Verordnung des VBS vom 3. August 2012 über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM-Verordnung, EHSM-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-08-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 56 Absatz 2, 60 Absatz 3, 61, 62 Absatz 6, 63 Absatz 4

1 der Sportförderungsverordnung (SpoFöV) vom 23. Mai 2012 , verordnet:

1. Kapitel: Aufgaben und Anstellung der Angehörigen der EHSM

Art. 1 Rektorin oder Rektor

1 Die Rektorin oder der Rektor:

2 Die Rektorin oder der Rektor ist der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamts für Sport (BASPO) unterstellt.

Art. 2 Studienleitung

1 Die Rektorin oder der Rektor betraut für jeden Studiengang eine oder mehrere Mitarbeitende mit der Studienleitung.

2 Die Studienleitung:

Art. 3 Lehrkörper

1 Als Mitglied des Lehrkörpers kann angestellt werden, wer:

2 Zur Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen können im Auftragsverhältnis verpflichtet werden:

3 Aufträge dürfen je Person einen Umfang von 8 Wochenlektionen nicht übersteigen.

Art. 4 Aufgaben der Mitglieder des Lehrkörpers

1 Die Mitglieder des Lehrkörpers bilden fachlich qualifizierte und handlungskompetente Sportwissenschafterinnen und Sportwissenschafter sowie Sportlehrerinnen und Sportlehrer aus.

2 Sie fördern im Rahmen ihres Auftrags ihr Fachgebiet durch wissenschaftliche Forschung. Sie sind für Verbreitung und Publikation der Forschungsergebnisse verantwortlich.

3 Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrags sportwissenschaftliche Dienstleistungen.

Art. 5 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen Arbeiten in Forschung und Entwicklung aus. Sie wirken bei allgemeinen Dienstleistungen mit.

2 Sie können von den Mitgliedern des Lehrkörpers zur Unterstützung von Lehrveranstaltungen und ausnahmsweise zu deren Durchführung beigezogen werden.

3 Sie müssen über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule verfügen.

Art. 6 Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht

1 Arbeitsverhältnisse nach Artikel 56 Absatz 3 SpoFöV sind unter Vorbehalt der Kündigungsmöglichkeit nach Absatz 2 auf längstens vier Jahre zu befristen.

2 Wird die Arbeit an der Dissertation vor Ablauf der Befristung abgeschlossen oder eingestellt, kündigt das BASPO das Arbeitsverhältnis.

Art. 7 Studierende sowie Hörerinnen und Hörer

1 Wer an der EHSM im Rahmen eines Studienganges oder einer Weiterbildung ein Diplom, einen Bacheloroder einen Mastertitel oder ein Zertifikat erwerben will, muss sich immatrikulieren.

2 Wer an der EHSM Lehrveranstaltungen besuchen will, ohne ein Diplom, einen Bacheloroder einen Mastertitel oder ein Zertifikat zu erwerben, muss sich als Hörerin oder Hörer einschreiben.

2. Kapitel: Studiengänge an der EHSM

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 8 Ziele

1 Der Bachelorstudiengang vermittelt Kompetenzen, die zum erfolgreichen Einstieg in Berufstätigkeiten im Sport in der Vertiefungsrichtung Sportdidaktik oder Sportmanagement befähigen und die die Aufnahme von sportwissenschaftlichen Master-

2 studiengängen ermöglichen.

2 Der Masterstudiengang vermittelt Kompetenzen, die zur Ausübung von Berufsund Forschungstätigkeiten im Spitzensport in der Vertiefungsrichtung Trainingswissenschaft oder Sportmanagement befähigen und die die Zulassung zum Doktorat

3 ermöglichen.

3 Die Weiterbildungsstudiengänge ermöglichen nach Abschluss eines Hochschulstudiums:

Art. 9 Berechnung der Studienleistung

1 Die Studienleistungen werden nach dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.

2 Ein Kreditpunkt (ECTS-Punkt) entspricht einer Studienleistung, die in 25–30 Arbeitsstunden erbracht werden kann.

4 Art. 10 Gliederung der Studiengänge

1 Die Studiengänge gliedern sich in thematisch zusammenhängende und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module). Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen (Kurse).

2 Es werden folgende Kursarten unterschieden:

5 Art. 10 a Modulhandbuch Das BASPO erlässt für jeden Bachelorund Masterstudiengang ein Modulhandbuch. Dieses gibt Auskunft über:

6 Studienbeginn Art. 11 Die Bachelorund Masterstudiengänge beginnen im Herbstsemester.

Art. 12 Unterrichtssprache

1 Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Französisch.

