Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV)
gestützt auf die Artikel 13 Absatz 3, 14 Absätze 2–4, 18 Absatz 2 und 19
1 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011
2 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Mengenangaben für Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf und auf Fertigpackungen;
- b. die Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen;
- c. die behördlichen Kontrollen.
2 Nicht dieser Verordnung unterstehen:
- a. Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml;
- b. Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A, B und C nach
3 ; den Artikeln 23–25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001
- c. Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden;
- d. Tintenund Tonerpatronen für Drucker.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. messbare Ware: Ware, deren Verkaufspreis in Abhängigkeit von der verkauften Menge berechnet wird;
- b. Fertigpackung: Ware in einer Umschliessung beliebiger Art, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt, abgemessen und verschlossen wird, wobei die Menge der darin enthaltenen Ware ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann;
- c. Offenverkauf: Verkauf einer Ware, die nicht in einer Fertigpackung angeboten wird;
- d. Mehrfachpackung: mehrere gleiche oder verschiedenartige verpackte Waren, die in einer weiteren Verpackung zusammengefasst sind;
- e. Nennfüllmenge: auf der Fertigpackung angegebene Menge der darin enthaltenen Ware;
- f. Füllmenge: tatsächliche Menge der in der Fertigpackung enthaltenen Ware;
- g. Nettomenge: Menge einer Ware ohne Umhüllung und weiteres Packmaterial;
- h. Abtropfgewicht: Gewicht einer festen Ware nach Abgiessen der Aufgussflüssigkeit.
Art. 3 Mengenbestimmung
1 Im Handel ist die Menge von messbaren Waren nach Gewicht, Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu bestimmen. Massgebend ist die Nettomenge einer Ware.
2 Soweit die Umgebungsbedingungen das Volumen einer Ware beeinflussen, sind folgende Temperaturen bei der Bestimmung der Menge massgebend:
- a. Temperatur allgemein 20 °C;
- b. Temperatur für Brennund Treibstoffe 15 °C.
3 Als Gewicht gilt die Anzeige der Waage ohne Korrektur des Luftauftriebs.
4 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) kann vorsehen:
- a. dass eine andere als die Nettomenge massgebend ist, namentlich wenn die herkömmliche Art der Verpackung einer Ware dies erfordert;
- b. dass für tiefgekühlte und gefrorene Waren eine andere Temperatur als diejenige nach Absatz 2 massgebend ist.
Art. 4 Mengenangabe
1 Die Mengenangabe muss in gesetzlichen Einheiten nach der Einheitenverordnung
4 vom 23. November 1994 oder durch Angabe der Stückzahl erfolgen.
2 Die Mengenangabe muss genau sein. Sie darf keine Mengenbereiche und Ausdrücke wie «ca.» enthalten.
3 Wird eine Mindestmenge angegeben, so muss sie in jedem einzelnen Fall erreicht werden. Es muss erkennbar sein, dass die Mindestmenge angegeben wird.
4 Die Mengenangabe darf zusätzlich zur Mengenangabe nach Absatz 1 in nicht metrischen Einheiten erfolgen, die im Ausland üblich sind.
2. Kapitel: Offenverkauf
Art. 5 Abmessen der Menge
1 Messbare Waren, die im Offenverkauf angeboten werden, müssen in Anwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten oder von dieser oder diesem selbst mit Messmitteln abgemessen werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung
5 vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
2 Das EJPD kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für Waren, die üblicherweise nach Stückzahl verkauft werden.
Art. 6 Prüfung der Mengenangabe von teilweise verpackten Waren
Wer teilweise verpackte Waren anbietet, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt werden, muss der Konsumentin oder dem Konsumenten am Verkaufsort ermöglichen, mit einem geeigneten Messmittel, das den Anforde-
6 rungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügt, die Menge zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Art. 7 Ort der Mengenangabe
Die Mengenangabe kann an einem anderen Ort als auf der Ware erfolgen, sofern sie der entsprechenden Ware eindeutig zugeordnet werden kann.
Art. 8 Abgabe von Waren in Restaurationsbetrieben und an öffentlichen
Veranstaltungen
1 In Restaurationsbetrieben, Take-Aways und ähnlichen Einrichtungen sowie an öffentlichen Veranstaltungen dürfen offen ausgeschenkte Getränke nur in Schankgefässen abgegeben werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom
7 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen. Ausgenommen sind Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.
