Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-05-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (SpoFöG), gestützt auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011

2 sowie auf Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG), verordnet:

1. Titel: Programme und Projekte

1. Kapitel: Allgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung

Art. 1

Der Bund unterstützt Sportund Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.

2. Kapitel: «Jugend und Sport»

« » 1. Abschnitt: Ziele von Jugend und Sport

Art. 2

1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele:

3 d. ...

2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.

2. Abschnitt: J+S-Angebote

Art. 3 Grundsatz

1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung.

2 J+S-Kurse und –Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.

Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern

1 Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen.

2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und -Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind.

3 Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder -Lagers 5 Jahre alt wird.

4 Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden.

5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager.

6 Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1–4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.

Art. 5 Durchführungsort

1 J+S-Kurse sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. In Ausnahmefällen können einzelne Trainings oder Wettkämpfe im Ausland stattfinden.

2 J+S-Lager sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. Sie können im Ausland stattfinden, sofern sie von einem Organisator angeboten werden, der J+S-Kurse und -Lager zur Hauptsache in der Schweiz durchführt.

3. Abschnitt: J+S-Sportarten und Nutzergruppen

4 Art. 6 J+S-Sportarten

1 Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn:

2 In keinem Fall aufgenommen werden:

5 c–e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.

3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest.

6 Art. 7

Art. 8 Nutzergruppen

1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die

7 J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:

8 J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich a. funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden.

9 c. J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.

10 1. ... 2. für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 22 Absatz 4.

11 ... g.

2 12 ...

Art. 9 Spezifische Anforderungen für die einzelnen J+S-Sportarten und

Nutzergruppen

1 Das VBS legt für die einzelnen Nutzergruppen fest:

2 Es legt für die J+S-Kurse und -Lager in einzelnen Sportarten die höchstens zulässige Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro J+S-Leiterin und -Leiter fest.

3 Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das Teilnahmealter für bestimmte Sportarten, Aktivitäten oder Nutzergruppen ein-

13 schränken.

4 Es legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+S-

14 Angeboten in den einzelnen Sportarten, Aktivitäten und Nutzergruppen fest.

4. Abschnitt: Organisatoren

Art. 10 Organisatoren von J+S-Angeboten

1 Wer J+S-Angebote anbieten will (Organisator) muss:

2 Juristische Personen, welche als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen werden als Organisatoren von J+S- Angeboten zugelassen, wenn ihre hauptsächliche Geschäftsoder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten liegt.

3 Organisatoren bieten in einer oder mehreren J+S-Sportarten Kurse oder Lager an.

Art. 11 Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten

1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten stellen sicher, dass die notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Verhinderung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses oder Lagers eingehalten werden.

2 Stellt ein Organisator eines J+S-Angebots fest, dass die verantwortlichen J+S- Kadermitglieder bei der Durchführung des Angebots ihren Aufsichtsund Betreuungspflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Massnahmen und informiert die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist. Stellt er die Begehung von Vergehen oder Verbrechen fest, so informiert er die Strafverfolgungsbehörden.

3 Die Organisatoren von J+S-Angeboten informieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie die Kadermitglieder der Organisatoren über mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Sportausübung und machen sie auf den Zweck einer Unfallund Haftpflichtversicherung aufmerksam.

Art. 12 Organisatoren der Kaderbildung

1 Organisatoren der Kaderbildung sind das BASPO oder die Kantone.

2 Das BASPO kann Sportund Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportleiterinnen und -leitern, Bildungsinstitutionen und das Heer mit der Kaderbildung

15 betrauen.

3 Es erlässt Weisungen zur Kaderbildung.

4 Das VBS legt eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtende angemessene Kostenbeteiligung fest. Angebote der Kaderbildung, die vom Heer

16 durchgeführt werden, sind kostenlos.

5. Abschnitt: J+S-Kader

Art. 13 Kader

1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:

17 J+S-Leiterin oder -Leiter, einschliesslich der Anerkennung als J+S-Leiterin a. oder -Leiter Schulsport;

18 ... c.

19 für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport.

2 Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.

3 Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren.

Art. 14 Kaderbildung

1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung.

2 Das BASPO legt die Ausund Weiterbildungsstruktur fest und stellt für die einzelnen Angebote der Kaderbildung Rahmenlehrpläne zur Verfügung.

3 Es kann:

4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul. Das BASPO entscheidet über die Zulassung im Einzelfall.

Art. 15 Aufgaben

Die J+S-Kadermitglieder setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.

Art. 16 J+S-Leiterinnen und -Leiter

1 J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind.

2 Das BASPO legt für die einzelnen Leitertätigkeiten die erforderlichen Ausbildungen fest.

Art. 17 J+S-Coaches

J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.

20 Art. 18

21 J+S-Expertinnen und -Experten Art. 19 J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches sowie andere J+S-Expertinnen und -Experten aus.

Art. 20 Wegfall von Anerkennungen

1 Die Anerkennung als J+S Kadermitglied ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung; sie fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.

2 Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildungspflicht innert vier Jahren erfüllt wird. Für Personen, deren Anerkennung mehr als vier Jahre weggefallen ist, kann das BASPO Wiedereinstiegsmodule vorsehen.

3 Fällt die Anerkennung eines J+S-Kadermitglieds während eines laufenden J+S- Angebots dahin, so kann dieses bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+S- Coach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben.

4 J+S-Kadermitglieder, deren Anerkennung gemäss Absatz 1 dahinfallen würde, bleiben vorläufig berechtigt, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung durch-

22 zuführen.

Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen

1 Das BASPO kann die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen wenn:

2 Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.

3 In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.

6. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 22 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches

1 Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.

2 Die Beiträge werden gewährt, wenn:

23 durchgeführten Aktivitäten gewährt.

3 Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.

4 Es kann einzelne Angebote des Kinderund Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz

1 Buchstaben a–e nicht erfüllen, sofern sie:

24 J+S praktisch zu erproben.

5 Bewilligungsinstanzen sind:

25 b. für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.

6 26 ...

Art. 23 Umfang der Beiträge für die Durchführung von J+S-Angeboten

1 Die Beiträge richten sich nach:

28 ... d.

2 Für Sportarten, zu deren Ausübung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder besonders qualifizierte Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, können zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Das VBS legt die Sportarten fest.

3 Zusätzliche Beiträge können ausgerichtet werden an:

4 29 ...

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