Verordnung vom 27. Juni 2012 über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-06-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d und 199 des Bundesgesetzes

1 über die direkte Bundessteuer (DBG), vom 14. Dezember 1990 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt, welche Angaben die Arbeitgeber den Steuerbehörden in der Bescheinigung über die Mitarbeiterbeteiligungen machen müssen:

2 Die Verordnung gilt für:

Art. 2 Vestingperiode

In dieser Verordnung gilt als Vestingperiode die Zeitdauer zwischen dem Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung und dem Entstehen des Ausübungsrechts.

Art. 3 Ausübungsrecht

1 Das Ausübungsrecht entsteht im Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Vesting).

2 Sperrfristen, die nach dem Vesting enden, werden für die Festlegung des Vesting nicht berücksichtigt.

2. Abschnitt: Inhalt und Form der Bescheinigung

Art. 4 Bescheinigung über Mitarbeiteraktien

Bescheinigungen über Mitarbeiteraktien müssen die folgenden Angaben enthalten:

Art. 5 Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften

auf Mitarbeiteraktien

1 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Abgabe besteuert werden, müssen sinngemäss die Angaben nach Artikel 4 enthalten.

2 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien, die im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils besteuert werden, müssen die folgenden Angaben enthalten:

Art. 6 Bescheinigung über unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Bescheinigungen über Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen müssen sinngemäss die Angaben nach Artikel 5 Absatz 2 enthalten.

Art. 7 Bescheinigung bei Zuzug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Zeit, in der sie oder er im Ausland ansässig war, Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen erworben, die sie oder er nach dem Zuzug in die Schweiz hier realisiert hat, so hat der schweizerische Arbeitgeber zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 5 und 6 die folgenden Angaben zu machen:

2 Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen: (Der von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gesamthaft erhaltene geldwerte Vorteil) × (Anzahl Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode) (Anzahl Tage der Vestingperiode). ÷

Art. 8 Bescheinigung bei Wegzug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Zeit, in der sie oder er in der Schweiz ansässig war, Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen erworben, die sie oder er nach dem Wegzug ins Ausland dort realisiert hat, so hat der schweizerische Arbeitgeber der nach Artikel 107 Absatz 2 DBG zuständigen kantonalen Behörde:

2 Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen: (Der von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gesamthaft erhaltene geldwerte Vorteil) × (Anzahl Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode) (Anzahl Tage der Vestingperiode). ÷

3 Verfügt der Arbeitgeber in der Schweiz nur über eine Betriebsstätte, so ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 die kantonale Steuerbehörde des Kantons dieser Betriebsstätte. Verfügt er über mehrere Betriebsstätten, so ist die zuständige Behörde die Steuerbehörde des Kantons derjenigen Betriebsstätte, die die entsprechenden Löhne abrechnet.

Art. 9 Bescheinigung bei mehrfachem Wechseln der Ansässigkeit

Wechselt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seine Ansässigkeit innerhalb der Vestingperiode mehr als einmal, so gelten die Artikel 7 und 8 sinngemäss.

Art. 10 Form der Bescheinigungen

Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung über Mitarbeiterbeteiligungen dem Lohnausweis beziehungsweise der Quellensteuerabrechnung beilegen.

3. Abschnitt: Sonderfälle

Art. 11 Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist

1 Werden Mitarbeiteraktien vor Ablauf der ursprünglichen Sperrfrist frei verfügbar, so entsteht im Zeitpunkt der Freigabe zusätzliches Erwerbseinkommen.

2 Der Berechnung des zusätzlichen Erwerbseinkommens sind der Verkehrsoder Formelwert im Zeitpunkt der Freigabe und die Anzahl Jahre bis zum Ablauf der Sperrfrist zugrunde zu legen.

3 n Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen: x – x 1,06 . ÷ (x) entspricht dem Verkehrsoder Formelwert der Aktie im Zeitpunkt der Freigabe n und ( ) der Anzahl Jahre vom Zeitpunkt der Freigabe bis zum Ablauf der Sperrfrist. Angebrochene Sperrjahre sind anteilsmässig zu berücksichtigen.

4 Bescheinigungen über das zusätzliche Erwerbseinkommen infolge einer Freigabe vor Ablauf der Sperrfrist müssen die folgenden Angaben enthalten:

Art. 12 Rückgabe von Mitarbeiteraktien

1 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vertraglich verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Mitarbeiteraktien entschädigungslos oder unter deren aktuellen Verkehrswert dem Arbeitgeber zurückzugeben, so kann sie oder er Gewinnungskosten geltend machen. Der Berechnung der Gewinnungskosten wird die Differenz zwischen dem Verkehrsoder Formelwert bei der Rückgabe und dem Rückgabepreis zugrunde gelegt.

2 Die Höhe der Gewinnungskosten ist nach der folgenden Formel zu berechnen: n x 1,06 – y. (x) entspricht dem Verkehrsoder Formelwert der Mitarbeiteraktie im ÷ n Rückgabezeitpunkt, (y) dem Rückgabepreis und ( ) der Anzahl Jahre zwischen dem Rückgabezeitpunkt und dem Ablauf der Sperrfrist. Angebrochene Sperrjahre sind anteilsmässig zu berücksichtigen.

3 Der Arbeitgeber muss die Gewinnungskosten der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bescheinigen. Die Gewinnungskosten dürfen nicht mit den Bruttoeinkünften im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung verrechnet werden.

4 Wird bei der Rückgabe mehr als der aktuelle Verkehrswert oder mehr als der Formelwert vergütet, so ist dieser Teil als zusätzliches Einkommen zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss sinngemäss die Angaben nach Artikel 11 Absatz 4 enthalten.

Art. 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland

1 Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Personen, die der Quellenbesteuerung nach den Artikeln 91 und 97 DBG unterliegen.

2 Diese Personen unterliegen für ihr gesamtes Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen der Quellenbesteuerung nach den ordentlichen Quellensteuersätzen (Art. 85 DBG).

Art. 14 Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung

mit Wohnsitz im Ausland

1 Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung nach Artikel 93 DBG.

2 Diese Personen unterliegen für ihr gesamtes Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen der Quellensteuer nach Artikel 93 Absatz 3 DBG.

Art. 15 Realisation von geldwerten Vorteilen nach Beendigung

des Arbeitsverhältnisses

1 Werden geldwerte Vorteile aus Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechten Mitarbeiterbeteiligungen in einem Zeitpunkt realisiert, in dem zwischen der begünstigten Person und dem Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, so hat der Arbeitgeber der kantonalen Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der begünstigten Person eine Bescheinigung zuzustellen.

2 Hat die begünstigte Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Bescheinigung an die nach Artikel 107 Absatz 2 DBG zuständige kantonale Behörde. 4. Abschnitt: Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien und weitere Angaben

Art. 16 Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ordnet die Mitarbeiterbeteiligungen den Kategorien nach Artikel 1 Absatz 2 zu und veröffentlicht die entsprechende Liste.

Art. 17 Weitere Angaben

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehörden können zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben weitere Informationen vom Arbeitgeber verlangen, soweit dies für die vorschriftsgemässe Veranlagung der Einkünfte notwendig ist.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmung

Für Mitarbeiterbeteiligungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden, die jedoch erst nach deren Inkrafttreten realisiert werden, gelten die Bescheinigungspflichten dieser Verordnung. Davon ausgenommen sind Mitarbeiterbeteiligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung schon besteuert wurden.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 642.11

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