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Verordnung vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU)

Geltender Text a fecha 2012-07-01

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes

1 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, vom 25. Juni 1982 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

Ursprungsnachweise sind im Zollgebiet auszustellen nach:

2 vom 18. Juni 2008 und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom

3 27. Juni 1995 aufgeführt sind; und

4 . b. der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011

Art. 2 Anwendbares Recht

Soweit die rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zollgesetzgebung.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4 Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind:

5 d. Erklärungen nach Artikel 16 Absatz 3 und 21 von Anhang C des Freihan-

6 delsabkommens vom 26. Januar 2008 zwischen den EFTA-Staaten und Kanada, die durch den Ausführer ausgefertigt werden;

7 e. Lieferantenerklärungen nach Artikel 27 a von Protokoll B des Freihandels-

8 abkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien, die durch den Ausführer ausgefertigt werden;

Art. 5 Pflichten

1 Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt, muss:

2 Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt und nachträglich feststellt, dass der Ursprungsnachweis zu Unrecht ausgestellt worden ist, muss dies der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) melden.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 6 Ausstellen einer WVB oder eines Ersatzursprungszeugnisses

nach Formular A

1 Wer eine WVB oder ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A benötigt, beantragt diese beziehungsweise dieses bei der zuständigen Zollstelle.

2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt die Zollstelle die WVB oder das Ersatzursprungszeugnis nach Formular A aus.

3 Der Ausführer kann seinen Antrag für das Ausstellen einer WVB der zuständigen Zollkreisdirektion oder der zuständigen Handelskammer zur Vorprüfung unterbreiten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so bringt die zuständige Stelle auf dem Antrag ihr Visum an.

Art. 7 Nachprüfung

1 Die EZV behandelt die Gesuche von Behörden des Einfuhrlandes um Nachprüfung von Ursprungsnachweisen nach Massgabe der rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1.

2 Sie kann von sich aus Ursprungsnachweise auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.

Art. 8 Auskünfte und Augenschein

Soweit es die Abklärung der Ursprungsverhältnisse erfordert, kann die EZV bei Personen, die einen Ursprungsnachweis beantragen, ausfertigen oder den Auftrag dazu geben:

Art. 9 Verantwortlichkeit und Pflichten der Handelskammern

1 Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Handelskammern unterstehen den Vorschriften über die strafund vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Angestellten des Bundes, wie sie Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorsieht.

2 Die Handelskammern müssen Personen, die als ihre Organe, Angestellten oder Beauftragten vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig eine strafbare Handlung im Sinne dieser Verordnung begangen haben, ihrer Funktionen entheben.

3 Stellen die Handelskammern eine Widerhandlung gegen diese Verordnung fest oder haben sie Grund für einen entsprechenden Verdacht, so benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Zollkreisdirektion.

Art. 10 Aufgaben der EZV

1 Die Oberzolldirektion beaufsichtigt die Handelskammern in Bezug auf deren Tätigkeit nach dieser Verordnung.

2 Sie erlässt Weisungen über das Beantragen oder Ausfertigen von Ursprungsnachweisen.

3 Die Zollkreisdirektion überwacht das Ausfertigen von Ursprungsnachweisen durch den ermächtigten Ausführer.

4 Die EZV kann den Ausführer bei der Aneignung der für ermächtigte Ausführer notwendigen Kenntnisse unterstützen.

Art. 11 Gebühren

1 9 Die Gebühren der EZV richten sich nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung.

2 Die Handelskammern erheben für Leistungen im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung Gebühren nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung. Die Gebühren fliessen den Handelskammern zu.

3. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für ermächtigte Ausführer

Art. 12 Bewilligung

Wer Ursprungsnachweise als ermächtigter Ausführer ausfertigen möchte, braucht dazu die Bewilligung der EZV.

Art. 13 Voraussetzungen

Um eine Bewilligung nach Artikel 12 zu erhalten, muss der Ausführer folgende Voraussetzungen erfüllen:

Art. 14 Erteilen der Bewilligung

1 Die Zollkreisdirektion prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt sind.

2 Sie kann bei Bedarf:

3 Sie berücksichtigt, ob der Ausführer innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Gesuchs:

4 Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen nach Artikel 13, so erteilt die Zollkreisdirektion ihm kostenlos die unbefristete Bewilligung, Ursprungsnachweise als ermächtigter Ausführer auszufertigen, und weist ihm eine Bewilligungsnummer zu.

5 Die Zollkreisdirektion kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.

6 Sie kann die Bewilligung:

Art. 15 Verweigerung der Bewilligung

Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht, so eröffnet die Zollkreisdirektion ihm dies auf Verlangen mit einer Verfügung.

Art. 16 Rechte des ermächtigten Ausführers

Der ermächtigte Ausführer kann nach Massgabe der rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 Ursprungserklärungen ausfertigen. Er muss diese nicht unterzeichnen, ist aber in jedem Fall für die Richtigkeit der ausgefertigten Ursprungserklärungen verantwortlich.

Art. 17 Pflichten des ermächtigten Ausführers

Der ermächtigte Ausführer hat folgende Pflichten:

Art. 18 Entzug der Bewilligung

1 Die Zollkreisdirektion entzieht dem ermächtigten Ausführer die Bewilligung, wenn dieser:

2 Vor dem beabsichtigten Entzug der Bewilligung kann dem ermächtigten Ausführer eine angemessene Frist gewährt werden, damit er erforderliche Massnahmen treffen kann, um die Voraussetzungen nach Artikel 13 wieder zu erfüllen sowie die Pflichten, Bedingungen und Auflagen einhalten zu können.

3 Die Zollkreisdirektion kann die Bewilligung entziehen, wenn der ermächtigte Ausführer wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.

4. Abschnitt: Widerhandlungen

Art. 19

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a, b oder c fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Widerhandlungen werden von der EZV nach dem Bundesgesetz vom 22. März

10 1974 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

4 Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Die EZV ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 21 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 11 Die Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 22 Übergangsbestimmung

Bewilligungen der EZV zum Ausstellen von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit und gelten als Bewilligung nach Artikel 12 dieser Verordnung. Stellt die Zollkreisdirektion fest, dass der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nach Artikel 13 nicht erfüllt, so setzt sie ihm eine angemessene Frist.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.201

[^2]: SR 632.421.0

[^3]: SR 632.319

[^4]: SR 946.39

[^5]: Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen: In der AS nicht veröffentlicht; Anhang C kann auf den Internetseiten des EFTA-Sekretariats unter http://secretariat.efta.int in französischer und englischer Sprache oder auf der Internetseite der Zollverwaltung unter www.ezv.admin.ch > Dokumentation > Vorschriften > D.30 abgerufen werden.

[^6]: SR 0.632.312.32

[^7]: Protokoll B über die Bestimmungen des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung oder Ur- sprungserzeugnisse und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen: In der AS nicht veröffentlicht; das Protokoll kann auf den Internetseiten des EFTA Sekre- tariats unter http://secretariat.efta.int in französischer und englischer Sprache oder auf der Internetseite der Zollverwaltung unter www.ezv.admin.ch > Dokumentation > Vorschrif- ten > D.30 abgerufen werden.

[^8]: SR 0.632.317.581

[^9]: SR 631.035

[^10]: SR 313.0

[^11]: [AS 1997 1382, 2005 2289 Ziff. II, 2006 1079, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 21, 2008 1833 Anhang Ziff. 2]