Verordnung vom 25. April 2012 über die Flughafengebühren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-04-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 39 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG),

2 3 in Ausführung der Richtlinie 2009/12/EG , der Richtlinie 96/67/EG und

4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 in der für die Schweiz gemäss Anhang

5 Ziffern 1 und 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Festlegung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen und für den Zugang zu diesen Einrichtungen (Flughafengebühren).

2 Flughafengebühren sind:

3 Unter die Flugbetriebsgebühren fallen:

4 Diese Verordnung gilt für die Flughäfen nach Artikel 36 a Absatz 1 LFG.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Erhebung von Flughafengebühren

1 Der Flughafenhalter erhebt die Flughafengebühren.

2 Er kann Dritte mit dem Inkasso der Gebühren beauftragen.

Art. 4 Veröffentlichung der Flughafengebühren

Der Flughafenhalter veröffentlicht die Flughafengebühren im Luftfahrthandbuch

6 (Aeronautical Information Publication, AIP) der Schweiz.

Art. 5 Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner

1 Schuldnerin oder Schuldner der Flugbetriebsgebühren ist die Halterin oder der Halter des anoder abfliegenden Luftfahrzeugs; bei Frachtgebühren haften die Halterin oder der Halter und der Spediteur solidarisch.

2 Ist die Halterin oder der Halter nicht bekannt, so tritt an ihre oder seine Stelle die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs.

3 Schuldnerin oder Schuldner der Zugangsentgelte ist die juristische oder natürliche Person, die den Zugang zur Luftseite beansprucht. Personen, die nur vereinzelt Zugang beanspruchen, können vom Flughafenhalter von der Entrichtung des Zugangsentgeltes befreit werden.

4 Schuldnerin oder Schuldner der Nutzungsentgelte ist die juristische oder natürliche Person, welche die zentralen Infrastruktureinrichtungen benutzt.

Art. 6 Aufsicht

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) wendet im Rahmen seiner Aufsicht über

7 die Flughafengebühren das Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 sinngemäss an.

Art. 7 Entscheide des BAZL

1 Das BAZL entscheidet über die Genehmigung von Flughafengebührenregelungen in Form von Verfügungen.

2 Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht.

3 Sie treten frühestens 60 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Art. 8 Entscheidfristen des BAZL

Überschreitet das BAZL eine in dieser Verordnung vorgegebene Entscheidfrist, so können die Betroffenen verlangen, dass es die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist.

Art. 9 Auskunftspflicht

Der Flughafenhalter muss dem BAZL auf Anfrage Einblick in das betriebliche Rechnungswesen des Flughafens gewähren.

2. Kapitel: Flugbetriebsgebühren der Flughäfen Genf und Zürich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Gebührenperioden

1 Die Gebührenreglemente der Flughäfen Genf und Zürich müssen vorsehen, wann der Flughafenhalter das nächste Verfahren zur Anpassung der Flugbetriebsgebühren eröffnet.

2 Dieser Termin darf höchstens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gebührenreglements liegen.

Art. 11 Anpassung vor dem vorgesehenen Termin

1 Der Flughafenhalter kann ein Änderungsverfahren für die Flugbetriebsgebühren vor dem festgelegten Termin nur beginnen:

2 Das BAZL kann die Durchführung eines Änderungsverfahrens oder direkt die Änderung der Gebühren jederzeit anordnen, wenn diese den Vorgaben der Gesetzgebung nicht entsprechen.

Art. 12 Auslastungszuschläge

1 Auf Flügen, die während Zeiten nachgewiesener Kapazitätsknappheit abgefertigt werden, können Zuschläge erhoben werden. Fluggesellschaften mit erheblichem Umsteigeverkehr dürfen dadurch im allgemeinen Marktumfeld nicht benachteiligt werden.

2 Die Höhe des Zuschlags berechnet sich nach den Zusatzkosten für Dienste und Einrichtungen, die für die Befriedigung der Nachfrage während der Spitzenkapazitäten erforderlich sind.

Art. 13 Differenzierte Gebühren

Die Flugbetriebsgebühren können entsprechend dem Umfang und der Qualität der durch den Flughafenhalter angebotenen Einrichtungen und Dienste differenziert festgelegt werden, sofern deren Kosten sich deutlich unterscheiden. Dabei gilt:

Art. 14 Vorfinanzierung

1 Über die Flugbetriebsgebühren können prognostizierte Ausgaben im Umweltbereich und, wenn die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen, Investitionen in Einrichtungen des flugbetriebsrelevanten Bereichs des Flughafens vorfinanziert werden.

