Abkommen vom 7. Juni 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-06-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes und der nachhaltigen Entwicklung in beiden Staaten beitragen,

in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein anwendbare Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards zu lockern;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, die die Eigenschaften einer Investition haben, wie zum Beispiel der Einsatz von Kapital oder von anderen Ressourcen, die Erwartung von Ertrag oder Gewinn oder das Eingehen eines Risikos, und die von einem Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften errichtet oder erworben worden sind, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:

Eine Änderung der Form, in welcher eine Investition getätigt worden ist, lässt deren Eigenschaft als Investition im Sinne dieses Abkommens unberührt.

(2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf natürliche Personen oder juristische Gebilde, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition getätigt haben und die wie folgt definiert werden:

juristische Gebilde, einschliesslich:

(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein.

(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Gebiet, welches das nationale Recht der betreffenden Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt.

Art. 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind.

(2) Bezüglich Steuern hat das Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung[^1] im Falle einer Unvereinbarkeit mit diesem Abkommen im Umfang der Unvereinbarkeit Vorrang.

Art. 3 Förderung, Erleichterung und Zulassung

(1) Jede Vertragspartei fördert und erleichtert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so gewährt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, alle erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie der Genehmigungen, welche für die Tätigkeit der vom Investor ausgewählten Führungskräfte und des technischen Personals notwendig sind.

(3) Zum Zwecke der Steigerung der Investitionsflüsse arbeiten die Vertragsparteien gemäss Kapitel IV, Artikel 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten[^2] zusammen.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1) Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln, und sie geniessen dort Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4) Diese Behandlung gilt nicht für Vorteile, welche eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates aufgrund der Mitgliedschaft in einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder einem Regionalabkommen vergleichbarer Art oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einräumt.

(5) Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich die Verpflichtung zur Meistbegünstigung gemäss diesem Artikel nicht auf Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten erstreckt, die in anderen von der betroffenen Vertragspartei abgeschlossenen internationalen Abkommen im Zusammenhang mit Investitionen vorgesehen sind.

Art. 5 Freier Transfer

(1) Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind, gewährt diesen Investoren den freien Transfer, uneingeschränkt und unverzüglich, in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(2) Ein Transfer gilt dann als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten üblicherweise benötigt wird. In keinem Fall beträgt diese Frist mehr als drei Monate.

(3) Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Partei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

(4) Wenn in ausserordentlichen Umständen Zahlungen und Kapitalbewegungen schwerwiegende Schwierigkeiten für die Geld- oder Wechselkurspolitik einer Vertragspartei bewirken oder diesbezüglich Gefahr besteht, kann die betroffene Vertragspartei Schutzmassnahmen hinsichtlich Kapitalbewegungen im strikt dafür erforderlichen Umfang und für die Dauer von höchstens sechs Monaten einführen, sofern diese Massnahmen mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sind. Die Anwendung von Schutzmassnahmen kann durch deren formelle Wiedereinführung verlängert werden.

Die Vertragspartei, welche die Schutzmassnahmen beschliesst, informiert die andere Vertragspartei und legt sobald wie möglich einen Zeitplan für deren Beseitigung vor.

Zusätzlich dürfen die Schutzmassnahmen:

Art. 6 Enteignung, Entschädigung

(1) Keine Vertragspartei trifft Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und gegen eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Handlung getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist.

(2) Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem üblichen Handelssatz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu jenem der Zahlung gerechnet.

(3) Die Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt, unverzüglich ausbezahlt und ist frei transferierbar.

(4) Der betroffene Investor hat das Recht, nach dem Recht der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels unverzüglich durch eine gerichtliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.

(5) Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und gemäss ihren Rechtsvorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung nach Absatz 1 dieses Artikels geleistet wird.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind weder auf die Erteilung von Zwangslizenzen, welche im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum gewährt werden, anwendbar noch auf den Widerruf, die Beschränkung oder Begründung von Rechten an geistigem Eigentum, soweit dies mit den WTO-Abkommen[^3] vereinbar ist.

