Verordnung des BAV vom 14. Mai 2012 über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV)
2 gestützt auf die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998
3 (NZV), verordnet:
4 Art. 1 Basispreis (Art. 19 NZV)
1 Der Basispreis Trasse beträgt:
- a. Fr. 3.50/Zugskilometer (Zkm) für Fahrten auf Strecken der Kategorie A;
- b. Fr. 1.50/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie B;
- c. Fr. 1.15/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie C;
- d. Fr. 0.70/Zkm für Fahrten auf Strecken der Kategorie D.
2 Die Einteilung der Strecken in die Kategorien A–D ist im Anhang 1 aufgeführt.
3 Der Basispreis Verschleiss beträgt:
- a.[^0] ,27 Rp./Bruttotonnenkilometer (Btkm) für Fahrten auf Strecken, deren Oberbau auf eine zulässige Achslast von maximal 13 Tonnen ausgelegt ist;
- b.[^0] ,33 Rp./Btkm für Fahrten auf allen anderen Strecken.
4 Für Fahrten auf Normalspurstrecken berechnet sich der Basispreis Verschleiss pro Fahrzeug nach der Formel im Anhang 1 a . Dabei gelten die folgenden Grundsätze:
- a. Die Strecken werden in Geschwindigkeitsund Radienbänder nach Anhang
1 b eingeteilt.
- b. Die Preise der Fahrzeugtypen pro Geschwindigkeitsund Radienband werden im Anhang 1 c festgelegt.
- c. Die Zuordnung der historischen Fahrzeuge zu den Fahrzeugtypen nach Buchstabe b wird im Anhang 1 d festgelegt. Der Preis wird jeweils dem effektiven Fahrzeuggewicht angepasst.
- d. Andere Fahrzeuge werden einer Gruppe von verwandten Fahrzeugtypen zugeordnet und für die einzelnen Geschwindigkeitsund Radienbänder mit einem Aufschlag von 25 Prozent gegenüber dem Höchstwert der Gruppe belastet.
- e. Für geschleppte Triebfahrzeuge wird der Zugkraftkennwert gemäss der Formel im Anhang 1 a abgezogen.
5 Für Fahrten auf Grenzbetriebsstrecken nach Anhang 2 NZV, Zahnradstrecken und Schmalspurstrecken einschliesslich Mehrschienengleise sind die Preise nach Absatz 3 direkt anwendbar.
Art. 2 Haltezuschlag
(Art. 19 a Abs. 4 NZV)
1 Der Haltezuschlag wird für jeden vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bestellten Halt auf den Strecken und Bahnhöfen nach Anhang 2 erhoben.
2 Er wird auch für Halte an Ausgangsund Endstationen erhoben.
3 Er wird für Züge, die fahrplanmässig an einem Bahnhof geteilt oder vereint werden, an diesem Bahnhof nur einmal erhoben.
4 In den Rangierbahnhöfen nach Anhang 3 wird kein Haltezuschlag erhoben.
5 Art. 3 Strompreis (Art. 20 a NZV)
1 Der Preis für den Bezug von Energie ab Fahrdraht (Strompreis) beträgt 12 Rp./kWh. Er wird von 22 bis 6 Uhr um 40 Prozent gesenkt sowie von Montag bis Freitag von 6 bis 9 Uhr und von 16 bis 19 Uhr um 20 Prozent erhöht.
2 Das BAV bewilligt den Gleichstrombahnen einen abweichenden Strompreis, wenn diese die abweichenden Kosten nachweisen.
3 Die Netzbenutzerin muss den Verbrauch an elektrischer Energie messen. Sie muss die Kalibrierung und Überwachung der Messeinrichtungen auf ihren Fahrzeugen, die korrekte Aufzeichnung und Ablesung der Messwerte sowie deren Aufteilung auf Hochund Niedertarifzeiten in nachweisbarer Form gewährleisten.
4 Für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen werden die Ansätze nach Artikel 20 a Absatz 3 NZV folgendermassen differenziert:
- a. Faktor 1.45 für Fahrten des regionalen Personenverkehrs;
- b. Faktor 1.15 für übrige Fahrten.