2 Die Vorfinanzierung ist zu befristen.

3 Die Gebühreneinnahmen aus der Vorfinanzierung und deren Verzinsung sind in der Buchhaltung des Flughafenhalters einem gesonderten Konto zuzuweisen. Dieses darf nur für Ausgaben zugunsten des betreffenden Investitionsprojekts belastet werden.

4 Im Anhang zu seiner Jahresrechnung gibt der Flughafenhalter Aufschluss über die Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf seine gesonderten Konti.

Art. 15 Teuerungsbedingte Kostensteigerungen

1 Der Flughafenhalter muss die teuerungsbedingten Kostensteigerungen, die er in die Berechnungsgrundlagen für die Flughafengebühren aufnimmt, nachweisen.

2 Der Nachweis ist wenn möglich mittels Verträgen insbesondere mit Lieferanten und Angestellten zu erbringen. Andernfalls sind die Teuerungsprognosen der Schweizerischen Nationalbank massgeblich.

3 Von den teuerungsbedingten Kostensteigerungen muss ein angemessener Anteil in Abzug gebracht werden, um Kosteneinsparungen aufgrund von Produktivitätssteigerungen auszugleichen.

Art. 16 Abschreibungen

1 Die Abschreibungen beruhen auf den historischen Anschaffungsoder Herstellungswerten des Anlagevermögens.

2 Sie berechnen sich aufgrund der sachgerechten Nutzungsdauer pro Anlagenkomponente.

Art. 17 Angemessene Kapitalverzinsung

Die angemessene Verzinsung des auf dem Flughafen investierten Kapitals berechnet sich nach Anhang 1.

Art. 18 Informationsund Konsultationspflichten

Die Informationsund Konsultationspflichten des Flughafenhalters und der Flughafennutzer richten sich nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2009/12/EG.

Art. 19 Rechnungslegung

1 Der Flughafenhalter weist in seiner Kostenrechnung die folgenden Segmente getrennt aus:

2 Für die Segmente nach Absatz 1 sind die folgenden Kosten getrennt auszuweisen:

3 Die in den Segmenten nach Absatz 1 generierten Erträge, einschliesslich der Erträge aus Transferzahlungen aus dem Strassenfahrzeug-Parking und dem nicht flugbetriebsrelevanten Bereich auf der Luftseite des Flughafens (Art. 34) sowie der Erträge aus intersegmentären Verrechnungen, sind transparent und einzeln auszuweisen.

4 Wird das Verfahren für die Festlegung der Flughafengebühren gemäss Artikel 24 Absatz 2 getrennt für einzelne Benutzergruppen durchgeführt, so sind die Kosten und die Erträge nach den Absätzen 1–3 für diese Benutzergruppen gesondert auszuweisen. Diese Segmentierung ist in der Jahresrechnung nicht zu publizieren.

5 Der Flughafenhalter führt im Anhang zu seiner Jahresrechnung die Ergebnisse der Segmente Flugverkehr, Luftsicherheit und PBEM jeweils getrennt auf. Die Richtigkeit ist durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des

8 Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zu bestätigen.

2. Abschnitt: Verfahrensablauf

Art. 20

1 Für die Festlegung der Flugbetriebsgebühren auf den Flughäfen Genf und Zürich gelten die folgenden Verfahrensregeln:

2 Der Flughafenhalter kann Verfahrensschritte wiederholen.

3 Ist der Flughafenhalter aufgrund dieser Verordnung oder geltender Vereinbarungen verpflichtet, die Flughafengebühren anzupassen, so darf er das Verfahren nicht abbrechen. Er darf Verfahrensschritte nicht wiederholen, mit Ausnahme der umfassenden Kostenberechnung bei Ablehnung des Gebührenvorschlags durch das BAZL.

3. Abschnitt: Einvernehmliche Festlegung der Gebühren

Art. 21 Grundsatz

Die aufgrund von Verhandlungen festgelegten Flugbetriebsgebühren (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten; insbesondere dürfen sie keinen Ertrag abwerfen, der die im flugbetriebsrelevanten Bereich des Flughafens ausgewiesenen Kosten überschreitet (Art. 39 Abs. 5 LFG).