2 7 Einzelne Kurse oder Teile davon können in englischer Sprache gehalten werden.

8 Art. 13 Anmeldung

1 Die Teilnahme an Kursen setzt eine Anmeldung voraus.

2 Mit der Anmeldung zum Kurs sind die Studierenden auch zum dazugehörenden Kompetenznachweis angemeldet.

9 Art. 14 und 15

2. Abschnitt: Zulassung zu den Studien

Art. 16 Allgemeine Eignung für das Bachelorstudium

1 Die EHSM führt die Eignungsabklärungen jährlich einmal durch.

2 Nicht zur Eignungsabklärung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, die:

10 a. sich nicht gemäss den Fristen im akademischen Kalender über die Voraussetzungen nach Artikel 21 ausweisen;

Art. 17 Sportpraktische Eignungsabklärung

1 Es werden die sportmotorischen Fähigkeiten und die fachspezifischen Fertigkeiten in den folgenden Bereichen geprüft:

2 Die Bereiche werden mit Noten von 1–6 bewertet. In den Bereichen Leichtathletik, Dauerlauf/Cross und Schwimmen können für Frauen und Männer unterschiedliche Bewertungsmassstäbe angewendet werden.

3 Der Bereich Spiel wird doppelt gezählt.

4 Die sportpraktische Eignungsabklärung ist bestanden, wenn die Summe aller Noten mindestens 28 ist und höchstens zwei Bereiche mit Noten von weniger als 4 bewertet worden sind.

5 Spitzensportlerinnen und -sportler, die im Besitz einer Gold-, Silber-, Bronzeoder Elitekarte des Dachverbands des Schweizer Sports (Swiss Olympic) sind oder die bis höchstens ein Jahr vor der Anmeldung zur Eignungsabklärung im Besitz einer solchen Karte waren, werden ohne Eignungsabklärung zum Bachelorstudiengang zugelassen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 16 und 21

11 erfüllen.

12 Art. 18

13 Begrenzte Anzahl Studienplätze Art. 19

1 Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Eignungsabklärung, als Studienplätze zur Verfügung stehen, so werden die Studienplätze in der Reihenfolge der Resultate der Eignungsabklärungen vergeben.

2 Kandidatinnen und Kandidaten nach Artikel 17 Absatz 5 haben Vorrang gegenüber Personen, die die Eignungsabklärung absolviert haben.

Art. 20 Gültigkeit der Eignungsabklärung

Die Eignungsabklärung hat Gültigkeit ausschliesslich für die Aufnahme des Studiums im Kalenderjahr, in dem die Abklärung erfolgt ist.

Art. 21 Voraussetzungen für die Aufnahme des Bachelorstudiums

1 Angehende Studierende haben sich über folgende Abschlüsse und Tätigkeiten auszuweisen:

2 Angehende Studierende, welche vorgängig zum Studium eine rein schulische Ausbildung absolviert haben, müssen vor Aufnahme des Studiums eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

Art. 22 Zulassung zum Masterstudium

1 Zum Masterstudium werden Personen zugelassen, die über einen Bachelortitel oder eine gleichwertige Ausbildung auf Hochschulstufe verfügen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2 Bewerberinnen und Bewerber um einen Masterstudienplatz reichen der EHSM zudem ein Motivationsschreiben ein. Die EHSM macht die Eignung zum Studium davon abhängig.

3 Sind mehr geeignete Bewerbungen vorhanden, als Studienplätze zur Verfügung stehen, so vergibt das BASPO die Studienplätze nach folgender Reihenfolge:

4 Wird im Masterstudium eine Vertiefungsrichtung belegt, für die im Bachelorstudium keine Grundlagen erworben wurde, so kann die Zulassung mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

5 Wer bereits an einer Hochschule zu einem Masterstudium in den Bereichen Sportund Bewegungswissenschaften, Sportunterricht sowie Sportmanagement zugelassen wurde und dieses nicht erfolgreich abgeschlossen hat, wird nicht zugelassen.

3. Abschnitt: Bachelorund Masterstudium

14 Art. 23 Studienumfang und Regelstudiendauer

1 Der Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS-Punkte. Durch das Absolvieren von Wahlkursen können bis zu 20 ECTS Punkte zusätzlich erworben werden.

2 Der Masterstudiengang umfasst 120 ECTS-Punkte.

3 Die EHSM richtet die Studiengänge so aus, dass Vollzeitstudierende den Bachelorstudiengang in sechs Studiensemestern und den Masterstudiengang in vier Studiensemestern abschliessen können.