2 Keine Mengenangabe ist erforderlich für Speisen, die in Restaurationsbetrieben, Take-Aways und ähnlichen Einrichtungen sowie an öffentlichen Veranstaltungen serviert oder zur Selbstbedienung angeboten, zum Mitnehmen verkauft oder ausgeliefert werden.
3 Wer nach Absatz 2 Speisen zur Selbstbedienung anbietet und dafür einen Grundpreis angibt, muss zur Bestimmung des Gewichts Waagen einsetzen, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen. Das EJPD regelt, wie das Gewicht zu bestimmen ist.
Art. 9 Mengenangaben an Warenautomaten
1 Warenautomaten müssen die abgegebene Menge anzeigen.
2 Bei Ausschankautomaten müssen die Schankgefässe oder die Automaten den
8 Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Getränke, die im Automaten mit Wasser angesetzt werden, wie Kaffee.
3. Kapitel: Fertigpackungen
Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Mengenangabe und die Aufschriften
Art. 10 Mengenangabe nach Art der Ware
1 Als Nennfüllmenge ist bei flüssigen Waren das Nennvolumen anzugeben, bei anderen Waren das Nenngewicht, es sei denn die Handelsbräuche sehen für flüssige Waren die Angabe des Nenngewichts oder für andere Waren die Angabe des Nennvolumens vor.
2 Soweit es den Handelsbräuchen entspricht, darf abweichend von Absatz 1 als Nennfüllmenge die Fläche oder die Länge angegeben werden.
3 Kommt es bei Fertigpackungen von anderen Waren als Lebensmitteln vor allem auf die Anzahl der darin enthaltenen Stücke an, darf als Nennfüllmenge die Stückzahl angegeben werden. Diese Angabe kann entfallen, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Stückzahl leicht selbst feststellen kann. Das EJPD kann Waren bezeichnen, für die typischerweise die Stückzahl angegeben werden darf.
4 Das EJPD kann Lebensmittel bezeichnen, bei denen als Nennfüllmenge die Stückzahl angegeben werden darf.
5 Wird die Nennfüllmenge mehrfach angegeben, wie nach Gewicht und nach Volumen, so muss jede Angabe den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
Art. 11 Aufschriften
1 Fertigpackungen müssen mit folgenden Aufschriften versehen werden:
- a. Nennfüllmenge;
- b. Sachbezeichnung der Ware, auf die sich die Mengenangabe bezieht;
- c. verantwortlicher Hersteller oder Importeur.
2 Bei Fertigpackungen mit einer Mengenangabe nach Gewicht oder Volumen muss die Nennfüllmenge ausgedrückt werden in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter, gefolgt von der Abkürzung oder dem Namen der Einheit. Die Aufschrift muss folgende Mindesthöhe haben:
- a. bei einer Nennfüllmenge von mehr als 1000 g oder 100 cl: mindestens
6 mm;
- b. bei einer Nennfüllmenge von mehr als 200 g oder 20 cl bis 1000 g oder 100 cl: mindestens 4 mm;
- c. bei einer Nennfüllmenge von mehr als 50 g oder 5 cl bis 200 g oder 20 cl: mindestens 3 mm;
- d. bei einer Nennfüllmenge von 50 g und darunter oder 5 cl und darunter: mindestens 2 mm.
3 Bei Fertigpackungen mit einer Mengenangabe nach Fläche, Länge oder Stückzahl muss die Aufschrift für die Nennfüllmenge eine Mindesthöhe von 2 mm haben.
4 Die Aufschriften müssen unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar sein. Sie müssen lesbar sein, ohne dass die Verpackung geöffnet oder aufgeklappt werden muss.
Art. 12 Konformitätskennzeichen
9 Werden die Anforderungen nach der Richtlinie 76/211/EWG erfüllt, so darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge das europäische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 angebracht werden. 2. Abschnitt: Anforderungen an die Mengenangabe und die Aufschriften in besonderen Fällen
Art. 13 Mehrfachpackungen
1 Besteht eine Mehrfachpackung aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen derselben Ware, so ist die gesamte Nennfüllmenge anzugeben.
2 Besteht eine Mehrfachpackung aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Waren oder sind in einer Mehrfachpackung verschiedenartige Waren gesondert abgefüllt, so sind auf der Mehrfachpackung die Nennfüllmengen der einzelnen Waren anzugeben.
3 Besteht eine Mehrfachpackung aus Packungen mit für den Einzelverkauf genügenden Mengenangaben, so ist auf der Mehrfachpackung zusätzlich eine der folgenden Aufschriften anzubringen:
- a. die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Packungen; oder
- b. die gesamte Nennfüllmenge der Mehrfachpackung.
