Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
1 gestützt auf die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a. im Programm Jugend und Sport (J+S) die Durchführung der J+S-Ange- « » bote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote;
- b. im Programm Erwachsenensport (ESA) die Durchführung von Angeboten der Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren der Kaderbildung;
- c. die anrechenbaren Kosten bei der Gewährung von Beiträgen an internationale Sportanlässe und -kongresse;
- d. die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
2. Kapitel: Jugend und Sport
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Kinder : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;
- b. Jugendliche : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;
2 c. ...
- d. Schulen : die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schulen der Sekundarstufe II;
- e. Aktivität: eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf).
3 Art. 3 Sportarten und Disziplinen
1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden. 1bis 4 Anhang 1 a legt fest, welche Sportarten in welche Disziplinen unterteilt sind.
2 Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden.
3 Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S-Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivi-
5 tätenverordnung vom 30. Januar 2019 , sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport verfügen und eine spezifische Weiterbildung absolviert
6 haben.
2. Abschnitt: J+S-Kurse
Art. 4 Umfang
Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchgeführt werden:
- a. unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern;
- b. in einer beständigen Gruppe;
- c. während einer bestimmten Mindestkursdauer.
Art. 5 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse
1 An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter
7 teilnehmen. ... 1bis Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in jeder
8 Teilgruppe mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.
2 Die Gruppengrössen sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 6 Leitung
1 Die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter für J+S-Kurse sind im Anhang 2 festgelegt.
2 Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführt werden, die oder der über sämtliche erforderlichen Anerkennungen zur Durchführung der entsprechenden J+S-
9 Aktivität verfügt.
Art. 7 Trainingslager
1 In Ergänzung zu J+S-Kursen können Trainingslager durchgeführt werden.
2 Ein Trainingslager umfasst Kinder oder Jugendliche aus einem oder mehreren Kursen desselben Organisators. Alle Kinder und Jugendlichen müssen in einem der Kurse des laufenden Angebots des Organisators aktiv sein.
3 Pro Trainingslagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die
10 J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.
4 Anund Abreisetag gelten zusammen als ein Trainingslagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.
5 Kinder und Jugendliche, die nur am Trainingslager teilnehmen, werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
11 Art. 8 Kursund Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5
1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 1, 4 oder 5 beträgt
15 Kalenderwochen, die Höchstdauer ein Jahr.
2 Ein Kurs umfasst mindestens 15 Trainings, verteilt auf mindestens 12 Kalenderwochen.
3 Dauert ein Kurs länger als 6 Monate, so muss die Mindestanzahl der Trainings nach Absatz 2 innerhalb von höchstens 6 Monaten durchgeführt werden.
4 Die Trainings in den Nutzergruppen 1 und 4 müssen mindestens 60 Minuten dauern, in der Nutzergruppe 5 mindestens 45 Minuten.
5 Werden in einem Kurs der Nutzergruppe 4 oder 5 ausschliesslich Aktivitäten in Sportarten durchgeführt, die der Nutzergruppe 2 zugewiesen sind, so findet auf diesen Kurs Artikel 9 Anwendung.
6 Der Organisator darf pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu 90 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen, in Trainingslagern höchstens 300 Minuten.
7 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann ausnahmsweise kürzere Kurse und eine geringere Anzahl Trainings bewilligen.
12 Art. 9 Kursund Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2
1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 2 beträgt 45 Teilnehmerstunden.
2 Die Teilnehmerstunden errechnen sich aus der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb des Kurses.
3 Eine Aktivität dauert mindestens 60 Minuten. Der Organisator darf pro Aktivität höchstens 300 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen.
4 Der Organisator hat innerhalb von fünf Monaten in mindestens fünf Kalenderwochen fünf einzeln organisierte Aktivitäten durchzuführen.
5 Wird ein Kurs der Nutzergruppe 2 in mehreren Sportarten durchgeführt, die teilweise der Nutzergruppe 1 zugewiesen sind, so findet auf diesen Kurs Artikel 8 Anwendung.
Art. 10 Kursinhalte
1 Die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in den J+S-Kursen erfolgt über mehrere Ausbildungsstufen, nach kinderund jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung.
2 Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.
3. Abschnitt: J+S-Lager
Art. 11 Lagergemeinschaft
1 Ein J+S-Lager umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die in einer Gruppe, die eine Lagergemeinschaft bildet, unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern durchgeführt werden.