Art. 22 Verhandlungsteilnehmer

1 Der Flughafenhalter lädt folgende Flughafennutzer zu den Verhandlungen ein:

2 Das BAZL nimmt am Verhandlungsverfahren als Beobachter teil.

Art. 23 Vorverfahren

1 Auf Aufforderung des Flughafenhalters übermitteln die an den Verhandlungen teilnehmenden Flughafennutzer folgende Angaben:

2 Spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Verhandlungsbeginn übermittelt der Flughafenhalter den an den Verhandlungen teilnehmenden Flughafennutzern einen Gebührenvorschlag und detaillierte Informationen zu den für die Berechnung des Vorschlages verwendeten rechnerischen und finanziellen Grundlagen.

Art. 24 Organisation der Verhandlungen

1 Der Flughafenhalter organisiert die Verhandlungen.

2 Er kann getrennte Verhandlungen führen mit den Fluggesellschaften nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b einerseits und mit einzelnen oder allen übrigen Nutzern andererseits.

3 Für das Verfahren ist ein Zeitrahmen von mindestens drei Monaten vorzusehen.

Art. 25 Abschluss der Vereinbarung oder Scheitern der Verhandlungen

1 Der Flughafenhalter schliesst mit den an den Verhandlungen teilnehmenden Flughafennutzern eine Vereinbarung ab. Werden die Verhandlungen zwischen einzelnen Benutzergruppen getrennt geführt, so sind mit den jeweiligen Benutzergruppen gesonderte Vereinbarungen abzuschliessen.

2 Die von den Verhandlungsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über:

3 Werden bis vier Monate nach dem Verhandlungsbeginn keine Vereinbarungen abgeschlossen, so sind die Verhandlungen gescheitert. Das BAZL kann diese Frist auf gemeinsamen Antrag aller Verhandlungsparteien einmalig um zwei Monate verlängern.

Art. 26 Überprüfung, Anpassung und Genehmigung der Vereinbarungen

1 Der Flughafenhalter informiert die betroffenen Flughafennutzer oder deren Verbände sowie den Preisüberwacher über das Verhandlungsergebnis. Er stellt mindestens Informationen über das Gebührensystem, die Gebührenhöhe sowie über die wesentlichen Berechnungsgrundlagen zur Verfügung.

2 Innerhalb von drei Wochen nach der Information können gegenüber dem Flughafenhalter Anträge zur Änderung des Verhandlungsergebnisses stellen:

3 Die Verhandlungsparteien prüfen, ob sie die Vereinbarungen aufgrund der eingegangenen Anträge anpassen.

4 Der Flughafenhalter informiert die betroffenen Flughafennutzer oder deren Verbände innerhalb eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist über den Ausgang der Konsultation und über allfällige Anpassungen der Vereinbarungen. Ein Nutzer oder ein Verband nach Absatz 2 kann innerhalb von 30 Tagen nach der Information beim BAZL eine Überprüfung des Verhandlungsergebnisses beantragen, wenn seine Anträge nicht berücksichtigt wurden.

5 Das BAZL genehmigt die Vereinbarungen, wenn die Kriterien nach dem 1. Abschnitt dieses Kapitels und nach Artikel 21 erfüllt sind. Es informiert innerhalb von

30 Tagen über seinen voraussichtlichen Entscheid. Es fällt den Entscheid innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages.

Art. 27 Erlass des Gebührenreglements

Der Flughafenhalter erlässt das Gebührenreglement gemäss den Vereinbarungen. 4. Abschnitt: Genehmigung der Gebühren aufgrund einer umfassenden Kostenberechnung

Art. 28 Gebührenvorschlag

1 Unterbreitet der Flughafenhalter dem BAZL einen Gebührenvorschlag aufgrund einer umfassenden Kostenberechnung (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1), so muss er die detaillierten Berechnungsgrundlagen beilegen.

2 Er muss dem BAZL weitere Unterlagen einreichen, soweit diese für die Beurteilung der Gebührenhöhe erforderlich sind.

Art. 29 Berechnungsregeln

1 Die Berechnung der Gebühren erfolgt getrennt für die Segmente Flugverkehr, Luftsicherheit und PBEM.

2 Grundlage für die Berechnung der Flugbetriebsgebühren bilden die folgenden Kosten:

3 Von den Kosten in Abzug gebracht werden die folgenden Erträge:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.