4 Auf die Angabe nach Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn:
- a. die einzelnen Packungen sichtbar und leicht zählbar sind; und
- b. die Angaben der Nennfüllmenge erkennbar sind: 1. bei Packungen gleicher Nennfüllmenge auf mindestens einer Packung, 2. bei Packungen ungleicher Nennfüllmenge auf allen Packungen.
Art. 14 Fertigpackungen von Mahlzeiten
Auf Fertigpackungen von Mahlzeiten, die aus verschiedenen und voneinander gesondert abgefüllten Nahrungsmitteln bestehen, ist die gesamte Nennfüllmenge anzugeben.
Art. 15 Fertigpackungen von Wein und Spirituosen
Die Nennfüllmenge von Fertigpackungen von Wein und Spirituosen richtet sich
10 nach der Richtlinie 2007/45/EG , wenn:
- a. sie in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden;
- b. das Konformitätskennzeichen nach Artikel 12 angebracht wird.
Art. 16 Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht
1 Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der gesamten Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben.
2 Als Aufgussflüssigkeiten gelten namentlich Wasser, wässrige Lösungen von Zucker oder Salz, Essig sowie bei Obst und Gemüse Fruchtund Gemüsesäfte.
3 Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Nennfüllmenge und in mindestens gleicher Schriftgrösse anzugeben. Wird zusätzlich das Behältnisvolumen angegeben, so muss dieses in der Einheit Milliliter wie folgt angegeben werden:
- a. eingerahmt in ein Rechteck, jedoch ohne die Abkürzung ml; oder
- b. mit der Abkürzung ml, jedoch ohne Rechteck.
Art. 17 Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren
Bei der Angabe der Nennfüllmenge von tiefgekühlten Waren darf Eis, das nicht zur Ware gehört, nicht eingerechnet werden.
Art. 18 Fertigpackungen von Aerosolen
Neben der Nennfüllmenge ist auf Fertigpackungen von Aerosolen das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Aufschrift ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe der Nennfüllmenge des Inhalts verwechselt werden kann. 3. Abschnitt: Füllmengen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
Art. 19 Füllmengen nach Gewicht oder Volumen
1 Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Die Füllmenge der Fertigpackungen darf im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.
- b. Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die grösser ist als die zulässige Minusabweichung nach Absatz 3, muss so klein sein, dass bei einer behördlichen Kontrolle nach Artikel 35 die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten sind.
- c. Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach Absatz 3 um mehr als das Zweifache übersteigen.
2 Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die die zulässige Minusabweichung um mehr als das Zweifache übersteigt, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.
3 Die zulässigen Minusabweichungen betragen: Nennfüllmenge Q in Zulässige Minusabweichung n Gramm oder Milliliter in % von Q in g oder ml n 5–50 9 – 50–100 – 4,5 100–200 4,5 – – 9 200–300 300–500 3 – 500–1000 – 15
1 000–10 000 1,5 –
10 000–15 000 – 150
15 000–50 000 1 –
4 Die zulässigen Minusabweichungen, die in Prozent angegeben sind, sind auf Zehntelgramm beziehungsweise Zehntelmilliliter aufzurunden.
Art. 20 Füllmengen nach Länge oder Fläche
1 Bei nach Länge oder Fläche gekennzeichneten Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge darf die Füllmenge zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.
2 Bei nach Länge gekennzeichneten Fertigpackungen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- a. Bei einer Länge von höchstens 5 m ist keine Minusabweichung zulässig.
- b. Bei einer Länge von mehr als 5 m ist eine Minusabweichung von höchstens
2 Prozent zulässig.
3 Bei nach Fläche gekennzeichneten Fertigpackungen ist eine Minusabweichung von höchstens 3 Prozent zulässig.
Art. 21 Füllmengen nach Stückzahl
Bei nach Stückzahl gekennzeichneten Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- a. Bei Fertigpackungen mit einer Stückzahl von höchstens 50 darf die Füllmenge nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.
- b. Bei Fertigpackungen mit einer Stückzahl von mehr als 50 darf: 1. die Füllmenge im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge, und 2. die Minusabweichung nicht mehr als ein Stück für jedes angefangene Hundert betragen.
Art. 22 Füllmengen von Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht
1 Nach Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Das tatsächliche Abtropfgewicht darf im Mittel nicht kleiner sein als das angegebene Abtropfgewicht.
- b. Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung muss so klein sein, dass bei einer behördlichen Kontrolle nach Artikel 35 höchstens eine Fertigpackung die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absatz 3 um mehr als das Zweifache überschreitet.
