Verordnung des BASPO vom 12. Juli 2012 über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-07-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 1, 9 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2

1 und 3, 16 Absatz 2, 20 Absatz 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV), auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2, 35 Absatz 2,

2 40 Absatz 4, 46 Absatz 4 der Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP),

3 sowie auf Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, verordnet:

1. Abschnitt: J+S-Sportarten

4 Art. 1

Art. 2 Zuteilung der Sportarten zu den Nutzergruppen

1 Sportarten der Nutzergruppe 1 sind Allround, Badminton, Baseball/Softball, Basketball, Curling, Eishockey, Eislauf, Fechten, Fussball, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Landhockey, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Pferdesport, Radsport, Ringen, Rollsport, Rugby, Schwimmsport, Schwingen, Sportschiessen, Squash, Streethockey, Tanzsport, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Triathlon, Turnsport, Unihockey und Volleyball.

2 Sportarten der Nutzergruppe 2 sind Bergsport, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifah-

5 ren, Skilanglauf, Skispringen, Snowboard und Windsurfen.

3 Sportart der Nutzergruppe 3 ist Lagersport/Trekking.

4 Sportarten der Nutzergruppen 4 und 5 sind die Sportarten nach den Absätzen 1–3.

5 Sportarten der Nutzergruppe 7 sind die Sportarten nach den Absätzen 1 und 2 sowie Behindertensport, Biathlon, Nordische Kombination und Pentathlon.

2. Abschnitt: J+S-Angebote

Art. 3 Inhalte von J+S-Kursen und -Lagern

1 Die inhaltliche Gestaltung der J+S-Kurse und -Lager, die Wettkämpfe, für die Beiträge ausgerichtet werden, und die Sicherheitsbestimmungen sind in den J+S- Ausbildungsunterlagen und den J+S-Dokumentationen zu den einzelnen Sportarten und Disziplinen festgelegt. Diese werden laufend aktualisiert und veröffentlicht.

2 In J+S-Kursen der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 darf pro Tag höchstens eine Aktivität abgerechnet werden.

3 Die Sportart Lagersport/Trekking wird ausschliesslich in Form von J+S-Lagern durchgeführt.

Art. 4 Bewilligung von J+S-Aktivitäten

1 Folgende J+S-Aktivitäten müssen vor ihrer Durchführung durch eine J+S-Expertin oder einen J+S-Experten der entsprechenden Sportart bewilligt werden:

6 a. in den Disziplinen Bergsteigen und Skitouren der Sportart Bergsport: jede Tour;

7 b. …

2 J+S-Expertinnen und -Experten, die Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe c erteilen, müssen über ein spezifisches Weiterbildungsmodul verfügen.

Art. 5 Mindestteilnehmerzahl bei J+S-Kursen

1 Ein Kurs wird in einem J+S-Angebot angerechnet, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 3 Kindern oder Jugendlichen im J+S-Alter gemäss den nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 VSpoFöP mindestens durchzuführenden J+S-

8 Aktivitäten erreicht wird.

2 Vorbehalten bleibt eine nach Artikel 5 Absatz 1 VSpoFöP bewilligte kleinere Mindestteilnehmerzahl in der Nutzergruppe 7.

9 Art. 6 Beiträge beim vorzeitigen Abbruch eines J+S-Lagers Muss ein Lager wegen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorzeitig abgebrochen werden, ohne dass die Mindestdauer nach Artikel 14 VSpoFöP erreicht worden ist, oder wird wegen Erkrankung oder Unfall von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die minimale Teilnehmerzahl unterschritten, so legt das BASPO die Beiträge nach Artikel 22 SpoFöV im Einzelfall fest.

Art. 7 Unterteilung von Gruppen

Der Organisator darf eine Gruppe, die üblicherweise gemeinsam trainiert oder Wettkämpfe bestreitet, nicht aufteilen und als selbstständigen J+S-Kurs anmelden, nur damit er zusätzliche Beiträge erhält.

10 Art. 8 Verbot der Teilnahme von Kindern In der Sportart Lagersport/Trekking dürfen keine Kinder an Aktivitäten in den Sicherheitsbereichen «Berg», «Wasser» und «Winter» teilnehmen.

3. Abschnitt: J+S-Kaderbildung

Art. 9 Ausund Weiterbildungsstruktur

Die Struktur für die Ausund Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter, der J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer, der J+S-Expertinnen und -Experten sowie der J+S-Coaches ist in Anhang 1 festgelegt.

