Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 6 Absatz 5, 7 Absatz 5, 9 Absatz 2, 10,
12 Absatz 1, 13 Absatz 2, 14 Absätze 3, 6 und 8, 15, 16 Absätze 5 und 6,
17 Absatz 1, 18 Absatz 3, 19 Absatz 4, 30 Absatz 3, 31 Absatz 3, 32 Absätze 2
1 (PG), und 4, 34 und 36 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 verordnet: 1. Kapitel: Begriffe und Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Anbieterin: natürliche oder juristische Person, die Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig alle Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a PG anbietet, unabhängig davon, ob sie die Postdienste selber erbringt oder Dritte beizieht;
- b. Subunternehmerin: natürliche oder juristische Person, die von einer Anbieterin beigezogen wird, um Postdienste in deren Namen zu erbringen;
- c. Post: Schweizerische Post nach Artikel 1 des Postorganisationsgesetzes vom
2 (POG); 17. Dezember 2010
- d. PostFinance: PostFinance AG nach Artikel 14 Absatz 1 POG;
- e. Postkonzerngesellschaft: die PostFinance und die von der Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften;
- f. Postfachanlage: Einrichtung einer Anbieterin für die Zustellung von Postsendungen, zu der nur die Betreiberin der Einrichtung und die Inhaberin o- der der Inhaber des jeweiligen Postfachs Zugang haben;
- g. inkrementelle Kosten: Grenzkosten einer Dienstleistung und dienstleistungsspezifische Fixkosten;
- h. Stand-alone-Kosten: Kosten einer Dienstleistung, wenn nur diese angeboten würde.
Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung
1 Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen.
2 Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
3 Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen.
4 Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich.
2. Kapitel: Rechte und Pflichten der Anbieterinnen
Abschnitt: Meldepflicht für Anbieterinnen mit einem jährlichen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken (Ordentliche Meldepflicht)
Art. 3 Ordentliche Meldepflicht
1 Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr
3 die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen.
2 Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.
Art. 4 Angaben
1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen:
- a. Name, Firma und Adresse;
- b. Beschreibung der Dienstleistungen;
- c. Beschreibung der Organisation;
- d. Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen;
- e. Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz;
- f. Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
2 Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen.
3 Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.
4 Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden.
Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen
1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.
2 Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
3 Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
Art. 6 Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht
1 Die Anbieterin hat der PostCom mit Unterlagen wie Briefen, E-Mails oder Protokollen nachzuweisen, dass sie mit in der Branche anerkannten, tariffähigen und repräsentativen Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führt.
2 Sie hat den Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Meldepflicht zu erbringen.
Art. 7 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses
Liegt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 3 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 500 000 Franken, so hat sie der PostCom die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss zu melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung gelten für die Anbieterin die Bestimmungen nach den Artikeln 8–10. 2. Abschnitt: Meldepflicht für Anbieterinnen mit einem jährlichen Umsatzerlös von weniger als 500 000 Franken (Vereinfachte Meldepflicht)
Art. 8 Vereinfachte Meldepflicht
1 Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von weniger als 500 000 Franken erzielen, haben der PostCom ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die folgenden Angaben einzureichen:
- a. Name, Firma und Adresse;
- b. Beschreibung der Dienstleistungen;
4 c. Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen.
2 Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.
Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen
5 Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:
- a. den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4–7;
- b. den Informationspflichten nach den Artikeln 11–16;
- c. der Verpflichtung nach Artikel 28;
- d. den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
- e. der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.
Art. 10 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses
1 Beträgt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 500 000 Franken, so hat sie der PostCom Folgendes nachzureichen:
- a. die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses im eigenen Namen innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss;
- b. die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5, die sie noch nicht eingereicht hat, innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss;
- c. den Nachweis nach Artikel 6 innerhalb von sechs Monaten nach dem Rechnungsabschluss.
2 Ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 gelten für die Anbieterin die Pflichten für Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1.
3. Abschnitt: Informationspflichten
Art. 11 Veröffentlichung der Listenpreise und
der allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen.
Art. 12 Information über die Schlichtungsstelle
Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Schlichtungsstelle nach Artikel 65 anzurufen, und sie über deren Aufgaben zu informieren.
