Notenaustausch vom 24. Mai 2012 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2012) 2505 endg. zur Bestimmung der zweiten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-05-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Mission der Schweiz bei der Europäischen Union

Brüssel, den 24. Mai 2012

Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.A.3

Brüssel

«Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. April 2012 zur Bestimmung der zweiten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird»[^2]

Dieser Beschluss wurde der Schweiz unter der Nummer K(2012) 2505 endgültig notifiziert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion D, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. April 2012 zur Bestimmung der zweiten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird, ABl. L 134, vom 24.5.2012, Seite 20.

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