Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
1 (SpoFöG), gestützt auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011
2 sowie auf Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG), verordnet:
1. Titel: Programme und Projekte
1. Kapitel: Allgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung
Art. 1
Der Bund unterstützt Sportund Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.
2. Kapitel: «Jugend und Sport»
« » 1. Abschnitt: Ziele von Jugend und Sport
Art. 2
1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele:
- a. J+S gestaltet und fördert kinderund jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit.
- b. J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft.
- c. J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen.
3 d. ...
- e. J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion.
2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.
2. Abschnitt: J+S-Angebote
Art. 3 Grundsatz
1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung.
2 J+S-Kurse und –Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.
Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern
1 Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen.
2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und -Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind.
3 Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder -Lagers 5 Jahre alt wird.
4 Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager.
6 Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1–4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.
Art. 5 Durchführungsort
1 J+S-Kurse sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. In Ausnahmefällen können einzelne Trainings oder Wettkämpfe im Ausland stattfinden.
2 J+S-Lager sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. Sie können im Ausland stattfinden, sofern sie von einem Organisator angeboten werden, der J+S-Kurse und -Lager zur Hauptsache in der Schweiz durchführt.
3. Abschnitt: J+S-Sportarten und Nutzergruppen
4 Art. 6 J+S-Sportarten
1 Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn:
- a. die motorische Aktivität, die für die Sportart bestimmend ist, von der jeweiligen Person selbst ausgeübt wird;
- b. ihre regelmässige Ausübung die physische Leistungsfähigkeit fördert und auch die psychischen Anteile an der Leistung mitgeformt werden;
- c. sie nach bestimmten Regeln ausgeübt wird, die auch die physische und psychische Unversehrtheit, die Sicherheit und die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten;
- d. ein schonender Umgang mit der Umwelt gewährleistet ist;
- e. ihre ideelle und pädagogische Ausrichtung Grundwerten wie Gleichheit, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Fairness entspricht;
- f. sie regelmässig von Kindern und Jugendlichen im J+S-Alter in organisierter Form und in einer Gruppe ausgeübt wird; und
- g. sie durch einen Verband von gesamtschweizerischer Bedeutung getragen wird, der: 1. Mitglied des Dachverbands des Schweizer Sports ist, und 2. willens und in der Lage ist, Aufgaben in der Entwicklung der Sportart und in der Ausund Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern der angegliederten Organisationen zu übernehmen.
2 In keinem Fall aufgenommen werden:
- a. Motorund Flugsportarten;
- b. Sportarten, die das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben und bei denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Kinder und Jugendliche die Sportart nur ohne Niederschlagen ausüben dürfen;
- c. Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben
5 c–e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest.
6 Art. 7
Art. 8 Nutzergruppen
1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die
7 J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:
8 J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich a. funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden.
- b. J+S-Angebote der NG 2 sind Angebote nach Buchstabe a, deren Regelmässigkeit jedoch abhängig ist von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee.
9 c. J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.
- d. J+S-Angebote der NG 4 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbänden. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht darin, die Kinder und Jugendlichen im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten oder sie dazu anzuleiten, eine oder mehrere J+S-Sportarten im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet in einer beständigen Gruppe zu üben und anzuwenden.
- e. J+S-Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler, bei denen eine oder mehrere J+S- Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von J+S-Kursen oder -Lagern regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet werden. J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden.
- f. J+S-Angebote der NG 6 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden, Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen:
10 1. ... 2. für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 22 Absatz 4.
11 ... g.
2 12 ...
Art. 9 Spezifische Anforderungen für die einzelnen J+S-Sportarten und
Nutzergruppen
1 Das VBS legt für die einzelnen Nutzergruppen fest:
- a. die Minimaldauer von Kursen und Lagern;
- b. die Mindestanzahl der Lektionen oder Aktivitäten pro Kurs und Lager;
- c. die Minimaldauer der einzelnen Lektionen oder Aktivitäten.
2 Es legt für die J+S-Kurse und -Lager in einzelnen Sportarten die höchstens zulässige Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro J+S-Leiterin und -Leiter fest.
3 Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das Teilnahmealter für bestimmte Sportarten, Aktivitäten oder Nutzergruppen ein-
13 schränken.
4 Es legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+S-
14 Angeboten in den einzelnen Sportarten, Aktivitäten und Nutzergruppen fest.
4. Abschnitt: Organisatoren
Art. 10 Organisatoren von J+S-Angeboten
1 Wer J+S-Angebote anbieten will (Organisator) muss:
- a. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, insbesondere ein Sportverband, ein Sportverein, ein Jugendverband, ein Jugendverein oder eine Schule;
- b. nach Schweizer Recht konstituiert sein; und
- c. seinen Sitz in der Schweiz haben.
2 Juristische Personen, welche als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen werden als Organisatoren von J+S- Angeboten zugelassen, wenn ihre hauptsächliche Geschäftsoder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten liegt.
3 Organisatoren bieten in einer oder mehreren J+S-Sportarten Kurse oder Lager an.
Art. 11 Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten
1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten stellen sicher, dass die notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Verhinderung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses oder Lagers eingehalten werden.
