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Verordnung vom 1. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau

Geltender Text a fecha 2013-02-01

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

2 Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

4 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements und, falls anwendbar, gemäss den relevanten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

3 Art. 3 Einund Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren.

3 Das BFM kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 4 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Artikel 1.

2 Das BFM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 5 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 6 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1 oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten 4

5 Art. 6 a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

6 Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).