Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-05-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schulleitung der ETH Zürich (Schulleitung),

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003[^1],

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für sämtliche Lerneinheiten und Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) fest.

2 Sie gilt auch für:

3 Für Programme der universitären Weiterbildung gelten die Artikel 6, 13, 14, 23, 29 und 30 dieser Verordnung, soweit die Schulleitung dazu keine abweichenden Bestimmungen erlässt.

4 Für die Zulassungsprüfungen zum Doktorat und für die Doktorprüfungen gelten die Artikel 3, 6, 8–10, 13, 14, 23, 29 und 30 dieser Verordnung, soweit in der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008[^2] keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind. Für das Doktoratsstudium an der ETH Zürich gilt die vorliegende Verordnung nicht. Das zuständige Departement kann jedoch Bestimmungen dieser Verordnung für anwendbar erklären.

5 Diese Verordnung gilt nicht für Lerneinheiten und Leistungskontrollen, die durch Bestimmungen geregelt werden, die ausserhalb des ETH-Bereiches erlassen worden sind; hierzu gehören insbesondere Lerneinheiten und Leistungskontrollen, die von einer anderen Hochschule durchgeführt werden.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Kapitel: Bestimmungen für die Leistungskontrollen im Allgemeinen

1. Abschnitt: Information der Studierenden

Art. 3 Verbindlichkeit von Mitteilungen bezüglich Leistungskontrollen

Mitteilungen, welche die Leistungskontrollen betreffen, sind verbindlich, sobald sie:

Art. 4 Vorlesungsverzeichnis

1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:

2 Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.

3 Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.

4 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d–g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

2. Abschnitt: Leistungskontrollen, Leistungsbewertung, Kreditpunkte

Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen

1 Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.

2 Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit.

3 Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die:

4 Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben.

Art. 6 Leistungsbewertung

1 Leistungen werden mit einer Note oder mit «bestanden»/«nicht bestanden» bewertet.

2 Die beste Note ist 6, die schlechteste 1. Genügende Leistungen werden mit Noten von 4 bis 6, ungenügende mit Noten unter 4 bis 1 bewertet. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Notendurchschnitte werden auf zwei Dezimalstellen gerundet.

3 Noten, die von anderen Hochschulen erteilt und im Zeugnis aufgeführt werden, können von Absatz 2 abweichen.

4 Ein Prüfungsblock ist bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 beträgt. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungen eines Prüfungsblocks wird im Studienreglement festgelegt. Weitere Bedingungen für das Bestehen eines Prüfungsblocks sind nicht zulässig.

Art. 7 Erwerb von Kreditpunkten, Ausschluss aus dem Studiengang

1 ECTS-Kreditpunkte werden nur für genügende Leistungen erteilt.

2 Von einem Studiengang wird ausgeschlossen, wer insbesondere:

3 Die weiteren Voraussetzungen für den Studienabschluss werden im jeweiligen Studienreglement festgelegt.

3. Abschnitt: Zulassung, Anmeldung und Rückzug, Unterbruch und Fernbleiben,

verspätete Abgabe, unehrliches Handeln

Art. 8 Zulassung

1 Zu Leistungskontrollen werden nur immatrikulierte Studierende und Fachstudierende zugelassen. Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht vorsehen, wenn der administrative Aufwand nicht gerechtfertigt ist.

2 Für die Zulassung zu einer bestimmten Leistungskontrolle kann das Studienreglement oder das Vorlesungsverzeichnis weitere Voraussetzungen vorsehen.

3 Die Rektorin oder der Rektor legt in Absprache mit den Departementen die zulässigen Arten von Zulassungsvoraussetzungen sowie die Modalitäten des Zulassungsverfahrens fest.

Art. 9 Anmeldung und Rückzug

1 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Ort, die Frist und die weiteren Modalitäten für die Anmeldung zu Sessionsprüfungen und zu den in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrollen.

2 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die maximal zulässige Zahl von Sessionsprüfungen, zu denen sich jede Studentin und jeder Student pro Prüfungssession anmelden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

3 Die Anmeldung zu Sessionsprüfungen kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. Handelt es sich um Prüfungen, die Teil eines Prüfungsblocks sind, so umfasst der Rückzug der Anmeldung den gesamten Prüfungsblock.

4 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt in Absprache mit den Departementen die Frist, innerhalb welcher die Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann.

5 Liegt eine individuelle Terminauflage vor, so ist der Rückzug der Anmeldung zu begründen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet, ob die Begründung ausreichend ist. Ist sie dies nicht, so muss die Leistungskontrolle am vorgesehenen Termin absolviert werden. Wird sie nicht absolviert, so gilt Artikel 10 Absatz 4.

6 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Rückzug der Anmeldung.

7 Der Inhalt der Absätze 1–6 wird den Studierenden per E-Mail mitgeteilt oder in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.

Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben

1 Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.

2 Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.

3 Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.

4 Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.

5 Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:

Art. 11 Verspätete Abgabe

1 Verspätet abgegebene Arbeiten, insbesondere Semester-, Bachelor- oder Master-Arbeiten, gelten als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.

