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Verordnung des BAV vom 14. Mai 2012 über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV)

Geltender Text a fecha 2012-05-14

Das Bundesamt für Verkehr (BAV),

gestützt auf die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998[^1] (NZV),[^2]

verordnet:

1. Abschnitt: Trassenpreis[^3]

Art. 1[^4] Basispreis

1 Der Basispreis Trasse beträgt:

1bis Auf dem Basispreis Trasse wird pro Zug für jeden Meter Anhängelast über 500 m hinaus ein Rabatt von 1 Rappen pro Zkm gewährt.[^7]

2 Die Einteilung der Strecken in die Kategorien A–D ist im Anhang 1 aufgeführt.

3 Der Basispreis Verschleiss beträgt:

4 Für Fahrten auf Normalspurstrecken berechnet sich der Basispreis Verschleiss pro Fahrzeug nach der Formel im Anhang 1a. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

5 Für Fahrten auf Grenzbetriebsstrecken nach Anhang 2 NZV, Zahnradstrecken und Schmalspurstrecken einschliesslich Mehrschienengleise sind die Preise nach Absatz 3 direkt anwendbar.

Art. 2 Haltezuschlag

1 Der Haltezuschlag wird für jeden vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bestellten Halt auf den Strecken und Bahnhöfen nach Anhang 2 erhoben.

2 Er wird auch für Halte an Ausgangs- und Endstationen erhoben.

3 Er wird für Züge, die fahrplanmässig an einem Bahnhof geteilt oder vereint werden, an diesem Bahnhof nur einmal erhoben.

4 In den Rangierbahnhöfen nach Artikel 5 wird kein Haltezuschlag erhoben.[^8]

Art. 3[^9] Strompreis

1 Der Preis für den Bezug von Energie ab Fahrdraht (Strompreis) beträgt 11 Rp./kWh. Er wird täglich von 22 bis 6 Uhr um 40 Prozent gesenkt sowie von Montag bis Freitag von 6 bis 9 Uhr und von 16 bis 19 Uhr um 20 Prozent erhöht.[^10]

2 Das BAV bewilligt den Gleichstrombahnen einen abweichenden Strompreis, wenn diese die abweichenden Kosten nachweisen.

3 Misst die Netzbenutzerin den Stromverbrauch nicht oder gibt sie der Infrastrukturbetreiberin die zwölfstellige Fahrzeugnummer des Triebfahrzeugs nicht an, so wird der Verbrauch anhand der Ansätze nach Anhang 5 mit einem Zuschlag nach Artikel 20a Absatz 3 NZV berechnet.[^11]

4 Für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen werden diese Ansätze mit folgenden Faktoren multipliziert:

Art. 4 ETCS-Rabatt

1 Der Rabatt von 25 000 Franken pro Fahrzeugausrüstung und Jahr wird der Netzbenutzerin ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Zugsicherungssystems ETCS auf folgenden Strecken gewährt:

2 Das Gesuch ist beim BAV einzureichen und jährlich zu erneuern.

3 Es muss enthalten:

4 Gestützt auf die Bewilligung des BAV erstattet die Infrastrukturbetreiberin dieser Strecke den ETCS-Rabatt der Netzbenutzerin.

2. Abschnitt: Zusatzleistungen, Publikation[^13]

Art. 5[^14] Rangieren in Rangierbahnhöfen

Die Zusatzleistung Rangieren wird in den folgenden Rangierbahnhöfen im 24-Stunden-Betrieb angeboten:

Art. 6 Offenhaltung einer Strecke ausserhalb der üblichen Betriebszeiten

1 Als übliche Betriebszeit einer Strecke gilt die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem letzten in der offiziellen Fahrplanpublikation verzeichneten Reisezug.

