Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, bezogen werden.

[^5]: Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licencing. Die JAR-FCL-Reglemente werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (3003 Bern; www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bezogen werden.

[^6]: SR 748.222.1

[^7]: SR 748.222.2

[^8]: SR 748.222.4

[^9]: SR 748.222.5

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