Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-06-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. November 2009 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:

2 Der Bund erreicht diese Ziele durch:

Art. 2 Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und Privaten

1 Der Bund arbeitet mit Kantonen und Gemeinden zusammen. Er berücksichtigt deren Massnahmen zur Förderung von Sport und Bewegung.

2 Er fördert die Privatinitiative und arbeitet insbesondere mit den schweizerischen Sportverbänden zusammen.

2. Kapitel: Unterstützung von Programmen und Projekten

1. Abschnitt: Allgemeine Sportund Bewegungsförderung

Art. 3 Programme und Projekte

1 Der Bund koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger Sportund Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen.

2 Er kann Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen.

Art. 4 Unterstützung von Sportverbänden

1 Der Bund unterstützt den Dachverband der Schweizer Sportverbände und kann weiteren nationalen Sportverbänden Beiträge ausrichten.

2 Er kann mit Sportverbänden Leistungsverträge über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben abschliessen.

3 Er sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dafür, dass internationale Sportverbände für ihre Tätigkeit in der Schweiz gute Rahmenbedingungen vorfinden.

Art. 5 Sportanlagen

1 Der Bund erarbeitet ein nationales Sportanlagenkonzept, das der Planung und Koordination von Sportanlagen von nationaler Bedeutung dient. Das Konzept wird laufend aktualisiert.

2 Der Bund kann Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung leisten.

3 Er kann Erbauer und Betreiber von Sportanlagen beraten.

2. Abschnitt: «Jugend und Sport»

Art. 6 Programm

1 Der Bund führt das Programm «Jugend und Sport» für Kinder und Jugendliche.

2 «Jugend und Sport» unterstützt die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen und ermöglicht ihnen, Sport ganzheitlich zu erleben.

3 Die Teilnahme an «Jugend und Sport» ist erstmals am 1. Januar des Jahres möglich, in dem das Kind fünf Jahre alt wird, und letztmals am 31. Dezember des Jahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird.

Art. 7 Zusammenarbeit

1 Kantone, Gemeinden und private Organisationen beteiligen sich an der Durchführung von «Jugend und Sport». Der Bund kann dazu Leistungsverträge abschliessen.

2 Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die für die Durchführung von «Jugend und Sport» zuständig ist.

Art. 8 Angebot

«Jugend und Sport» unterstützt in den zugelassenen Sportarten Kurse und Lager für unterschiedliche Zielgruppen.

Art. 9 Kaderbildung

1 Die Kaderbildung ist Sache von Bund und Kantonen. Private Organisationen können beigezogen werden.

2 Der Bund beaufsichtigt die Kaderbildung.

3 Der Bundesrat definiert die Angebote der Kaderbildung und legt die Voraussetzungen für die Erteilung, die Sistierung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader fest.

4 Das Bundesamt für Sport (BASPO) entscheidet über die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader und stellt den Wegfall von solchen Anerkennungen fest.

Art. 10 Ausserordentliche Leumundsprüfung

1 Besteht ein konkreter Hinweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so überprüft das BASPO den Leumund der betroffenen Person.

2 Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so verweigert oder sistiert das BASPO die Anerkennung.

3 Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung.

4 Es nimmt für die Leumundsprüfung Einsicht in Strafregisterdaten über Urteile und über hängige Strafverfahren.

5 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern:

Art. 11 Leistungen des Bundes

1 Der Bund richtet Beiträge aus an Kurse und Lager sowie an die Kaderbildung der Kantone und der privaten Organisationen.

2 Er kann für die Durchführung von «Jugend und Sport» Material leihweise zur Verfügung stellen.

3. Kapitel: Bildung und Forschung

1. Abschnitt: Sport in der Schule

Art. 12 Förderung von Sportund Bewegungsmöglichkeiten

1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sportund Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.

2 Der Sportunterricht ist in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch.

3 Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.

4 In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.

5 Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.

Art. 13 Ausund Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer

1 Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Ausund Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer unterstützen, die Sportunterricht erteilen.

2 Die Kantone legen nach Anhörung des Bundes den Mindestumfang der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sportunterricht erteilen, und qualitative Anforderungen an deren Ausbildung fest.

