Vereinbarung vom 26. April 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Genf und den Schweizerischen Bundesbahnen andererseits zur Auslegung und Durchführung des Vertrags vom 7. Mai 1912 betreffend den Bau und den Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen Cornavin und Eaux-Vives und die Abtretung der Eisenbahn von Eaux-Vives nach der Landesgrenze bei Annemasse an die Schweizerischen Bundesbahnen

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-04-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
7.

Mai 1912 betreffend den Bau und den Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen Cornavin und Eaux-Vives und die Abtretung der Eisenbahn von Eaux-Vives nach der Landesgrenze bei Annemasse an die Schweizerischen Bundesbahnen 1 (Stand am 14. August 2002)

Fussnoten

[^1]: Die Veröffentlichung dieser Vereinb. erfolgt nach Art. 5 PublG (SR 170.512 ) durch Verweis. Der Text kann beim Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern bezogen oder über fol- genden Link eingesehen werden: www.bav.admin.ch/grundlagen/03514/03533/03808/index.html?lang=de

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