Art. 10 Dauer der Kaderbildung

1 Die Dauer der Ausund Weiterbildungen ist wie folgt geregelt: Ausbildungsstufen Gesamtdauer der Ausbildung auf Dauer der einzelnen Kurse/Module der Stufe (Tage) (Tage) Grundausbildung Leiterin/Leiter: 5–6 Leiterkurs: 5–6 Coach: 0,5–2 Coachkurs: 0.5–2 Weiterbildung 1 Leiterin/Leiter: 5–8 Leiterin/Leiter: 1–6 Coach: 0,5–1 Coach: 0,5–1 Weiterbildung 2 Leiterin/Leiter: 3–8 Leiterin/Leiter: 1–6 Ausbildungsstufen Gesamtdauer der Ausbildung auf Dauer der einzelnen Kurse/Module der Stufe (Tage) (Tage) Spezialisierung J+S-Nach- Trainerin/Trainer: 3–6 – Trainerkurs: 1–6 wuchstrainerin und -trainer – Weiterbildung: 1–4 Lokal Spezialisierung J+S-Expertin Expertin/Experte: 8–9 – Expertenkurs: 8–9 und -Experte Coachexpertin/ – Weiterbildung: 1–4 Coachexperte: 2 – Coachexpertenkurs: 2 – Weiterbildung: 1–2

2 Die verkürzten Ausbildungen in der Form von Einführungskursen dauern 1–4 Tage.

3 Es darf pro Kalenderjahr in der Regel nur eine weiterführende Ausbildungsstufe absolviert werden. Über Ausnahmen entscheidet die Fachleitung.

4 Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden, pro Halbtag mindestens 3 Stunden.

Art. 11 Angebote unterschiedlicher Sportarten und Disziplinen

Die Organisatoren verschiedener Angebote der Kaderbildung können einzelne Teile davon gemeinsam durchführen.

Art. 12 Qualifikation

1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der J+S-Kaderbildung werden qualifiziert. Die Qualifikation wird ihnen mitgeteilt und im Nationalen Informationssystem für Sport eingetragen.

2 Die Qualifikation besteht aus einer Bewertung hinsichtlich des Bestehens der besuchten Ausoder Weiterbildung und einer allfälligen Einschätzung hinsichtlich der weitergehenden Ausbildung.

Art. 13 Bestehen eines Kurses oder eines Moduls

1 Ein J+S-Kurs oder -Modul gilt als bestanden, wenn:

2 Der Organisator der Kaderbildung entscheidet auf Gesuch hin über Ausnahmen von der Teilnahmepflicht oder vom Erbringen eines erforderlichen Kompetenznachweises.

3 Die Leistungen in geprüften Kursoder Modulinhalten werden bewertet:

Art. 14 Empfehlung

1 Ist eine Empfehlung aus einem Weiterbildungsmodul Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an weiterführenden Angeboten der J+S-Kaderbildung, so gibt die Kursleitung eine diesbezügliche Einschätzung ab.

2 Es werden folgende Einschätzungen abgegeben:

3 Sind die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so berechtigen die Einschätzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b zur Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung.

4 Liegt eine Einschätzung nach Absatz 2 Buchstabe c vor, so entscheidet die Fachleitung, ob eine Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht wird.

4. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter

11 Art. 15 Anerkennung von J+S-Leiterinnen und -Leitern

1 Die Anerkennungen der J+S-Leiterinnen und -leiter werden erteilt:

2 In den Sportarten nach Anhang 1 a VSpoFöP wird die Anerkennung zusätzlich nach Disziplinen erteilt.

3 In der Sportart Allround wird keine Anerkennung erteilt.

4 In den Disziplinen Sportklettern Fels und Sportklettern Kletterwand der Sportart Bergsport wird nur die Anerkennung Sportklettern erteilt.

12 Art. 16 Leiteranerkennung Schulsport

1 Die Leiteranerkennung Schulsport berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP sowie in den Sportarten Schwimmsport und Triathlon.

2 Anerkannte J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport, die eine J+S-Leitertätigkeit ausserhalb der Nutzergruppen 4 und 5 in einer A-Sportart nach Anhang 1 VSpoFöP oder in der Sportart Schwimmsport oder Triathlon ausüben wollen, können die J+S- Leiteranerkennung in der entsprechenden Sportart in ihrer Zielgruppe beantragen, sofern sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am entsprechenden Leiterkurs erfüllen.

13 Art. 17 Leiteranerkennung Kindersport

1 Die J+S-Leiteranerkennung Kindersport wird erworben durch:

2 Sie berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten mit Kindern in sämtlichen A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP.

14 Art. 18 Zusätzliche Anerkennung als Militärsportleiterin und -leiter

1 Anerkannte Militärsportleiterinnen und -leiter nach Anhang 2, die eine J+S-Leitertätigkeit ausüben wollen, können in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP sowie in den J+S-Sportarten Schwimmsport und Triathlon eine J+S-Leiteranerkennung in der Zielgruppe Jugendliche beantragen.

2 Die Gesuche sind durch den J+S-Coach des Organisators, für den die Leiterin oder der Leiter in der zusätzlichen Sportart oder Disziplin tätig sein wird, der für die Durchführung von J+S zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie an das BASPO zum Entscheid weiter.