2 Stellt ein Organisator eines J+S-Angebots fest, dass die verantwortlichen J+S- Kadermitglieder bei der Durchführung des Angebots ihren Aufsichtsund Betreuungspflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Massnahmen und informiert die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist. Stellt er die Begehung von Vergehen oder Verbrechen fest, so informiert er die Strafverfolgungsbehörden.
3 Die Organisatoren von J+S-Angeboten informieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie die Kadermitglieder der Organisatoren über mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Sportausübung und machen sie auf den Zweck einer Unfallund Haftpflichtversicherung aufmerksam.
Art. 12 Organisatoren der Kaderbildung
1 Organisatoren der Kaderbildung sind das BASPO oder die Kantone.
2 Das BASPO kann Sportund Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportleiterinnen und -leitern, Bildungsinstitutionen und das Heer mit der Kaderbildung
15 betrauen.
3 Es erlässt Weisungen zur Kaderbildung.
4 Das VBS legt eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtende angemessene Kostenbeteiligung fest. Angebote der Kaderbildung, die vom Heer
16 durchgeführt werden, sind kostenlos.
5. Abschnitt: J+S-Kader
Art. 13 Kader
1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:
17 J+S-Leiterin oder -Leiter, einschliesslich der Anerkennung als J+S-Leiterin a. oder -Leiter Schulsport;
- b. J+S-Coach;
18 ... c.
- d. J+S-Expertin oder -Experte. 1bis Soweit diese Verordnung oder untergeordnete Verordnungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen für J+S-Leiterinnen und -Leiter gleichermassen
19 für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport.
2 Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.
3 Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren.
Art. 14 Kaderbildung
1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung.
2 Das BASPO legt die Ausund Weiterbildungsstruktur fest und stellt für die einzelnen Angebote der Kaderbildung Rahmenlehrpläne zur Verfügung.
3 Es kann:
- a. für die einzelnen Kaderfunktionen Spezialisierungen sowie themenspezifische Weiterbildungen vorsehen;
- b. für die Zielgruppen Kinder und Jugendliche unterschiedliche Ausund Weiterbildungen vorsehen;
- c. die Dauer der Weiterbildung für unterschiedliche Sportarten, Themen oder Zielgruppen unterschiedlich lang festlegen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul. Das BASPO entscheidet über die Zulassung im Einzelfall.
Art. 15 Aufgaben
Die J+S-Kadermitglieder setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.
Art. 16 J+S-Leiterinnen und -Leiter
1 J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind.
2 Das BASPO legt für die einzelnen Leitertätigkeiten die erforderlichen Ausbildungen fest.
Art. 17 J+S-Coaches
J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.
20 Art. 18
21 J+S-Expertinnen und -Experten Art. 19 J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches sowie andere J+S-Expertinnen und -Experten aus.
Art. 20 Wegfall von Anerkennungen
1 Die Anerkennung als J+S Kadermitglied ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung; sie fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.
2 Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildungspflicht innert vier Jahren erfüllt wird. Für Personen, deren Anerkennung mehr als vier Jahre weggefallen ist, kann das BASPO Wiedereinstiegsmodule vorsehen.
3 Fällt die Anerkennung eines J+S-Kadermitglieds während eines laufenden J+S- Angebots dahin, so kann dieses bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+S- Coach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben.
4 J+S-Kadermitglieder, deren Anerkennung gemäss Absatz 1 dahinfallen würde, bleiben vorläufig berechtigt, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung durch-
22 zuführen.
Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen
1 Das BASPO kann die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen wenn:
- a. das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
- b. die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; o- der
- c. die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist.
2 Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3 In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
6. Abschnitt: Beitragsgewährung
Art. 22 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches
1 Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.
2 Die Beiträge werden gewährt, wenn:
- a. das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;
- b. die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind; und
- c. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind. 2bis Kann in J+S-Kursen als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten werden, so gewährt das BASPO Beiträge; die Beiträge werden für die tatsächlich
23 durchgeführten Aktivitäten gewährt.
3 Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.
4 Es kann einzelne Angebote des Kinderund Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz
1 Buchstaben a–e nicht erfüllen, sofern sie:
- a. im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, durchgeführt werden; oder
- b. dazu dienen, vom BASPO veranlasste Projekte zur Weiterentwicklung von
24 J+S praktisch zu erproben.
5 Bewilligungsinstanzen sind:
- a. für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5 sowie für Angebote von Gemeinden in der NG 4: die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist, des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist;
25 b. für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.
6 26 ...
Art. 23 Umfang der Beiträge für die Durchführung von J+S-Angeboten
1 Die Beiträge richten sich nach:
- a. der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
- b. der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen innerhalb einer Zeitspanne;
- c. der Nutzergruppe; bis 27 c . der Sportart;
28 ... d.
2 Für Sportarten, zu deren Ausübung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder besonders qualifizierte Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, können zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Das VBS legt die Sportarten fest.
3 Zusätzliche Beiträge können ausgerichtet werden an:
- a. J+S-Angebote mit Kindern in der Nutzergruppe 5.
- b. J+S-Angebote mit Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung.
4 29 ...
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