2. Abschnitt: Eidgenössische Hochschule für Sport

Art. 14

1 Der Bund führt eine Hochschule für Sport mit sportwissenschaftlicher Lehre, Forschung und Dienstleistung sowie Ausund Weiterbildung im Tertiärbereich.

2 Die Akkreditierung der Eidgenössischen Hochschule für Sport richtet sich nach der Gesetzgebung über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studien.

3. Abschnitt: Sportwissenschaftliche Forschung

Art. 15

Der Bund kann die sportwissenschaftliche Forschung unterstützen.

4. Kapitel: Leistungssport

Art. 16 Massnahmen

1 Der Bund unterstützt die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports.

2 Er ergreift dazu insbesondere folgende Massnahmen:

3 Er schafft für Spitzensportlerinnen und -sportler sowie für Angehörige der c. Armee oder des Zivilschutzes, die als Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer oder Funktionärinnen und Funktionäre zugunsten von Spitzensportlerinnen und -sportlern eingesetzt werden, die Möglichkeit, obligatorischen und freiwilligen Militäroder Schutzdienst für die Leistungsentwicklung und Wettkämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler zu nutzen.

3 Er kann Angebote fördern, die es ermöglichen, Sport und Ausbildung zu vereinbaren.

Art. 17 Internationale Sportanlässe

1 Der Bund kann internationale Sportanlässe und -kongresse in der Schweiz, die von europäischer oder weltweiter Bedeutung sind, unterstützen, sofern sich die Kantone angemessen an den Kosten beteiligen.

2 Er kann die Vorbereitung und Durchführung von internationalen Sportgrossanlässen fördern und koordinieren. Er arbeitet dabei mit den betroffenen Kantonen und Gemeinden sowie mit den organisierenden Sportverbänden zusammen.

5. Kapitel: Fairness und Sicherheit

1. Abschnitt: Allgemeine Massnahmen

Art. 18

1 Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports.

2 Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen. Er macht Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig.

3 Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen.

2. Abschnitt: Massnahmen gegen Doping

Art. 19 Grundsatz

1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.

2 Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen.

3 Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.

Art. 20 Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden

1 Die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken.

2 Die Zollverwaltung meldet Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

3 Die Zollverwaltung ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

4 Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.

Art. 21 Dopingkontrollen

1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, kann Dopingkontrollen unterzogen werden.

2 Dopingkontrollen können durchführen:

3 Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 sind berechtigt, die im Zusammenhang mit ihrer Kontrolltätigkeit erhobenen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten und an die zuständige Stelle weiterzuleiten für:

4 Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 Buchstaben b und c teilen die Ergebnisse ihrer Kontrollen der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle mit.

Art. 22 Strafbestimmungen

1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden.

3 Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:

4 Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.

Art. 23 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und die Zollverwaltung zur Untersuchung beiziehen.

2 Werden bei einer Dopingkontrolle Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter.

3 Der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle stehen im

4 Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung die folgenden Parteirechte zu:

Art. 24 Information

Die zuständigen Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden informieren die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle über eingeleitete Strafverfahren wegen Verstössen nach Artikel 22 sowie über ihre Beschlüsse. Der Bundesrat legt fest, welche Informationen weitergegeben werden.

Art. 25 Internationaler Informationsaustausch

1 Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle ist berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zum Zweck der Dopingbekämpfung mit anerkannten ausländischen oder internationalen Dopingbekämpfungsstellen auszutauschen, wenn ein solcher Datenaustausch notwendig ist:

2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur die für die Beurteilung der Anträge und Bewilligungen notwendigen Daten weitergegeben werden. Die Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Sportlerin oder des betroffenen Sportlers.

3 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die folgenden Daten weitergegeben werden:

4 Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, dass die von ihr übermittelten Daten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie verweigert die Datenweitergabe, wenn eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten droht, insbesondere wenn die Stelle, die die Daten erhält, keinen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten kann.

3. Abschnitt: Massnahmen gegen Wettkampfmanipulation 5

Art. 25 a Strafbestimmung

1 Wer einer Person, die an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs zu deren Gunsten oder zugunsten einer Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (indirekte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2 Wer an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, und für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs für sich oder eine Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (direkte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

3 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:

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