Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2010-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 2009 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Schweizerischen Post (Post) und deren Umwandlung.

Art. 2 Rechtsform und Firma

1 Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.

2 Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA, La Posta Svizra SA» in das Handelsregister eingetragen.

Art. 3 Unternehmenszweck

1 Die Post bezweckt, im Inund Ausland folgende Dienste zu erbringen:

2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die dem Unternehmenszweck dienen, namentlich:

3 Sie darf jedoch keine Kredite und Hypotheken an Dritte vergeben.

4 Sie kann im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen.

Art. 4 Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Post die aktienrecht-

3 lichen Vorschriften des Obligationenrechts .

2. Abschnitt: Aktienkapital und Eignerstrategie

Art. 5 Aktienkapital

Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere sind in den Statuten der Post festzulegen.

Art. 6 Aktionärskreis

Der Bund ist Aktionär der Post. Er muss über die kapitalund stimmenmässige Mehrheit verfügen.

Art. 7 Eignerstrategie

1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will.

2 Vor der Verabschiedung der strategischen Ziele konsultiert der Bundesrat die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung.

3 Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele, erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung und stellt ihm die zur Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung.

3. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 8 Organe

1 Die Organe der Post sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.

2 Kein Mitglied des Verwaltungsrates darf der Geschäftsleitung angehören.

3 Dem Personal der Post ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.

Art. 9 Anstellungsverhältnisse

1 Das Personal der Post ist privatrechtlich angestellt.

2 Die Post führt mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages; vorbehalten bleibt die Pflicht zur Verhandlung über einen Gesamtarbeitsvertrag nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Postgesetzes vom

4 17. Dezember 2010 .

3 Die Post fördert als Arbeitgeberin die Vielfalt und die Gleichstellung der Mitarbeitenden, insbesondere die Gleichstellung der Mitarbeitenden mit Behinderungen.

4 Der Bundesrat sorgt dafür, dass bei der Post und den von ihr beherrschten Unternehmen auf die Mitglieder der leitenden Organe sowie auf weiteres Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird, Artikel 6 a Absätze 1–5 des Bundespersonal-

5 gesetzes vom 24. März 2000 sinngemäss angewendet wird.

4. Abschnitt: Steuerpflicht

Art. 10

Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt.

5. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung

Art. 11

1 Die Rechtsbeziehungen der Post richten sich nach den Vorschriften des Privatrechts.

2 Die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vor-

6 schriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 findet keine Anwendung.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

Art. 13 Umwandlung der Rechtsform

1 Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:

3 Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.

4 Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.

5 Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach

7 dem Obligationenrecht und den Statuten wahr.

6 Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.

7 Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuerund gebührenfrei.

8 Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen

8 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 nicht anwendbar.

Art. 14 Ausgliederung der PostFinance

1 Der Konzernbereich der Schweizerischen Post AG, welcher Dienstleistungen im Zahlungsverkehr nach der Postgesetzgebung erbringt, wird in die privatrechtliche Aktiengesellschaft PostFinance AG ausgegliedert.

2 Die Schweizerische Post AG ist Aktionärin der PostFinance AG. Sie muss über die kapitalund stimmenmässige Mehrheit verfügen.

3 Bestehende Vertragsverhältnisse, die sich auf die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs beziehen, gehen auf den Zeitpunkt der Ausgliederung auf die PostFinance AG über.

4 Die PostFinance AG führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse werden auf den Zeitpunkt der Ausgliederung der PostFinance, spätestens jedoch nach zwei Jahren, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.

5 Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Ausgliederung und der Vermögensübertragung sind steuerund gebührenfrei.

6 Auf die Ausgliederung der PostFinance und die Vermögensübertragung sind die

9 Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen als nicht anwendbar erklären.

7 Die Ausgliederung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:

10 1997 bis zum Ende des Jahres 2013 bereinigen;

2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig gemachte Personalbeschwerden sind nach bisherigem Recht zu beurteilen.

3 Reichen die eigenen Mittel der PostFinance AG und der Schweizerischen Post AG nicht aus, haftet der Bund:

4 Der Schweizerischen Post AG sowie der PostFinance AG ist es gestattet, während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bei Eintritt in die Steuerpflicht vorhandenen stillen Reserven steuerneutral aufzuwerten.

Art. 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 11 Es tritt zusammen mit dem Postgesetz vom 17. Dezember 2010 in Kraft. Der Bundesrat kann einzelne, für die Umwandlung notwendige Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2009 5265

[^3]: SR 220

[^4]: SR 783.0

[^5]: SR 172.220.1

[^6]: SR 170.32

[^7]: SR 220

[^8]: SR 221.301

[^9]: SR 221.301

[^10]: [AS 1997 2465]

[^12]: Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2012

[^11]: SR 783.0

[^12]: BRB vom 29. Aug. 2012

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