Abkommen vom 31. Mai 2012 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Dänemark über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-05-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Einleitung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und das Verteidigungsministerium des Königreichs Dänemark, nachstehend Vertragsparteien genannt, vom Wunsche geleitet, im Interesse der nationalen Sicherheit im Bereich Verteidigung den Schutz klassifizierter militärisch- und verteidigungsrelevanter Informationen zu gewährleisten, die zwischen den beiden Ministerien oder zwischen juristischen oder natürlichen Personen unter der Gesetzgebung der beiden Vertragsparteien ausgetauscht werden, sind gemäss dem vorliegenden allgemeinen Sicherheitsabkommen wie folgt übereingekommen:

1. Definitionen

Der Klarheit halber werden die folgenden Begriffsbestimmungen definiert:

| In der Schweiz | Entsprechender Begriff in Englisch | In Dänemark | | --- | --- | --- | | | | | | GEHEIM/SECRET/ SEGRETO | SECRET | HEMMELIGT | | | | | | VERTRAULICH/ CONFIDENTIEL/ CONFIDENZIALE | CONFIDENTIAL | FORTROLIGT | | | | | | INTERN/INTERNE/ AD USO INTERNO | RESTRICTED | TIL TJENESTEBRUG |

Grundsätzlich gelten die vorgenannten Klassifizierungsstufen als gleichwertig. Einem mit der schweizerischen Klassifizierung Vertraulich/CONFIDENTIEL/ CONFIDENZIALE an Dänemark übermittelten Dokument, muss zum Beispiel derselbe Schutzgrad in dessen Behandlung, Speicherung und Aufbewahrung zuteil kommen, wie er bei einem dänischen als FORTROLIGT klassifizierten Dokument angewendet wird. Ausnahmsweise kann jedoch eine der Vertragsparteien die andere ersuchen, einen höheren, jedoch keinen tieferen Schutzgrad anzuwenden, als die angebrachte Klassifizierungsstufe.

2. Nationale Sicherheitsbehörden (NSA)/zuständige

nationale Sicherheitsbehörden (DSA)

Die für die Umsetzung des vorliegenden Abkommens verantwortlichen Sicherheitsbehörden im jeweiligen Land sind die folgenden:

Für die Schweiz

Eidgenössisches Department für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Informations- und Objektsicherheit (IOS) CH-3003 Bern Schweiz

Für Dänemark

Militärischer Nachrichtendienst Dänemarks Kastellet 30 DNK-2100 Kopenhagen OE Dänemark

3. Restriktionen betreffend Nutzung und Offenlegung
4. Schutz von klassifizierten Informationen

Die Übermittelnde Partei stellt sicher, dass die Empfangende Partei informiert ist über:

Die Empfangende Partei wird:

5. Zugang zu klassifizierten Informationen

Der Zugang zu FORTROLIGT oder VERTRAULICH/CONFIDENTIEL/CONFIDENZIALE oder höher klassifizierten Informationen ist beschränkt auf Personen mit entsprechender Erfordernis gemäss dem Grundsatz «Kenntnis nur wenn nötig» und denen nach vorgängiger Sicherheitsprüfung durch die empfangende NSA/DSA, entsprechend deren nationalen Vorschriften für die Klassifizierungsstufe der zugänglich zu machenden Information, Befugnis erteilt wurde.

6. Übermittlung von klassifizierten Informationen
7. Besuche
8. Aufträge
9. Gegenseitige Sicherheitsvereinbarungen mit Firmen
10. Verlust und Gefährdung von Informationen
11. Kosten

Jede der Vertragsparteien trägt Kosten, die ihr aus der Anwendung des vorliegenden Sicherheitsabkommens anfallen selbst.

12. Vertragsänderungen

Durch beiderseitige schriftliche Zustimmung der Vertragsparteien können die Bestimmungen dieses Abkommens geändert werden.

13. Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Auslegung und Anwendung dieses Abkommens unterstehen weder einem nationalen noch internationalen Gericht, noch werden Dritte zur Schlichtung beigezogen, sondern werden ausschliesslich durch Verhandlung zwischen den Vertragsparteien geregelt.

14. Inkrafttreten, Beendigung und Überarbeitung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.