Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien
1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
2 a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
- e. syrische Person oder Organisation: 1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates, 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien, 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien, 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befinden;
- f. syrische Bank: 1. eine Bank mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank, 2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank mit Sitz in Syrien, 3. eine Bank, die ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.
2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen
Repression
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten. 2bis Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit
3 Ursprung in Syrien sind verboten.
3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Ausund Durchfuhr, der Herstellung oder der Verbis 4 wendung von Gütern nach den Absätzen 1–2 sind verboten.
4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
- a. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
- b. nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
- c. Jagdund Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
5 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den
5 Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen.
6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur
6 Herstellung chemischer Waffen bezweckt.
7 Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter Art. 2 a
1 Der Bewilligungspflicht unterliegen:
- a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 a nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
- b. die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1 a .
2 Keine Bewilligung nach Absatz 1 ist erforderlich für Tätigkeiten betreffend Güter, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind; für Isopropanol ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.
3 Bewilligungen nach Absatz 1 werden nicht erteilt, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Güter für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.
4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 1 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Art. 3 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte
1 Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 2:
- a. einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden;
- b. zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.
2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
- a. den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
- b. den Kauf und den Transport von Erdölprodukten zur: 1. Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen sowie Unternehmen und Organisationen, die dafür Beiträge des Bundes erhalten, 2. Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missio-
8 nen des Bundes.
4 Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.
5 Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.
6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1,
9 2, 4 und 5 bewilligen.
Art. 4 Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung
und Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination von Erdöl und zur Verflüssigung von Erdgas
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 3 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen oder Finanzmittel bereitzustellen.
3 Zur Erfüllung bestehender Verträge oder humanitärer Zwecke kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Ver-
10 boten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
11 Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze Art. 4 a
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen nach Anhang 10 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 Vermittlungsdienste zu erbringen sowie direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse nach Anhang 10 Ziffern 1–8, die:
- a. von nicht syrischen, in Syrien befindlichen zivilen Flugzeugen zum Weiterflug verwendet werden;
- b. von syrischen Fluggesellschaften für Evakuierungen verwendet werden.
4 Zur Erfüllung humanitärer Zwecke oder für Evakuierungen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA für Erzeugnisse nach Anhang 10 Ziffern 1–8 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
Art. 5 Verbote betreffend die Stromerzeugung
1 Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren oder technische Unterstützung und Finanzmittel für den Bau neuer Kraftwerke bereitzustellen.
2 Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen.
3 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 zur Verwendung für den Bau von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nach Syrien sind verboten.
4 Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe sowie die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach
12 Anhang 4 ist verboten.
5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen bewilligen:
- a. von den Verboten nach den Absätzen 2–4 zur Erfüllung bestehender Verträge;
- b. von den Verboten nach den Absätzen 1–4 zur Erfüllung humanitärer Zwe-
13 cke.
Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software
zu Überwachungszwecken
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.
2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3 Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
Art. 7 Verbote betreffend Banknoten und Münzen
Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syrischen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen und in diesem Zusammenhang finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.
Art. 8 Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten
Es ist verboten:
- a. Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank sowie Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
- b. Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzuführen oder zu transportieren.
- c. für Geschäfte nach den Buchstaben a und b Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.
Art. 9 Verbote der Lieferung von Luxusgütern
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 8 nach Syrien sind verboten.
14 Art. 9 a Verbote betreffend Kulturgüter
1 Verboten sind die Ein-, Ausund Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 9, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:
- a. gestohlen wurden oder der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen sind;
- b. rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.
2 Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.
3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
15 a. die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
- b. die Kulturgüter der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden. 3. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
Art. 10 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 7 befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Das Verbot gilt nicht für den Kauf und den Transport von Erdölprodukten für Zwecke
16 nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b. 2bis Das SECO kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 2 bewilligen für Finanztransaktionen, die notwendig sind:
- a. zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen oder Organisationen, die dafür Beiträge des Bundes erhalten;
- b. zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz oder zur Erfüllung offizieller Missionen des
17 Bundes.
3 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
- b. Erfüllung bestehender Verträge;
- c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder
- d. Wahrung schweizerischer Interessen;
18 e. finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 7 aufgeführt sind und die in der Schweiz: 1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder 2. in der akademischen Forschung tätig sind;
19 f. Verwendung für humanitäre Zwecke;
20 Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstelg. lung chemischer Waffen;
21 h. Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.
4 Das SECO kann die Freigabe von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank oder von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von der syrischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die syrische Zentralbank ausnahmsweise bewilligen für:
- a. die Versorgung von Kreditund Finanzinstituten mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften;
- b. die Bedienung von Handelskrediten;
- c. die Erfüllung von Handelsverträgen, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt.
5 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).
Art. 11 Verbote betreffend die Europäische Investitionsbank
Zahlungen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit dem syrischen Staat oder einer Behörde des syrischen Staates sind untersagt.
Art. 12 Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen
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