Art. 4 ETCS-Rabatt
(Art. 19 c NZV)
1 Der Rabatt von 25 000 Franken pro Fahrzeugausrüstung und Jahr wird der Netzbenutzerin ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Zugsicherungssystems ETCS auf folgenden Strecken gewährt:
- a. Pully–Brig;
- b. Flüelen–Chiasso.
2 Das Gesuch ist beim BAV einzureichen und jährlich zu erneuern.
3 Es muss enthalten:
- a. eine Liste der Fahrzeuge, für die der ETCS-Rabatt beantragt wird;
- b. den Nachweis, dass diese Fahrzeuge regelmässig auf einer Strecke nach Absatz 1 eingesetzt werden.
4 Gestützt auf die Bewilligung des BAV erstattet die Infrastrukturbetreiberin dieser Strecke den ETCS-Rabatt der Netzbenutzerin.
6 Art. 5 Rangieren in Rangierbahnhöfen (Art. 22 Abs. 1 Bst. g NZV) Die Zusatzleistung Rangieren wird in den folgenden Rangierbahnhöfen im 24-Stunden-Betrieb angeboten:
- a. Grenzrangierbahnhof Basel RB;
- b. Grenzrangierbahnhof Buchs SG;
- c. Grenzrangierbahnhof Chiasso SM;
- d. Rangierbahnhof Lausanne Triage;
- e. Rangierbahnhof RB Limmattal.
Art. 6 Offenhaltung einer Strecke ausserhalb der üblichen Betriebszeiten
(Art. 22 Abs. 1 Bst. h NZV)
1 Als übliche Betriebszeit einer Strecke gilt die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem letzten in der offiziellen Fahrplanpublikation verzeichneten Reisezug.
2 Von Montag bis Freitag sind die für den Güterverkehr geeigneten Strecken ab
4 Uhr offenzuhalten.
3 Auf den Strecken nach Anhang 4 herrscht ein 24-Stunden-Betrieb.
Art. 7 Publikation
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d NZV)
1 Die Infrastrukturbetreiberin muss die Publikationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d NZV:
- a. im Internet öffentlich zugänglich machen; und
- b. dem BAV zustellen.
2 Sie muss die Berechnungsgrundlagen für die Festlegung der Preise für Zusatzleistungen bekanntgeben.
7 Art. 8 Trassenzuteilung bei Bestellkonflikten (Art. 12 und 12 c Abs. 1 und 2 Bst. a und b NZV)
1 Stehen Trassenanträge in Konflikt zueinander, so sucht die Infrastrukturbetreiberin mit den Antragstellerinnen nach einer einvernehmlichen Lösung.
2 Kommt keine Lösung zustande, so teilt die Infrastrukturbetreiberin die Trassen gemäss den Vorgaben des Netznutzungsplans zu. Vorrang haben Anträge, welche die reservierte Anzahl und die Qualität von Trassen derselben oder einer anderen Verkehrsart nicht einschränken.
3 Bei Bestellkonflikten, die ausschliesslich Trassen des Personenverkehrs betreffen und für die keine Lösung nach Absatz 1 oder 2 zustande kommt, gilt die nachstehende Rangfolge:
- a. Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden;
- b. Anträge für den vertakteten Personenverkehr;
- c. Anträge für Züge, die den höheren Deckungsbeitrag liefern.
4 Bei Bestellkonflikten, die nicht ausschliesslich Trassen des Personenverkehrs betreffen und für die keine Lösung nach Absatz 1 oder 2 zustande kommt, gilt die nachstehende Rangfolge:
- a. Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden;
- b. Anträge für Güterzüge, für die aus technischen Gründen, insbesondere aufgrund des beanspruchten Lichtraumprofils, keine Alternativen angeboten werden können; die Beweislast liegt bei der Antragstellerin;
- c. Anträge im Rahmen abgestimmter Transportketten im ganzjährig beantragten Gütertransport, für die keine Alternativen möglich sind;
- d. Anträge für Züge, die im Fahrplanjahr wiederholt verkehren, nach Häufigkeit in nachstehender Rangfolge: 1. Züge, die im Jahresdurchschnitt an mindestens 5 Verkehrstagen pro Woche verkehren, 2. Züge, die im Jahresdurchschnitt an mindestens 3, aber weniger als
5 Verkehrstagen pro Woche verkehren, 3. Züge, die im Jahresdurchschnitt an mindestens 1, aber weniger als
3 Verkehrstagen pro Woche verkehren.
5 In den Fällen nach Absatz 4 Buchstabe d ist die Zahl der Verkehrstage gemäss Antrag massgebend. Innerhalb der einzelnen Häufigkeitskategorien sind die Anträge gleichrangig. Erreichen Züge im Jahresdurchschnitt weniger als einen Verkehrstag pro Woche, so werden die effektiv bestellten Verkehrstage pro Fahrplanjahr verglichen.