Art. 13 Umgang mit Adressdaten
Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten und die Widerspruchsmöglichkeiten zu informieren.
Art. 14 Kennzeichnung von Postsendungen, Zustellfahrzeugen und
Zustellpersonal der Anbieterin Postsendungen, Zustellfahrzeuge und Zustellpersonal müssen so gekennzeichnet sein, dass sie von Dritten der verantwortlichen Anbieterin zugeordnet werden können.
Art. 15 Informationen über die Qualität der Dienstleistungen
Die Anbieterin hat Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 PG, insbesondere über die Laufzeiten der einzelnen Postsendungen, zu veröffentlichen.
Art. 16 Form der Information
1 Die Anbieterin hat ihren Kundinnen und Kunden einen einfachen und unentgeltlichen Zugang zu den Informationen nach den Artikeln 11 15 anzubieten.
2 Die Information kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
4. Abschnitt: Zugang zu Postfachanlagen
Art. 17 Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen
1 Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen.
2 Sie müssen auf Postsendungen, die in Postfachanlagen zugestellt werden, erkennbar sein.
Art. 18 Leistungen
1 Die Betreiberin einer Postfachanlage hat den Anbieterinnen mit Hauszustellung Zugang mindestens zu folgenden Leistungen zu gewähren:
- a. das Entgegennehmen und Einfächern von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b–e PG;
- b. das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen mit Zustellnachweis nach Artikel 2 Buchstaben b–d PG, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers;
- c. das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b–e PG, die wegen ihrer Grösse oder Beschaffenheit für das Einfächern nicht geeignet sind, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers.
2 Sie legt fest, wo und in welchem Zeitraum die Anbieterinnen mit Hauszustellung die Postsendungen übergeben können. Sie berücksichtigt dabei die bestehenden Prozesse und die Bedürfnisse der Zugangsberechtigten.
3 Sie haftet bei der Erfüllung der Leistungen nach Absatz 1 höchstens im selben Ausmass wie die Anbieterinnen mit Hauszustellung gegenüber ihren Kundinnen und Kunden.
Art. 19 Unzustellbare Postsendung
1 Ist die Empfängerin oder der Empfänger einer Postsendung unbekannt, verweigert sie oder er deren Annahme oder wird die Postsendung nicht abgeholt, so muss die Anbieterin mit Hauszustellung die betreffende Postsendung zurücknehmen.
2 Die Anbieterin mit Hauszustellung muss die Postsendung innerhalb von höchstens sieben Tagen an der Postfachanlage zurücknehmen, in die die Postsendung zugestellt wurde oder hätte zugestellt werden sollen.
3 Nimmt die Anbieterin mit Hauszustellung die Postsendung nicht zurück, so muss die Betreiberin der Postfachanlage die betreffende Postsendung der Anbieterin mit Hauszustellung zum günstigsten Tarif zurücksenden. Die Kosten der Rücksendung gehen zulasten der Anbieterin mit Hauszustellung.
Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung
1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus:
- a. den inkrementellen Kosten;
- b. einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und
- c. einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte.
2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage.
Art. 21 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen
1 Die Betreiberin einer Postfachanlage darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren.
2 Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Zugang zur Postfachanlage bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Vereinbarung zuzustellen.
3 Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit der Betreiberin einer Postfachanlage Verhandlungen über den Zugang zu einer Postfachanlage führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Betreiberin der Postfachanlage mit anderen Anbieterinnen mit Hauszustellung. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.
5. Abschnitt: Austausch von Datensätzen
Art. 22 Anspruch auf Austausch von Datensätzen
1 Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Austausch von Adressdaten
6 aus Kundenaufträgen (Datensätze).
2 Sie dürfen Adressdaten zur Bearbeitung austauschen, soweit dies für die Zustellung von Postsendungen zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
- a. Nachsendung;
- b. Umleitung;
- c. Rückbehalt.
3 Die Anbieterin mit Hauszustellung hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten zu informieren.
4 Für die Weitergabe eines Datensatzes an Dritte hat die Anbieterin mit Hauszustellung die Einwilligung der betreffenden Person einzuholen. Die Verweigerung der Einwilligung darf keine Kostenfolgen für die betreffende Person haben.