2 Die oder der Studiendelegierte kann die Abgabefrist auf begründetes Gesuch hin erstrecken. Als Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.

Art. 12 Gesuch um Verlängerung einer Studienfrist

1 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zeitpunkte, bis zu denen ein begründetes Gesuch um Verlängerung einer Studienfrist spätestens eingereicht werden kann. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. Die Zeitpunkte werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.

2 Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 13 Unehrliches Handeln

Die Sanktionen für unehrliches Handeln bei Leistungskontrollen richten sich nach der Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004[^3].

4. Abschnitt: Wiederholung von Leistungskontrollen

Art. 14

1 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden.

2 Handelt es sich bei der nicht bestandenen Leistungskontrolle um einen Prüfungsblock, so muss er als Ganzes wiederholt werden.

3 Für die Wiederholung einer Leistungskontrolle kann die erneute Belegung der dazugehörenden Lerneinheit verlangt werden. Davon ausgenommen sind Lerneinheiten, die in der Basisprüfung oder in einem Prüfungsblock geprüft werden.

4 Wird eine Leistungskontrolle wiederholt, so gilt für alle Modalitäten der zu wiederholenden Leistungskontrolle die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit.

5 Eine Leistungskontrolle kann erst wiederholt werden, wenn ihr Nichtbestehen mitgeteilt worden ist.

6 Eine bestandene Leistungskontrolle kann nicht wiederholt werden. Vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 6 der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010[^4].

7 Ist bei einer Lerneinheit die Wiederholung der Leistungskontrolle nicht möglich, so bestimmt die oder der Studiendelegierte, ob und mit welchen Studienleistungen die entsprechenden ECTS-Kreditpunkte erworben werden können.

5. Abschnitt: Anrechnung von Studienleistungen und Erlass von Leistungskontrollen

Art. 15 Grundsatz

Studierenden aus anderen Hochschulen oder aus anderen Studiengängen der ETH Zürich sowie Studierenden, die wieder in die ETH Zürich eintreten, können bei der Zulassung Studienleistungen angerechnet und Leistungskontrollen erlassen werden. Es gilt die Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010[^5].

Art. 16 Anrechnung von Leistungsnachweisen von Gasthochschulen

1 Die im Rahmen eines Mobilitätsaufenthaltes an einer Gasthochschule bestandenen Leistungskontrollen werden angerechnet, wenn das Studienprogramm mit der oder dem Studiendelegierten vorgängig festgelegt worden ist. Das Studienprogramm kann während des Mobilitätsaufenthaltes mit Zustimmung der oder des Studiendelegierten angepasst werden.

2 Das Studienreglement kann anstelle der oder des Studiendelegierten andere Personen vorsehen, die für die Aufgaben nach Absatz 1 zuständig sind.

3 Die Rektorin oder der Rektor legt den Schlüssel für die Umrechnung von Noten fest, die nach einer anderen Notenskala erteilt werden.

4 Sind die an der Gasthochschule absolvierten Leistungskontrollen Bestandteile von an der ETH Zürich zu absolvierenden Prüfungsblöcken, so wird deren Notendurchschnitt aus den an der Gasthochschule sowie an der ETH Zürich erreichten Einzelnoten errechnet.

5 Wird ein Prüfungsblock nicht bestanden, so muss der ganze Prüfungsblock an der ETH Zürich wiederholt werden.

6 Leistungsnachweise, die an einer Gasthochschule erbracht worden sind, werden im Zeugnis in der Regel in der Originalbezeichnung und mit dem Hinweis auf die Gasthochschule aufgeführt.

6. Abschnitt: Prüfende Personen

Art. 17 Examinatorinnen und Examinatoren

1 Leistungskontrollen werden von Dozentinnen und Dozenten abgenommen, die in der entsprechenden Lerneinheit unterrichtet haben. Ist eine Prüfungsabnahme durch die Dozentin oder den Dozenten insbesondere infolge Krankheit oder einer beruflich bedingten Verhinderung nicht möglich, so kann die oder der Studiendelegierte des anbietenden Departements jederzeit andere sachkundige Examinatorinnen und Examinatoren bestimmen.

2 Es besteht kein Anspruch auf die Abnahme einer Leistungskontrolle durch eine bestimmte Examinatorin oder einen bestimmten Examinator.

3 Bei einer Lerneinheit mit mehreren Dozentinnen und Dozenten bestimmt die oder der Studiendelegierte die verantwortliche Examinatorin oder den verantwortlichen Examinator. Sie oder er informiert bis spätestens zum Semesterbeginn das Rektorat über den Entscheid.

4 Die Examinatorinnen und Examinatoren haben, soweit das Studienreglement nichts Abweichendes bestimmt, folgende Aufgaben:

5 Die Information nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt brieflich, per E-Mail, schriftlich während des Unterrichts oder durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis. Sie erfolgt spätestens vier Wochen vor der Leistungskontrolle, in jedem Fall jedoch vor Ende des Semesters.

Art. 18 Beisitzerinnen und Beisitzer

1 Wird eine mündliche Leistungskontrolle von einer einzigen Examinatorin oder einem einzigen Examinator abgenommen, so muss eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein.

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