Verordnung des BAV vom 14. Mai 2012 über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV)
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2 und 19 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
2 (NZV), vom 25. November 1998 verordnet:
3 Art. 1 Basispreis (Art. 19 NZV)
1 Der Basispreis Trasse beträgt:
- a. Fr. 3.50/Zugskilometer (Zkm) für Fahrten auf Strecken der Kategorie A;
- b. Fr. 1.50/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie B;
- c. Fr. 1.15/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie C;
- d. Fr. 0.70/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie D.
2 Die Einteilung der Strecken in die Kategorien A–D ist im Anhang 1 aufgeführt.
3 Der Basispreis Verschleiss beträgt:
- a.[^0] ,27 Rp./Bruttotonnenkilometer (Btkm) für Fahrten auf Strecken, deren Oberbau auf eine zulässige Achslast von maximal 13 Tonnen ausgelegt ist;
- b.[^0] ,33 Rp./Btkm für Fahrten auf allen anderen Strecken.
4 Für Fahrten auf Normalspurstrecken berechnet sich der Basispreis Verschleiss pro Fahrzeug nach der Formel im Anhang 1 a . Dabei gelten die folgenden Grundsätze:
- a. Die Strecken werden in Geschwindigkeitsund Radienbänder nach Anhang
1 b eingeteilt.
- b. Die Preise der Fahrzeugtypen pro Geschwindigkeitsund Radienband werden im Anhang 1 c festgelegt.
- c. Die Zuordnung der historischen Fahrzeuge zu den Fahrzeugtypen nach Buchstabe b wird im Anhang 1 d festgelegt. Der Preis wird jeweils dem effektiven Fahrzeuggewicht angepasst.
- d. Andere Fahrzeuge werden einer Gruppe von verwandten Fahrzeugtypen zugeordnet und für die einzelnen Geschwindigkeitsund Radienbänder mit einem Aufschlag von 25 Prozent gegenüber dem Höchstwert der Gruppe belastet.
- e. Für geschleppte Triebfahrzeuge wird der Zugkraftkennwert gemäss der Formel im Anhang 1 a abgezogen.
5 Für Fahrten auf Grenzbetriebsstrecken nach Anhang 2 NZV, Zahnradstrecken und Schmalspurstrecken einschliesslich Mehrschienengleise sind die Preise nach Absatz 3 direkt anwendbar.
Art. 2 Haltezuschlag
(Art. 19 a Abs. 4 NZV)
1 Der Haltezuschlag wird für jeden vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bestellten Halt auf den Strecken und Bahnhöfen nach Anhang 2 erhoben.
2 Er wird auch für Halte an Ausgangsund Endstationen erhoben.
3 Er wird für Züge, die fahrplanmässig an einem Bahnhof geteilt oder vereint werden, an diesem Bahnhof nur einmal erhoben.
4 In den Rangierbahnhöfen nach Anhang 3 wird kein Haltezuschlag erhoben.
4 Art. 3 Strompreis (Art. 20 a NZV)
1 Der Preis für den Bezug von Energie ab Fahrdraht (Strompreis) beträgt 12 Rp./kWh. Er wird von 22 bis 6 Uhr um 40 Prozent gesenkt sowie von Montag bis Freitag von 6 bis 9 Uhr und von 16 bis 19 Uhr um 20 Prozent erhöht.
2 Das BAV bewilligt den Gleichstrombahnen einen abweichenden Strompreis, wenn diese die abweichenden Kosten nachweisen.
3 Die Netzbenutzerin muss den Verbrauch an elektrischer Energie messen. Sie muss die Kalibrierung und Überwachung der Messeinrichtungen auf ihren Fahrzeugen, die korrekte Aufzeichnung und Ablesung der Messwerte sowie deren Aufteilung auf Hochund Niedertarifzeiten in nachweisbarer Form gewährleisten.
4 Für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen werden die Ansätze nach Artikel 20 a Absatz 3 NZV folgendermassen differenziert:
- a. Faktor 1.45 für Fahrten des regionalen Personenverkehrs;
- b. Faktor 1.15 für übrige Fahrten.
Art. 4 ETCS-Rabatt
(Art. 19 c NZV)
1 Der Rabatt von 25 000 Franken pro Fahrzeugausrüstung und Jahr wird der Netzbenutzerin ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Zugsicherungssystems ETCS auf folgenden Strecken gewährt:
- a. Pully–Brig;
- b. Flüelen–Chiasso.
2 Das Gesuch ist beim BAV einzureichen und jährlich zu erneuern.
3 Es muss enthalten:
- a. eine Liste der Fahrzeuge, für die der ETCS-Rabatt beantragt wird;
- b. den Nachweis, dass diese Fahrzeuge regelmässig auf einer Strecke nach Absatz 1 eingesetzt werden.
4 Gestützt auf die Bewilligung des BAV erstattet die Infrastrukturbetreiberin dieser Strecke den ETCS-Rabatt der Netzbenutzerin.
Art. 5 Rangieren in Rangierbahnhöfen
(Art. 22 Abs. 1 Bst. g NZV)
1 Die Zusatzleistung Rangieren wird in den Rangierbahnhöfen nach Anhang 3 von
12 bis 4 Uhr angeboten.
2 In den Grenzrangierbahnhöfen nach Anhang 3 wird die Zusatzleistung Rangieren im 24-Stunden-Betrieb angeboten.
Art. 6 Offenhaltung einer Strecke ausserhalb der üblichen Betriebszeiten
(Art. 22 Abs. 1 Bst. h NZV)
1 Als übliche Betriebszeit einer Strecke gilt die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem letzten in der offiziellen Fahrplanpublikation verzeichneten Reisezug.
2 Von Montag bis Freitag sind die für den Güterverkehr geeigneten Strecken ab
4 Uhr offenzuhalten.
3 Auf den Strecken nach Anhang 4 herrscht ein 24-Stunden-Betrieb.
Art. 7 Publikation
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d NZV)
1 Die Infrastrukturbetreiberin muss die Publikationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d NZV:
- a. im Internet öffentlich zugänglich machen; und
- b. dem BAV zustellen.
2 Sie muss die Berechnungsgrundlagen für die Festlegung der Preise für Zusatzleistungen bekanntgeben.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
5 Die Ausführungsbestimmungen vom 7. Juni 1999 zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung werden aufgehoben.
6 Art. 8 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. September 2016 Für Züge des abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehrs nach Artikel 28
7 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 berechnet sich der Basispreis Verschleiss bis zum 9. Dezember 2017 nach Artikel 1 Absatz 3.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).
[^2]: SR 742.122
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).
[^5]: [AS 2000 1037, 2002 196, 2006 4801, 2007 4655, 2009 5815, 2011 1249]
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).
[^7]: SR 745.1