Verordnung des EFD vom 9. Januar 2012 über die Ausfuhrbeitragsansätze für landwirtschaftliche Grundstoffe
gestützt auf die Artikel 6 Absätze 2–4 und 7 Absatz 1 der
1 Ausfuhrbeitragsverordnung vom 23. November 2011 sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft,
2 Bildung und Forschung , verordnet:
Art. 1 Ausfuhrbeitragsansätze
Die Methoden zur Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze und die Ausfuhrbeitragsansätze sind im Anhang festgelegt.
Art. 2 Ausfuhren nach bestimmten Ländern
1 Ausfuhren nach Andorra, San Marino, die Vatikanstadt, Ceuta und Melilla sowie nach den schweizerischen Zollausschlussgebieten werden den Ausfuhren nach EU- Mitgliedstaaten gleichgestellt.
2 Für ausgeführte Waren, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens mit der Schweiz ins Bestimmungsland eingeführt werden, unterliegen die Ausfuhrbeitragsansätze den Bestimmungen des betreffenden Abkommens.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
3 Die Verordnung des EFD vom 27. Januar 2005 über die Ausfuhrbeitragsansätze für landwirtschaftliche Grundstoffe wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 632.111.723
[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^3]: [AS 2005 1045, 2009 3465, 2011 4457 4791]
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