Art. 23 Inhalt und Aktualisierung der Datensätze
1 Die Datensätze enthalten:
- a. den Namen und Vornamen der Empfängerin oder des Empfängers beziehungsweise den Namen der Firma;
- b. Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie, falls vorhanden, Standort und Nummer des Postfachs;
- c. Beginn, Dauer und Inhalt des Kundenauftrags;
- d. bei Nachsendungen und Umleitungen von Postsendungen: die nötigen Adressdaten.
2 Sie sind von Montag bis Freitag innerhalb von 24 Stunden nach der elektronischen Erfassung des Kundenauftrags zu aktualisieren und zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind allgemeine Feiertage.
3 Die Anbieterinnen mit Hauszustellung müssen die Datensätze nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Sie haben aber sicherzustellen, dass die Datensätze den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
Art. 24 Technische Vorgaben
1 Die Anbieterinnen mit Hauszustellung übermitteln die Datensätze über eine definierte Schnittstelle oder durch elektronischen Versand.
2 Sie richten die Schnittstellen nach einem anerkannten technischen Standard ein.
3 Sie liefern die Datensätze in einem standardisierten und verbreiteten Format.
Art. 25 Kosten bei Verfügung des Abschlusses einer Austauschvereinbarung
1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen, so setzen sich die Kosten für die Dienstleistungen nach den Artikeln 23 und 24 zusammen aus:
- a. den inkrementellen Kosten; und
- b. einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten.
2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 richtet sich nach der Kostenrechnung der Anbieterin, welche die Datensätze liefert.
Art. 26 Verteilung des Überschusses aus Kundenaufträgen
1 Die Kosten der Anbieterin mit Hauszustellung für die Bearbeitung und den Austausch der Datensätze werden mit dem Umsatzerlös gedeckt, den sie aus Kundenaufträgen für das Nachsenden, das Umleiten und das Rückbehalten erzielt.
2 Erzielt die Anbieterin mit Hauszustellung aus dem Umsatzerlös aus Kundenaufträgen nach Absatz 1 einen Überschuss, so wird dieser anteilsmässig unter den am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterinnen mit Hauszustellung aufgeteilt.
3 Der Anteil berechnet sich aufgrund des jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten im eigenen Namen der einzelnen, am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterin mit Hauszustellung im Vergleich zum jährlichen Umsatzerlös aller gemeldeten und am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterinnen mit Hauszustellung.
Art. 27 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen
1 Die Anbieterin von Datensätzen darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren.
2 Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen bis spätestens zwei Wochen nach deren Abschluss zuzustellen.
3 Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit einer Anbieterin von Datensätzen Verhandlungen über eine Vereinbarung zum Austausch von Datensätzen führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Anbieterin von Datensätzen mit anderen Anbieterinnen. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.
6. Abschnitt: Postverkehr in ausserordentlichen Lagen
Art. 28
1 Der Bundesrat sorgt dafür, dass insbesondere bei Katastrophen oder Notlagen, die das ganze Land schwer in Mitleidenschaft ziehen, eine minimale Versorgung mit Postdiensten angeboten wird.
2 Er bestimmt im Einzelfall:
- a. welche Anbieterinnen den Postverkehr sicherstellen;
- b. welche Postdienste die Anbieterinnen erbringen;
- c. die Höhe der Abgeltung.
3 Er kann die Erbringung von Postdiensten einschränken oder untersagen.
3. Kapitel: Grundversorgung mit Postdiensten
1. Abschnitt: Verpflichtung
Art. 29 Angebote
1 Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen:
- a. Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung, die je nach Frankierung zugestellt werden muss: 1. am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag, oder 2. bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag;
- b. Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung;
- c. abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung;
- d. Gerichtsund Betreibungsurkunden mit Empfangsbestätigung in elektronischer Form oder in Papierform; bei der elektronischen Form muss durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt werden, dass der Schutz vor Fälschung oder Verfälschung der Empfangsunterschrift vergleichbar ist wie bei der Papierform.
2 Die Grundversorgung im grenzüberschreitenden Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen ins Ausland:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.