15 Art. 23 a Zulässige Studiendauer

1 Die Kompetenznachweise, die für den Abschluss erforderlich sind, müssen erbracht werden:

2 Die Studienleitung kann die zulässige Studiendauer auf Gesuch hin um höchstens vier Semester, bei aktiven Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern um höchstens acht Semester verlängern.

3 Wer die zulässige Studiendauer überschreitet, wird vom Studiengang ausgeschlossen.

16 Art. 23 b Unterbruch des Studiengangs

1 Auf Gesuch hin bewilligt die Studienleitung einer oder einem Studierenden, den Studiengang einmalig während eines oder zwei zusammenhängenden Semestern zu unterbrechen.

2 Der Unterbruch wird nicht an die zulässige Studiendauer angerechnet.

3 Während des Unterbruchs sind keine Studiengebühren zu entrichten.

4 Die Studierenden dürfen während des Unterbruchs keine Lehrveranstaltungen besuchen oder Kompetenznachweise absolvieren.

5 Während einer Verlängerung des Studiengangs nach Artikel 23 a Absatz 2 wird kein Unterbruch bewilligt.

17 Art. 24 Studieninhalte

1 Der Bachelorstudiengang teilt sich auf in ein Grundstudium und eine Vertiefung. Die Inhalte sind in Anhang 1 festgelegt.

2 Der Masterstudiengang teilt sich auf in ein Grundstudium und eine Vertiefung. Die Inhalte sind in Anhang 2 festgelegt.

18 Art. 25

Art. 26 Anderweitige Studienleistungen

1 Die Studienleitung entscheidet über die Anrechnung von Studienleistungen, die an andern Hochschulen erbracht worden sind.

2 Studierende, welche im Rahmen ihres Studiums Kurse oder Module an einer andern Hochschule absolvieren wollen, schliessen mit der Studienleitung vorgängig eine Vereinbarung über die Anerkennung der dort erbrachten Studienleistungen ab.

3 Zum Erwerb der Titel nach Artikel 62 Absatz 3 SpoFöV müssen mindestens die Hälfte der für den Studienabschluss erforderlichen ECTS-Punkte, darunter diejenigen für die «Bachelorarbeit» nach Anhang 1 Buchstabe A Ziffer 9 und für die «Masterthesis» nach Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 6 an der EHSM erworben worden

19 sein.

20 Art. 27

21 Abschlussnote Art. 28 Die Abschlussnote des Studiengangs errechnet sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt der Modulnoten des Grundstudiums und der gewählten Vertiefung.

22 Art. 29 Bestehen des Studiengangs Den Studiengang hat bestanden, wer:

Art. 30 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen

1 Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums werden das Bacheloroder das Masterdiplom sowie ein Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben.

2 Das Diplom wird in Würdigung der Abschlussnote mit folgenden Prädikaten ausgestellt: Note 6.00 = summa cum laude ab Note 5.50 = insigni cum laude ab Note 5.00 = magna cum laude ab Note 4.50 = cum laude ab Note 4.00 = rite

3 Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur die Leistungsübersicht mit den individuell erbrachten Leistungen.

Art. 31 Zusätzliche Kompetenznachweise

Hat ein Studierender oder eine Studierende mehr ECTS-Punkte erworben, als zum Studienabschluss erforderlich sind, so werden diese in der Leistungsübersicht separat ausgewiesen.

4. Abschnitt: Weiterbildungsstudiengänge

Art. 32

Die Weiterbildungsstudiengänge umfassen folgende ECTS-Punkte:

5. Abschnitt: Kompetenznachweise

23 Art. 33 Allgemeines

1 Der Abschluss jedes Kurses erfolgt mit einem Kompetenznachweis.

2 Kompetenznachweise sind:

3 Mehrere Kurse desselben Moduls können zu einem gemeinsamen Kompetenznachweis zusammengefasst werden.

4 Ein Kompetenznachweis kann aus mehreren Teilkompetenznachweisen bestehen.

5 Voraussetzung für die Zulassung zum Kompetenznachweis im entsprechenden Kurs ist die Einhaltung der im Modulhandbuch festgelegten Präsenzregel. Die Studienleitung kann Studierende auf Gesuch hin zum Kompetenznachweis zulassen, wenn entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung der Präsenzzeiten vorliegen.

24 Sprache Art. 34

1 Kompetenznachweise sind in einer der Unterrichtssprachen zu erbringen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.