Art. 7 Entschädigung von Verlusten

Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Vergütung, Entschädigung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Abkommens gewährt.

Art. 8 Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält alle schriftlichen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 9 Günstigere Bestimmungen

Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder auf beide Vertragsparteien anwendbare völkerrechtliche Regeln Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

Art. 10 Ausnahme zur Wahrung der Sicherheit

Unter der Voraussetzung, dass derartige Massnahmen nicht in willkürlicher oder diskriminierender Weise angewandt werden oder eine verdeckte Beschränkung von Investoren und Investitionen darstellen, steht nichts in diesem Abkommen der Ergreifung von Massnahmen durch die Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegen.

Art. 11 Subrogation

Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungs-, Garantie- oder Entschädigungsvertrags von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Versicherer sowie das Recht des Versicherers, solche Rechte und Ansprüche kraft Subrogation im selben Ausmass wie der Rechtsvorgänger geltend zu machen. Im Umfang, in welchem der Investor eine Zahlung erhalten hat und der Versicherer entsprechend in seine Rechte eingetreten ist, ist der Investor nicht zur Geltendmachung einer Forderung gestützt auf diese Rechte berechtigt.

Art. 12 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über dessen Investition auf dem Hoheitsgebiet der ersteren, welche die geltend gemachte Verletzung dieses Abkommens betreffen (nachfolgend «Investitionsstreitigkeit» genannt), werden, unbeschadet Artikel 13 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), nach Möglichkeit durch Beratungen, Verhandlungen oder Mediation (nachfolgend «Verfahren zur einvernehmlichen Lösung») beigelegt.

(2) Bevor der Investor eine Investitionsstreitigkeit zur Beilegung gemäss Absatz 3 unterbreiten darf, muss er zusätzlich zum Verfahren gemäss Absatz 1 die Streitigkeit dem innerstaatlichen Verwaltungsverfahren in der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde (nachfolgend «Streitpartei»), unterbreiten. Der Investor kann die Investitionsstreitigkeit dem innerstaatlichen Verwaltungsverfahren parallel zu oder in Verbindung mit dem in Absatz 1 erwähnten Verfahren zur einvernehmlichen Lösung unterbreiten. Die beiden Verfahren dürfen in keinem Fall die Frist von sechs Monaten seit dem schriftlichen Gesuch zur Durchführung von Beratungen, Verhandlungen oder Mediation überschreiten.

(3) Wenn die Investitionsstreitigkeit während den sechs Monaten nicht einvernehmlich beigelegt werden kann und der Investor mit dem Ergebnis des innerstaatlichen Verwaltungsverfahrens nicht zufrieden ist, kann er die Streitigkeit wahlweise wie folgt unterbreiten:

(4) Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre uneingeschränkte und unwiderrufliche Zustimmung, Investitionsstreitigkeiten gemäss Absatz 3 der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten. Falls der Investor und die Streitpartei aber einen Investitionsvertrag abgeschlossen haben, werden Streitigkeiten über die Verletzung des Investitionsvertrages durch den in diesem Vertrag vorgesehenen Streitschlichtungsmechanismus beigelegt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten aufgrund einer Verletzung dieses Abkommens dadurch nicht berührt wird.

(5) Der Investor kann eine Investitionsstreitigkeit nicht mehr einem nationalen Gericht oder der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten, wenn mehr als fünf Jahre vergangen sind seit dem Zeitpunkt, an welchem der Investor von der Verletzung dieses Abkommens und dem daraus erlittenen Verlust oder Schaden Kenntnis erlangte oder hätte erlangen sollen.

(6) Hat der Investor die Investitionsstreitigkeit einem der in Absatz 3 erwähnten Streitschlichtungsgremien unterbreitet, ist diese Wahl endgültig.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.