8 Bietverfahren Art. 9 (Art. 12 c Abs. 3 NZV)
1 Kommt durch das Verfahren nach Artikel 8 keine Lösung eines Bestellkonflikts zustande, so führt die Infrastrukturbetreiberin ein Bietverfahren durch.
2 Sie teilt allen betroffenen Antragstellerinnen mit, dass sie ein Bietverfahren durchführt. Sie fordert sie auf, innerhalb einer genau bezeichneten Frist ein Gebot abzugeben. Die Frist beträgt mindestens vier Arbeitstage, sofern sich die Infrastrukturbetreiberin mit den Antragstellerinnen nicht auf eine kürzere Frist einigt.
3 Ist am Bietverfahren ein Antrag für den Personenverkehr beteiligt, so muss das Gebot mindestens dem Deckungsbeitrag nach Artikel 20 NZV entsprechen.
4 Das höchste Gebot erhält den Zuschlag. Beträgt die Differenz zum zweithöchsten Gebot mehr als 1000 Franken, so legt die Infrastrukturbetreiberin den zu bezahlenden Betrag so fest, dass er 1000 Franken über dem zweithöchsten Gebot liegt.
5 Werden mehrere Gebote in derselben Höhe eingereicht, so wird das Bietverfahren weitergeführt, bis eine Antragstellerin obsiegt.
6 Die Infrastrukturbetreiberin führt über das Bietverfahren ein Protokoll.
7 Eine Antragstellerin, die im Bietverfahren unterliegt, kann ohne Kostenfolge von anderen Trassenzuteilungen zurücktreten, wenn sie nachweist, dass sie diese nur mit der im Rahmen des Bietverfahrens nicht zugeteilten Trasse nutzen könnte.
8 Der gebotene oder nach Absatz 4 festgelegte Betrag ist auch dann von der obsiegenden Antragstellerin geschuldet, wenn diese von der Trassenzuteilung zurücktritt. In diesem Fall wird die Trasse der Restkapazität zugewiesen.
9 Art. 10 Trassenvergabe bei zeitweisen Streckensperrungen für Bauarbeiten (Art. 11 b NZV)
1 Sind zeitweise Streckensperrungen für Bauarbeiten im Netznutzungsplan nicht abschliessend berücksichtigt, so sucht die Infrastrukturbetreiberin mit den betroffenen Antragstellerinnen nach einer einvernehmlichen Lösung.
2 Kommt keine Lösung zustande, so sind die Trassen so weit als möglich anhand des Netznutzungsplans den Verkehrsarten zuzuteilen.
3 Reicht die aufgrund der Streckensperrungen eingeschränkte Kapazität für die Zuteilung der Trassen nach dem Netznutzungsplan nicht aus, so kann die Infrastrukturbetreiberin für die Dauer der Kapazitätseinschränkung die vorgesehene Anzahl Trassen und deren Qualität nach Verkehrsart für die betroffene Strecke sowie für die in Betracht gezogenen Umleitungsstrecken anpassen.
10 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 11
11 Die Ausführungsbestimmungen vom 7. Juni 1999 zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung werden aufgehoben.
12 Art. 12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. September 2016 Für Züge des abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehrs nach Artikel 28
13 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 berechnet sich der Basispreis Verschleiss bis zum 9. Dezember 2017 nach Artikel 1 Absatz 3.
14 Inkrafttreten Art. 13 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).
[^2]: SR 742.122
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 7. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 615).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 615).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 7. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 615).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 7. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 615).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 7. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 615).
[^10]: Ursprünglich Art. 8.
[^11]: [AS 2000 1037, 2002 196, 2006 4801, 2007 4655, 2009 5815, 2011 1249]
[^12]: Ursprünglich Art. 8 a . Eingefügt durch Ziff. I der V des BAV vom 21. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3469).
[^13]: SR 745.1
[^14]: Ursprünglich Art. 9.