Verordnung des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973[^1], in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011[^2] in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
- a. die Erteilung der Pilotenausweise einschliesslich der flugmedizinischen Beurteilung;
- b. die Zulassung von Personen und Betrieben, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatoren-Ausbildung und für die Bewertung der Befähigung einer Pilotin oder eines Piloten verantwortlich sind;
- c. die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger und fliegerärztlicher Zentren;
- d. die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern sowie die Qualifikation der für diese Beurteilung zuständigen Personen und Betriebe.
Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011
1 Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlassenen Regelwerke[^4] eingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden:
- a. die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS);
- b. die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC);
- c. die Anleitungen (Guidance Material; GM).
2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf andere Weise erfüllt.
Art. 3 Übergangsbestimmung zu den JAR-FCL-Reglementen
Solange die EASA oder das BAZL bestimmte Regelwerke nach Artikel 2 noch nicht erlassen hat, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts 2 des entsprechenden JAR-FCL-Reglements[^5].
Art. 4 Übergangsbestimmungen zum Zulassungsverfahren
für Ausbildungsbetriebe
1 Das BAZL legt für jeden Ausbildungsbetrieb nach Artikel 1 Buchstabe b innerhalb der maximalen Übergangsfristen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Zeitraum fest, innerhalb dessen das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung durchgeführt wird.
2 Die Durchführung des Zulassungsverfahrens erfolgt:
für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. Mai 2012 (Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012):
-
- Flying Training Organisations gemäss JAR-FCL,
-
- Type Rating Training Organisations gemäss JAR-FCL;
- a.
für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. November 2012 (6 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012):
-
- Segelflugschulen,
-
- Ballonfahrschulen,
-
- Registered Facilities gemäss JAR-FCL.
- b.
3 Innerhalb der Gruppen nach Absatz 2 legt das BAZL den Zeitpunkt der Durchführung des Zulassungsverfahrens grundsätzlich nach der jeweiligen Nummer der Schulbewilligung in aufsteigender Reihenfolge fest.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 6 Verhältnis zu anderen Verordnungen
1 Solange die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf einen Ausweis, ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis oder eine Zulassung noch nicht anwendbar ist, richten sich deren Gültigkeit und Erneuerung nach den folgenden Verordnungen:
- a. Verordnung des UVEK vom 25. März 1975[^6] über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals;
- b. Verordnung des UVEK vom 14. April 1999[^7] über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern;
- c. Verordnung des UVEK vom 30. April 2003[^8] über die Zertifizierung von nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelten Flugsimulatoren;
- d. Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1975[^9] über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt.
2 Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird auf Ausweise, medizinische Tauglichkeitszeugnisse und Zulassungen anwendbar:
- a. durch die erstmalige Ausstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; oder
- b. spätestens nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 748.01
[^2]: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates
[^3]: SR 0.748.127.192.68
[^4]: Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (http://easa.europa.eu > Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, bezogen werden.
[^5]: Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licencing. Die JAR-FCL-Reglemente werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (3003 Bern; www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bezogen werden.
[^6]: SR 748.222.1
[^7]: SR 748.222.2
[^8]: SR 748.222.4
[^9]: SR 748.222.5
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