Verordnung vom 8. Juni 2012 über die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf den Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1995[^1] über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
verordnet:
Art. 1
Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts wird auf die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte ausgedehnt.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 351.20
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