Landwirtschaftsabkommen vom 14. November 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro (mit Anhängen)
Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und Montenegro wird abgeschlossen im Anschluss an das am 14. November 2011[^1] unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro (nachfolgend als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere nach Artikel 7 Absatz 2 des Freihandelsabkommens.
2. Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die:
- (a) in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren[^2] (nachfolgend als «HS» bezeichnet) fallen und die nicht in den Anhängen II oder III des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und
- (b) von Anhang I des Freihandelsabkommens erfasst werden.
3. Dieses Abkommen gilt ebenso für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[^3] zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
Art. 2 Zollkonzessionen
Die Schweiz gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen montenegrinischen Ursprungs Zollkonzessionen nach Anhang I. Montenegro gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs Zollkonzessionen nach Anhang II.
Art. 3 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
1. Vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 2 gilt Artikel 8 des Freihandelsabkommens mutatis mutandis für dieses Abkommen.
2. Für den Zweck dieses Abkommens findet Artikel 3 von Appendix I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[^4] mutatis mutandis Anwendung, der zwischen den Vertragsparteien ausschliesslich die bilaterale Kumulation zulässt.
Art. 4 Dialog
Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich aus dem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden.
Art. 5 Weitere Liberalisierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander, um dieses Ziel einschliesslich durch Verbesserungen beim Marktzugang durch Senkung oder Aufhebung von Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch Ausdehnung des Bereichs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von diesem Abkommen erfasst werden, zu erreichen.
Art. 6 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft[^5].
Art. 7 Bestimmungen des Freihandelsabkommens
Die Bestimmungen zum territorialen Anwendungsbereich (Art. 4), zu zentralen, regionalen und lokalen Regierungen (Art. 5), gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (Art. 12), technischen Vorschriften (Art. 13), Antidumping (Art. 19) und bilateralen Schutzmassnahmen (Art. 21) des Freihandelsabkommens sowie dessen Kapitel 8 über die Streitbeilegung finden mutatis mutandis Anwendung auf dieses Abkommen.
Art. 8 Inkrafttreten und Beendigung
1. Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft oder wird vom selben Zeitpunkt an vorläufig angewendet, an dem das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Montenegro in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen ihnen in Kraft bleibt.
2. Dieses Abkommen wird beendet, falls eine Vertragspartei vom Freihandelsabkommen zurücktritt, wobei dieses Abkommen zum selben Zeitpunkt als beendet gilt, an dem der Rücktritt vom Freihandelsabkommen Wirkung erlangt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am 14. November 2011, in zwei Originalausfertigungen.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für Montenegro: | | --- | --- | | Johann N. Schneider-Ammann | Martin Perez Monteverde |
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.315.731
[^2]: SR 0.632.11
[^3]: SR 0.631.112.514
[^4]: SR 0.946.31
[^5]: SR 0.632.20, Anhang 1A.3
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.