2 Von Montag bis Freitag sind die für den Güterverkehr geeigneten Strecken ab 4 Uhr offenzuhalten.

3 Auf den Strecken nach Anhang 4 herrscht ein 24-Stunden-Betrieb.

Art. 7 Publikation

1 Die Infrastrukturbetreiberin muss die Publikationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d NZV:

2 Sie muss die Berechnungsgrundlagen für die Festlegung der Preise für Zusatzleistungen bekanntgeben.

3. Abschnitt: Trassenzuteilung[^15]

Art. 8[^16] Trassenzuteilung bei Bestellkonflikten

1 Stehen Trassenanträge in Konflikt zueinander, so sucht die Infrastrukturbetreiberin mit den Antragstellerinnen nach einer einvernehmlichen Lösung.

2 Kommt keine Lösung zustande, so teilt die Infrastrukturbetreiberin die Trassen gemäss den Vorgaben des Netznutzungsplans zu. Vorrang haben Anträge, welche die reservierte Anzahl und die Qualität von Trassen derselben oder einer anderen Verkehrsart nicht einschränken.

3 Bei Bestellkonflikten, die ausschliesslich Trassen des Personenverkehrs betreffen und für die keine Lösung nach Absatz 1 oder 2 zustande kommt, gilt die nachstehende Rangfolge:

4 Bei Bestellkonflikten, die nicht ausschliesslich Trassen des Personenverkehrs betreffen und für die keine Lösung nach Absatz 1 oder 2 zustande kommt, gilt die nachstehende Rangfolge:

Anträge für Züge, die im Fahrplanjahr wiederholt verkehren, nach Häufigkeit in nachstehender Rangfolge:

5 In den Fällen nach Absatz 4 Buchstabe d ist die Zahl der Verkehrstage gemäss Antrag massgebend. Innerhalb der einzelnen Häufigkeitskategorien sind die Anträge gleichrangig. Erreichen Züge im Jahresdurchschnitt weniger als einen Verkehrstag pro Woche, so werden die effektiv bestellten Verkehrstage pro Fahrplanjahr verglichen.

Art. 9[^17] Bietverfahren

1 Kommt durch das Verfahren nach Artikel 8 keine Lösung eines Bestellkonflikts zustande, so führt die Infrastrukturbetreiberin ein Bietverfahren durch.

2 Sie teilt allen betroffenen Antragstellerinnen mit, dass sie ein Bietverfahren durchführt. Sie fordert sie auf, innerhalb einer genau bezeichneten Frist ein Gebot abzugeben. Die Frist beträgt mindestens vier Arbeitstage, sofern sich die Infrastrukturbetreiberin mit den Antragstellerinnen nicht auf eine kürzere Frist einigt.

3 Ist am Bietverfahren ein Antrag für den Personenverkehr beteiligt, so muss das Gebot mindestens dem Deckungsbeitrag nach Artikel 20 NZV entsprechen.

4 Das höchste Gebot erhält den Zuschlag. Beträgt die Differenz zum zweithöchsten Gebot mehr als 1000 Franken, so legt die Infrastrukturbetreiberin den zu bezahlenden Betrag so fest, dass er 1000 Franken über dem zweithöchsten Gebot liegt.

5 Werden mehrere Gebote in derselben Höhe eingereicht, so wird das Bietverfahren weitergeführt, bis eine Antragstellerin obsiegt.

6 Die Infrastrukturbetreiberin führt über das Bietverfahren ein Protokoll.

7 Eine Antragstellerin, die im Bietverfahren unterliegt, kann ohne Kostenfolge von anderen Trassenzuteilungen zurücktreten, wenn sie nachweist, dass sie diese nur mit der im Rahmen des Bietverfahrens nicht zugeteilten Trasse nutzen könnte.

8 Der gebotene oder nach Absatz 4 festgelegte Betrag ist auch dann von der obsiegenden Antragstellerin geschuldet, wenn diese von der Trassenzuteilung zurücktritt. In diesem Fall wird die Trasse der Restkapazität zugewiesen.

