Rahmenabkommen vom 28. April 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Jemen über technische und finanzielle Zusammenarbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-04-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Jemen,

nachfolgend «Parteien» genannt,

in der Absicht, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen,

vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusammenarbeit im humanitären, technischen und finanziellen Bereich aufzubauen,

im Bewusstsein, dass die Einhaltung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, die insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien bestimmt und einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens bildet, der gleichzusetzen ist mit dessen Zielen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Zielsetzungen
Art. 2 Formen der Zusammenarbeit
Teil 1 – Formen
Teil 2 – Humanitäre Hilfe
Teil 3 – Technische Unterstützung
Art. 3 DEZA-Büro in Sana'a

Um die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenabkommen zu erleichtern, eröffnet die DEZA in Sana'a ein Büro, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

Sobald die DEZA ihre Projekte in der Republik Jemen abschliesst, hat sie das Recht, nach Rücksprache mit dem Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit zu entscheiden, wie sie am besten über die Güter verfügen will, die für ihr Büro importiert und erworben wurden. Zu den Möglichkeiten gehören unter anderem:

Art. 4 Antikorruptionsklausel

Die Parteien bieten im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung weder direkt noch indirekt Zuwendungen irgendwelcher Art an. Sie nehmen solche Angebote nicht an. Jedes korrupte oder widerrechtliche Verhalten bedeutet eine Verletzung der vorliegenden Vereinbarung und rechtfertigt deren Beendigung sowie/oder das Ergreifen von weiteren Massnahmen, die im Einklang mit dem anwendbaren Recht sind.

Art. 5 Geltungsbereich und Anwendung

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:

Art. 6 Koordination und Vorgehen
Art. 7 Dauer
Art. 8 Änderungen und Streitigkeiten

Geschehen zu Sana’a am 28. April 2012 in drei Originalen in arabischer, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gelangt die englische Version zur Anwendung.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Manuel Bessler | Für die Regierung der Republik Jemen: / Mutaher Abdulaziz Alabbasi | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.191.01

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.