15 Anerkennung von J+S Expertinnen und -Experten sowie J+S- Art. 19 Nachwuchstrainerinnen und -trainer als J+S-Leiterinnen und -Leiter

1 Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart oder Disziplin und in ihrer jeweiligen Zielgruppe als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt.

2 Anerkannte J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer sind in ihrer jeweiligen Sportart und Disziplin als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt, sofern es sich um eine A- oder B-Sportart nach Anhang 1 VSpoFöP oder eine Disziplin nach Anhang 1a VSpoFöP handelt.

16 Art. 20 Anforderungen für die Leitung von J+S-Aktivitäten

1 Zur Leitung von Aktivitäten in J+S-Kursen und J+S-Lagern müssen die eingesetzten J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter über eine Ausbildung nach Anhang 3 für die jeweilige Zielgruppe verfügen. Vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz 2.

2 Verfügt in J+S-Aktivitäten mit Kindern in den B-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter nicht über sämtliche erforderlichen Ausbildungen, so muss eine weitere J+S-Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die erforderliche Ausbildung verfügt.

3 Verfügt in J+S-Aktivitäten, in denen Jugendliche und Kinder gemeinsam trainieren, eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter nicht über sämtliche erforderlichen Ausbildungen, so muss eine weitere J+S-Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die erforderliche Ausbildung verfügt.

4 Die nach Absatz 2 oder 3 erforderlichen weiteren J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter werden nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 VSpoFöP gerechnet und es wird für sie kein Grundbetrag nach Anhang 3 Buchstabe A VSpoFöP ausgerichtet.

17 Art. 21 Lagerund Kursleiterinnen und -leiter

1 Zur Durchführung eines Lagers in der Sportart Lagersport/Trekking muss zumindest eine eingesetzte Leiterin oder ein eingesetzter Leiter über eine Zusatzausbildung «Lagerleiter/in» verfügen.

2 Zur Durchführung von Touren in den Disziplinen Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern Fels der Sportart Bergsport muss zumindest eine eingesetzte Leiterin oder ein eingesetzter Leiter über eine Zusatzausbildung «Kursleiter/in» verfügen.

18 1 Art. 22 Ergänzende Konditionsund Mentaltrainings Für die Durchführung von J+S-Aktivitäten mit Kindern in einer A-Sportart nach Anhang 1 VSpoFöP müssen die J+S-Leiterinnen und -Leiter über eine Anerkennung Kindersport verfügen. Ergänzende Konditionsund Mentaltrainings können in J+S-Kursen erteilt werden von:

19 Art. 23 und 24

5. Abschnitt: J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer

Art. 25 Weiterbildungspflicht von J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainern

J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer erfüllen mit Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Leiteranerkennung.

20 Art. 26 Einsatzberechtigung von J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainern J+S-Nachwuchstrainerinnen oder -trainer der Förderstufen National, Regional und Lokal dürfen Aktivitäten der J+S-Nachwuchsförderung aller Sportarten und Disziplinen leiten.

6. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten

Art. 27 Weiterbildungspflicht von J+S-Expertinnen und -Experten

1 J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Leiterausund -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Leiteranerkennung.

2 J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Expertenausund -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S- Expertenanerkennung.

3 Sie erfüllen mit dem Besuch einer J+S-Expertenweiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Nachwuchstraineranerkennung.

Art. 28 Experteneinsatz in der Ausund Weiterbildung von J+S-Leiterinnen

und -Leitern

1 Für folgende Angebote der Ausund Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und - Leitern gelten Ausnahmen von der maximalen Teilnehmerzahl je J+S-Expertin oder -Experte:

21 mal 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte.

2 J+S-Expertinnen und -Experten, die in einem Angebot der Kaderbildung eingesetzt werden, dürfen ergänzend in einem anderen, zeitgleich stattfindenden oder sich zeitlich überschneidenden Angebot für die Durchführung einzelner Lektionen eingesetzt werden. Ihre Tätigkeit wird gesamthaft nur einmal durch Beiträge unterstützt.

7. Abschnitt: Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung

Art. 29

1 Eine Entschädigung nach Artikel 1 a Absatz 4 des Erwerbsersatzgesetzes vom

22 25. September 1952 wird für die Teilnahme an folgenden Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung ausgerichtet:

2 Wird ein Angebot der J+S-Kaderbildung durch eine Bildungsinstitution eines Kantons als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt, so wird in Abweichung von Absatz 1 für die Teilnahme keine Entschädigung ausgerichtet.

3 Keine Entschädigung wird für Personen ausgerichtet, die gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 VSpoFöP zu einer J+S-Kadertätigkeit zugelassen worden sind.

8. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 30

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 415.01

[^2]: SR 415.011

[^3]: SR 834.11

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.