2 Eine Lagergemeinschaft beinhaltet das Zusammenleben und gemeinsame Übernachten an einem bestimmten Ort.
3 Lager der Nutzergruppe 4, die von Gemeinden durchgeführt werden und die sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche der Gemeinde richten, dürfen auch ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.
4 Lager, an denen ausschliesslich Kinder teilnehmen, dürfen auch ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.
Art. 12 Leitung
Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen und -Leiter, die in der entsprechenden Sportart oder Disziplin und der Zielgruppe Kinder oder Jugendliche anerkannt sind.
Art. 13 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse
1 An einem J+S-Lager müssen mindestens zwölf Kinder oder Jugendliche im J+S- Alter teilnehmen.
2 Die Gruppengrössen und die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 14 Lagerdauer und Mindestumfang der J+S-Aktivitäten
1 Ein Lager muss mindestens vier aufeinanderfolgende Tage dauern.
2 Ein Lager in der Nutzergruppe 3 darf drei Tage dauern, wenn innerhalb des gleichen J+S-Angebots zusätzlich ein Lager nach Absatz 1 durchgeführt wird.
3 Pro Lagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten
13 mindestens vier Stunden dauern.
4 Anund Abreisetag gelten zusammen als ein Lagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.
5 Absatz 4 gilt nicht für Lager der Nutzergruppe 4 von Gemeinden oder für Lager mit Kindern, wenn diese ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.
6 Innerhalb eines Lagers, das mehr als vier Tage dauert, darf ein trainingsfreier Tag stattfinden. Dieser wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Art. 15 Lagerinhalte
1 Die J+S-Aktivitäten sind nach kinderund jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung zu unterrichten.
2 Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.
4. Abschnitt: ...
14 Art. 16–20
5. Abschnitt: Kaderbildung allgemein
(Art. 14 Abs. 1 SpoFöV)
Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung
1 Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:
- a. Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben;
- b. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet haben;
15 c. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 30, 33 und 42). 1bis Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter Schulsport werden zugelassen:
- a. Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs an einer pädagogischen Hochschule mit einer Ausrichtung auf den Sportund Bewegungsunterricht;
- b. Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines sportwissenschaftlichen Studiengangs oder einer verwandten Disziplin an einer universitären Hochschule;
- c. pädagogisch ausgebildete Fachpersonen, die schulnahe Betreuungsaufgaben
16 erfüllen.
2 Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind.
3 Die Zulassung zu Kursen und Modulen der Kaderbildung kann abhängig gemacht werden:
- a. von sportartspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten;
- b. von Qualifikationen in vorangehenden Kursen oder Modulen;
- c. vom Umfang der bisher ausgeübten Leitertätigkeit;
- d. vom Bestehen von Eignungstests;
- e. von Qualifikationen, die ausserhalb des Programmes J+S erworben worden sind, namentlich vom Abschluss eines Nothelferoder Rettungsschwimmkurses.
4 Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der Sportart Lagersport/ Trekking werden Personen zugelassen, welche im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben.
5 Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben.
6 Das BASPO entscheidet auf Antrag des Organisators der Kaderbildung über die Zulassung zur Kaderbildung.
Art. 22 Anmeldung und Ausschreibung der Angebote
1 Die Kantone und die mit der Durchführung der Kaderbildung beauftragten Verbände und Institutionen reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben einen Plan mit sämtlichen Angeboten der Kaderbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO prüft den Plan und bewilligt die Angebote.
2 Die Durchführung zusätzlicher Angebote der Kaderbildung ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Angebots ist das BASPO vorgängig zu informieren.
3 Das BASPO schreibt sämtliche bewilligten Angebote der Kaderbildung öffentlich aus.
Art. 23 Kontrollen
Das BASPO beaufsichtigt die Kaderbildung der Kantone und der beauftragten Verbände und Institutionen.
Art. 24 Entzug und Sistierung von Kaderanerkennungen
1 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni
17 2011 (SpoFöG) sistiert das BASPO auf Anzeige oder von Amtes wegen die Kaderanerkennung ohne Verzug.
