Verordnung des BAV vom 14. Mai 2012 über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV)
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2 und 19 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
1 (NZV), vom 25. November 1998 verordnet:
Art. 1 Basispreis
(Art. 19 NZV)
1 Der Basispreis setzt sich zusammen aus:
- a. dem Basispreis Trasse, berechnet wie folgt: 1. Fr. 3.42/Zugskilometer (Zkm) für Fahrten auf Strecken der Kategorie A, 2. Fr. 1.42/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie B, 3. Fr. 1.05/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie C, 4. Fr. 0.65/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie D;
- b. dem Basispreis Gewicht, berechnet wie folgt: 1. 0,22 Rp./Bruttotonnenkilometer (Btkm) für Strecken mit leichtem Oberbau, 2. 0,27 Rp./Btkm für alle anderen Strecken.
2 Die Einteilung der Strecken in die Kategorien A–D nach Absatz 1 Buchstabe a ist im Anhang 1 aufgeführt.
3 Strecken mit leichtem Oberbau nach Absatz 1 Buchstabe b sind Strecken, deren Oberbau auf eine höchstzulässige Achslast von maximal 13 Tonnen ausgelegt ist.
Art. 2 Haltezuschlag
(Art. 19 a Abs. 4 NZV)
1 Der Haltezuschlag wird für jeden vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bestellten Halt auf den Strecken und Bahnhöfen nach Anhang 2 erhoben.
2 Er wird auch für Halte an Ausgangsund Endstationen erhoben.
3 Er wird für Züge, die fahrplanmässig an einem Bahnhof geteilt oder vereint werden, an diesem Bahnhof nur einmal erhoben.
4 In den Rangierbahnhöfen nach Anhang 3 wird kein Haltezuschlag erhoben.
Art. 3 Strompreis
(Art. 20 a NZV)
1 Der Preis für den Bezug von Energie ab Fahrdraht (Strompreis) beträgt 12,5 Rp./kWh. Er wird von 22 bis 6 Uhr um 40 Prozent gesenkt sowie von Montag bis Freitag von 6 bis 9 Uhr und von 16 bis 19 Uhr um 20 Prozent erhöht.
2 Das BAV bewilligt den Gleichstrombahnen einen abweichenden Strompreis, wenn diese die abweichenden Kosten nachweisen.
3 Die Netzbenutzerin muss den Verbrauch an elektrischer Energie messen. Sie muss die Kalibrierung und Überwachung der Messeinrichtungen auf ihren Fahrzeugen, die korrekte Aufzeichnung und Ablesung der Messwerte sowie deren Aufteilung auf Hochund Niedertarifzeiten in nachweisbarer Form gewährleisten.
4 Für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen wird der Strompreis folgendermassen differenziert:
- a. Faktor 1.45 für Fahrten des regionalen Personenverkehrs;
- b. Faktor 1.15 für übrige Fahrten.
5 Auf Strecken, die von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) mit Strom versorgt werden, erhalten die Eisenbahnverkehrsunternehmen für abgeltungsberechtigte Züge sowie für Autoverladezüge und Güterzüge bis zum 31. Dezember 2015
2 einen Rabatt von 10 Prozent auf dem Strompreis.
6 3 Die Geltungsdauer von Absatz 5 wird bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.
Art. 4 ETCS-Rabatt
(Art. 19 c NZV)
1 Der Rabatt von 25 000 Franken pro Fahrzeugausrüstung und Jahr wird der Netzbenutzerin ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Zugsicherungssystems ETCS auf folgenden Strecken gewährt:
- a. Pully–Brig;
- b. Flüelen–Chiasso.
2 Das Gesuch ist beim BAV einzureichen und jährlich zu erneuern.
3 Es muss enthalten:
- a. eine Liste der Fahrzeuge, für die der ETCS-Rabatt beantragt wird;
- b. den Nachweis, dass diese Fahrzeuge regelmässig auf einer Strecke nach Absatz 1 eingesetzt werden.
4 Gestützt auf die Bewilligung des BAV erstattet die Infrastrukturbetreiberin dieser Strecke den ETCS-Rabatt der Netzbenutzerin.
Art. 5 Rangieren in Rangierbahnhöfen
(Art. 22 Abs. 1 Bst. g NZV)
1 Die Zusatzleistung Rangieren wird in den Rangierbahnhöfen nach Anhang 3 von
12 bis 4 Uhr angeboten.
2 In den Grenzrangierbahnhöfen nach Anhang 3 wird die Zusatzleistung Rangieren im 24-Stunden-Betrieb angeboten.
Art. 6 Offenhaltung einer Strecke ausserhalb der üblichen Betriebszeiten
(Art. 22 Abs. 1 Bst. h NZV)
1 Als übliche Betriebszeit einer Strecke gilt die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem letzten in der offiziellen Fahrplanpublikation verzeichneten Reisezug.
2 Von Montag bis Freitag sind die für den Güterverkehr geeigneten Strecken ab
4 Uhr offenzuhalten.
3 Auf den Strecken nach Anhang 4 herrscht ein 24-Stunden-Betrieb.
Art. 7 Publikation
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d NZV)
1 Die Infrastrukturbetreiberin muss die Publikationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d NZV:
- a. im Internet öffentlich zugänglich machen; und
- b. dem BAV zustellen.
2 Sie muss die Berechnungsgrundlagen für die Festlegung der Preise für Zusatzleistungen bekanntgeben.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Ausführungsbestimmungen vom 7. Juni 1999 zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung werden aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 742.122
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 25. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 395).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 10. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5689).
[^4]: [AS 2000 1037, 2002 196, 2006 4801, 2007 4655, 2009 5815, 2011 1249]