Art. 10[^18] Trassenvergabe bei zeitweisen Streckensperrungen für Bauarbeiten

1 Sind zeitweise Streckensperrungen für Bauarbeiten im Netznutzungsplan nicht abschliessend berücksichtigt, so sucht die Infrastrukturbetreiberin mit den betroffenen Antragstellerinnen nach einer einvernehmlichen Lösung.

2 Kommt keine Lösung zustande, so sind die Trassen so weit als möglich anhand des Netznutzungsplans den Verkehrsarten zuzuteilen.

3 Reicht die aufgrund der Streckensperrungen eingeschränkte Kapazität für die Zuteilung der Trassen nach dem Netznutzungsplan nicht aus, so kann die Infrastrukturbetreiberin für die Dauer der Kapazitätseinschränkung die vorgesehene Anzahl Trassen und deren Qualität nach Verkehrsart für die betroffene Strecke sowie für die in Betracht gezogenen Umleitungsstrecken anpassen.

4. Abschnitt:[^19] Streckensperrungen für Bauarbeiten

Art. 10a Arten von Streckensperrungen

1 Eine Wochenendsperre beginnt frühestens am Freitagabend nach der Hauptverkehrszeit (HVZ) und endet spätestens am Montagmorgen vor der HVZ.

2 Eine verlängerte Nachtsperre beginnt frühestens am Abend nach der HVZ und endet spätestens am folgenden Morgen vor der HVZ.

3 Die Transportketten gelten im Personenverkehr als gewährleistet, wenn sich dadurch die gesamte Reisezeit für Reisen von bis zu einer Stunde planmässiger Dauer um höchstens 15 Minuten und für Reisen von längerer planmässiger Dauer um höchstens 30 Minuten verlängert.

Art. 10b Kosten der Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Streckensperrungen

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen tragen bei Streckensperrungen die eigenen Kosten für:

Art. 10c Entschädigung im übrigen Verkehr

1 Im Güterverkehr auf Normalspurstrecken entrichtet die Infrastrukturbetreiberin dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Umleitungen auf der Schiene eine Entschädigung von 800 Franken pro betroffenen Zug, ausgenommen Dienstzüge.

2 Ist eine Umleitung auf der Schiene nicht möglich, so beträgt die Entschädigung 1500 Franken pro betroffenen Zug.

3 Auf Schmalspurstrecken entspricht die Entschädigung den Mehrkosten, die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen entstehen.

Art. 10d Pauschale bei verspäteter Bekanntgabe einer Sperrung

1 Bei verspäteter Bekanntgabe einer Streckensperrung entrichtet die Infrastrukturbetreiberin dem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Pauschale von 2000 Franken pro betroffenen Zug.

2 Ist eine Umleitung auf der Schiene nicht möglich, so beträgt die Pauschale 3000 Franken pro betroffenen Zug.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen[^20]

Art. 11[^21] Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen vom 7. Juni 1999[^22] zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung werden aufgehoben.

Art. 12[^23] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. September 2016

Für Züge des abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehrs nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009[^24] berechnet sich der Basispreis Verschleiss bis zum 9. Dezember 2017 nach Artikel 1 Absatz 3.

Art. 12a[^25] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. November 2019

Für Fahrzeuge, für die beim Inkrafttreten der Änderung vom 14. November 2019 ein Ersatz bestellt ist, wird der Zuschlag nach Artikel 20a Absatz 3 NZV bis zum 31. Dezember 2022 nicht erhoben.

Art. 13[^26] Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 742.122

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 7. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 615).

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 29).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 14. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4229).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 14. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4229).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 14. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4229).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 29).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 29).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 29).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 29).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 29).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 615).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 29).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 7. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 615).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 7. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 615).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 7. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 615).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 29).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 29).

[^21]: Ursprünglich Art. 8.

[^22]: [AS 2000 1037, 2002 196, 2006 4801, 2007 4655, 2009 5815, 2011 1249]

[^23]: Ursprünglich Art. 8a. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).

[^24]: SR 745.1

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 14. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4229).

[^26]: Ursprünglich Art. 9.