Abkommen vom 22. Oktober 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Benin über die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-10-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Benin,

nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,

in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Staaten,

im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Staaten verbunden ist,

in der Überzeugung, dass die Migrationsströme zur Annäherung der Völker beitragen und dass deren aufeinander abgestimmte Steuerung für die betroffenen Länder einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung darstellt,

in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, weshalb es erforderlich ist, auf die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten, insbesondere zu jenen der Migrantinnen und Migranten, zu achten und zu gewährleisten, dass die Menschenrechte durch die Steuerung der illegalen oder irregulären Migration nicht verletzt werden,

im Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration zu fördern,

im Bestreben, eine Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung der irregulären Migration und der damit verbundenen kriminellen Aktivitäten zu ergreifen,

in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen,

im Willen, im Interesse der betroffenen Personen und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Staaten und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden,

haben Folgendes vereinbart:

I. Kapitel: Gegenstand und Terminologie

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen hat die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zum Gegenstand.

Art. 2 Terminologie

Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden:

II. Kapitel: Einreise, Personenverkehr und Aufenthalt

Art. 3 Einreisevoraussetzungen

1. Für die Einreise nach Benin und den dortigen Aufenthalt haben sich die Staatsangehörigen der Schweiz an die in Benin geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.

2. Für die Einreise in die Schweiz und den dortigen Aufenthalt haben sich die Staatsangehörigen von Benin an die in der Schweiz geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.

3. Die Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.

Art. 4 Regelung betreffend Einreise und Aufenthalt

In folgenden Fällen bewilligt jede Vertragspartei im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet:

Vorübergehender Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu folgenden Zwecken:

III. Kapitel: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

mit unbefugtem Aufenthalt

Art. 5 Staatsangehörigkeit der rückübernommenen Personen

1. Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet, auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten, jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

2. Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die betreffende Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, falls eine Überprüfung bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.

Art. 6 Rückübernahmegesuch

1. Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:

2. Das Rückübernahmegesuch wird der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.

3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 7 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens erforderlich sein, muss diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt werden.

4. Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.

5. Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen Behandlung bedarf, z.B. gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.

Art. 7 Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit

der rückzuübernehmenden Personen

1. Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang I Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.

2. Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein für die Rückkehr der betreffenden Person gültiges Reisedokument (Laissez-passer) aus.

3. Bei Zweifeln der ersuchten Vertragspartei betreffend die Mittel zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit oder bei Fehlen solcher Mittel nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der genannten Vertragsparteien eine Befragung der betreffenden Person vor. Die Befragung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten der ersuchenden Vertragspartei organisiert.

4. Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.

5. Wurde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach dem Ersuchen das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) aus.

Art. 8 Rechte der rückzuübernehmenden Personen

Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer geltenden Gesetze alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde, die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Person zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.

Art. 9 Vorgehen im Einzelfall

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren bei Bedarf, wie die Ehre, die Würde, die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Personen – insbesondere der unbegleiteten Minderjährigen, der Kranken, der Schwangeren, der kinderreichen Familien – bewahrt werden soll und wie diese ihre Rechte ausüben und Pflichten erfüllen können.

Art. 10 Kostenübernahme

Die Kosten für den Transport bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei sowie für eine eventuelle Rückkehr werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.

IV. Kapitel: Rückkehrhilfe

Art. 11 Ziele

1. Die Vertragsparteien prüfen, wie sie die Kompetenzen und Ressourcen der Migrantinnen und Migranten am besten für die Entwicklung ihres Landes einsetzen können.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihrer Macht stehenden Massnahmen zu treffen, um die Personen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland entschieden haben, bei der gesellschaftlichen und beruflichen Reintegration zu unterstützen.

Art. 12 Für die Rückkehrhilfe zuständige Strukturen

In der Schweiz ist das Bundesamt für Migration (BFM)[^1] für die Rückkehrhilfe zuständig. Die Umsetzung wird durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), die Kantone und die Internationale Organisation für Migration (IOM) gemeinsam sichergestellt.

In Benin ist das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten für die Rückkehrhilfe zuständig. Die Umsetzung wird durch die Direktion der Beziehungen mit den Beninern im Ausland (Direction des Relations avec les Béninois de l’Extérieur, DRBE), der Nationalen Agentur der Beniner im Ausland (Agence Nationale des Béninois de l’Extérieur, ANBE) und der Beninischen Agentur für die Entwicklung der Migration in Afrika (Agence Béninoise pour le Développement des Migrations en Afrique, AB-MIDA) sichergestellt.

Art. 13 Rückkehrhilfemassnahmen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetze, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Land entschieden haben, durch die Ausarbeitung und Umsetzung gezielter und spezifischer Massnahmen zu fördern. In dieser Hinsicht sieht das Aufenthaltsland eine Unterstützung vor, die die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland begünstigt.

Die oben genannten Massnahmen werden in Anhang II Absatz 2 dieses Abkommens detailliert aufgeführt.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen, sich bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten mit den in Anhang II Absatz 1 dieses Abkommens aufgeführten Zielen gegenseitig zu unterstützen.

3. Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen überein, sich in den Bereichen nach Anhang II Absatz 3 dieses Abkommens gegenseitig zu unterstützen.

Art. 14 Fälle unfreiwilliger Rückkehr

1. Die Vertragsparteien prüfen fallweise die Beschwerden von Personen, die von einer unfreiwilligen Rückkehr betroffen sind und um Unterstützung ersuchen.

2. Auf jeden Fall kehrt keine rückübernommene Person ohne jegliche Mittel zurück.

Die oben genannten Mittel werden gemäss den Gesetzen der Vertragsparteien festgelegt. Bei Unterzeichnung dieses Abkommens unterrichten sich die Vertragsparteien über die geltenden Beträge. Spätere Änderungen werden unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.

V. Kapitel: Schutz von Personendaten

Art. 15 Inhalt der Personendaten

Die Informationen zu Personendaten über die rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Vertragsparteien betreffen ausschliesslich:

Art. 16 Verwendung der Personendaten

Die zur Durchführung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden in Übereinstimmung mit der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung jeder Vertragspartei sowie mit den Bestimmungen der entsprechend anwendbaren internationalen Übereinkommen, an die beide Vertragsparteien gebunden sind, verarbeitet und geschützt.

Zu diesem Zweck:

VI. Kapitel: Expertenausschuss

Art. 17 Gründung, Zusammensetzung und Arbeitsweise

Zur Überwachung der Anwendung dieses Abkommens tritt alle drei Jahre oder auf Ersuchen einer Vertragspartei ein Expertenausschuss mit Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsparteien zusammen.

Art. 18 Aufgabe und Zuständigkeiten

Der Expertenausschuss ist zuständig für:

VII. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 19 Stellung dieses Abkommens

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich insbesondere ergeben aus:

Art. 20 Inkrafttreten, Dauer, Änderung und Kündigung

1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen die Erfüllung des jeweils verfassungsmässig erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt dreissig (30) Tage nach Empfang der letzten Notifikation in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Das Abkommen kann auf diplomatischem Weg mit einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tagen gekündigt werden.

Art. 21 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Sämtliche Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung, die Anwendung oder die Umsetzung dieses Abkommens werden im Rahmen des Expertenausschusses oder auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 22 Suspendierung aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

der Staatssicherheit oder der öffentlichen Gesundheit

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