2 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 SpoFöG entscheidet das BASPO, ob die Kaderanerkennung befristet oder unbefristet entzogen werden soll. Die Zeit der Sistierung wird an die Dauer des befristeten Entzugs angerechnet.
3 Nach Ablauf eines befristeten Entzugs kann das Kadermitglied Antrag auf erneute Anerkennung als Kadermitglied stellen. Das BASPO kann den Entscheid mit Auflagen und Bedingungen, insbesondere der Absolvierung einer Weiterbildung, versehen.
Art. 25 Ausschluss von einem Angebot der Kaderbildung
Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer:
- a. aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs zu folgen;
- b. durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses erheblich stört.
Art. 26 Einsatz von Drittpersonen in der Kaderbildung
Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine J+S-Kaderanerkennung verfügen.
6. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter
(Art. 16 SpoFöV)
Art. 27 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur J+S-Leiterin oder zum J+S-Leiter erfolgt in J+S-Leiterkursen sportartenund disziplinenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche.
2 In den J+S-Leiterkursen werden pädagogische, sportmotorische und methodische Grundkenntnisse vermittelt.
3 Das BASPO bietet Personen, die über eine dem Leiterkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen an.
Art. 28 Weiterbildung
1 In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular aufgebaut und in der Regel auf die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche ausgerichtet.
2 Mit der Absolvierung von zielgruppenspezifischen Weiterbildungsmodulen erfüllen J+S-Leiterinnen und Leiter die Weiterbildungspflicht für alle Sportarten oder Disziplinen in der jeweiligen Zielgruppe, in denen sie anerkannt sind.
3 Für nicht zielgruppenspezifische Weiterbildungsmodule legt das BASPO in der Ausschreibung der einzelnen Weiterbildungsmodule fest, welche Anerkennungen mit deren Absolvierung verlängert werden.
4 Module der Weiterbildung, deren Ziel über den blossen Erhalt der Leiteranerkennung hinausgehen, müssen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht mindestens so weit absolviert werden, wie Weiterbildungsmodule dauern, die ausschliesslich dem Erhalt der Leiteranerkennung dienen.
Art. 29 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten
1 Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon, ist in Ausund Weiterbildungskursen mindestens eine J+S-Expertin oder ein J+S-Experte einzusetzen.
2 Das BASPO kann für einzelne Angebote der Ausund Weiterbildung Ausnahmen vorsehen oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
Art. 30 Zulassung zur Ausund Weiterbildung
1 Zur Ausund Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:
- a. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen;
- b. vom zuständigen J+S-Coach eines Organisators empfohlen werden.
2 Die Zulassung zur Weiterbildung kann bei Personen, die in den vergangenen zwei Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, künftig eine Leitertätigkeit auszuüben.
3 Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine Leiteranerkennung verfügen, jedoch keine praktische Leitertätigkeit aufweisen.
Art. 31 Pflichten
1 J+S-Leiterinnen und -Leiter sind für die korrekte Durchführung der von ihnen geleiteten J+S-Kurse und J+S-Lager verantwortlich. Zu ihren Pflichten zählen insbesondere:
- a. die Durchführung der J+S-Kurse und J+S-Lager gemäss den spezifischen Anforderungen;
- b. die Wahrung der Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen;
- c. die Führung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Dokumentation;
- d. der sachgerechte Umgang mit dem J+S-Leihmaterial und dessen Reinigung vor der Rückgabe.
2 Sie müssen den zuständigen Bewilligungsund Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kursoder Lagerunterlagen gewähren.
7. Abschnitt: J+S-Coaches
(Art. 17 SpoFöV)
Art. 32 Ausund Weiterbildung
1 Die Ausbildung zum J+S-Coach und die entsprechende Weiterbildung erfolgt in spezifischen Kursen und Modulen.
2 Das BASPO oder die kantonalen Amtsstellen für J+S führen die Ausund Weiterbildungen durch. Das BASPO kann Sportund Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.
Art. 33 Zulassung zur Ausund Weiterbildung
Zur Ausund Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen:
- a. die die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen;
- b. die von der Organisation, für die sie tätig sein werden, empfohlen werden;
- c. bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie nach absolviertem Kurs oder Modul in der Lage sind, die Pflichten nach Artikel 34 wahrzunehmen.
Art. 34 Pflichten
J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S- Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
- a. Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
- b. Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
- c. Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Ausund Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
- d. Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
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