- c. Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absatz 3 um mehr als den Faktor 2,5 überschreiten.
2 Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die die zulässige Minusabweichung um mehr als den Faktor 2,5 überschreitet, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.
3 Das EJPD regelt:
- a. nach welchem Verfahren das Abtropfgewicht bestimmt wird;
- b. die Zeiträume, innerhalb deren die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten werden müssen.
Art. 23 Füllmengen von Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren
Das EJPD regelt, nach welchem Verfahren die Füllmenge von Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren bestimmt wird.
Art. 24 Füllmengen von Fertigpackungen von Waren mit Schwund
1 Fertigpackungen von Waren, deren Menge mit der Zeit auf natürliche Weise abnimmt, müssen die Anforderungen an die Füllmenge zum folgenden Zeitpunkt erfüllen:
- a. bei ihrem ersten Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie mit dem Zeichen nach Artikel 3 der Richtlinie
11 76/211/EWG versehen worden sind;
- b. in den übrigen Fällen bei ihrem ersten Inverkehrbringen in der Schweiz.
2 Das EJPD regelt, wie der Schwund berücksichtigt wird.
Art. 25 Füllmengen von Fertigpackungen von Aerosolen
Die Füllmenge von Fertigpackungen von Aerosolen bestimmt sich aus dem Wirkstoff und dem Treibgas.
Art. 26 Füllmengen von Druckgasbehältern mit Flüssiggas
1 Für Druckgasbehälter wie Stahloder Aluminiumflaschen mit Flüssiggas wie Propan oder Butan gilt abweichend von Artikel 19 die folgende Anforderung:
- a. Für Behälter mit einer Nennfüllmenge bis 5 kg ist eine Minusabweichung von höchstens 3 Prozent der Nennfüllmenge zulässig.
- b. Für Behälter mit einer Nennfüllmenge von mehr als 5 kg ist eine Minusabweichung von höchstens 200 g zulässig.
2 Bei der Füllmengenkontrolle gilt das auf dem Behälter eingeschlagene Behältergewicht als Taragewicht. 4. Abschnitt: Füllmengen von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Art. 27
1 Bei nach Gewicht gekennzeichneten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Minusabweichungen nicht überschritten werden:
- a.[^2] ,0 g bei einem Gewicht von weniger als 500 g;
- b.[^5] ,0 g bei einem Gewicht zwischen 500 g und weniger als 2 kg;
- c.[^10] ,0 g bei einem Gewicht zwischen 2 kg und 10 kg.
2 Die Minusabweichungen dürfen nicht systematisch ausgenutzt werden. Das EJPD kann das Nähere regeln.
4. Kapitel: Massbehältnis-Flaschen
Art. 28 Begriff
Massbehältnis-Flaschen sind Behältnisse, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie sind aus Glas oder einem beliebigen anderen Werkstoff mit einer Formsteifigkeit mit denselben messtechnischen Garantien wie Glas.
- b. Sie sind verschlossen oder verschliessbar zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt.
- c. Sie weisen ein Nennvolumen von nicht weniger als 5 cl und nicht mehr als
5 l auf.
- d. Sie gestatten bei Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit.
Art. 29 Kennzeichnung des Volumens
1 Massbehältnis-Flaschen müssen durch das Nennvolumen, das Randvollvolumen, den Leerraum und das Füllvolumen gekennzeichnet werden. Alle Angaben müssen sich auf eine Temperatur von 20 °C beziehen.
2 Als Nennvolumen gilt das auf der Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthalten soll, wenn sie unter normalen Bedingungen gefüllt wird.
3 Als Randvollvolumen gilt das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.
4 Als Leerraum gilt die Differenz zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen.
5 Als Füllvolumen gilt das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche bei genauer Einhaltung der theoretischen Füllbedingungen für das Erreichen des Nennvolumens tatsächlich enthält.
Art. 30 Genauigkeit
1 Der Abstand zwischen der theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen und der oberen Randebene sowie der Leerraum müssen für alle nach der gleichen Zeichnung hergestellten Flaschen annähernd konstant sein.
2 Massbehältnis-Flaschen dürfen höchstens folgende Plusoder Minusabweichungen zwischen dem Füllvolumen und dem Nennvolumen aufweisen: Nennvolumen in ml Fehlergrenzen in % des Nennvolumens in ml 50–100 – 3 100–200 3 – 200–300 – 6 300–500 2 – 500–1000 – 10 1000–5000 1 –
3 Für das Randvollvolumen gelten die gleichen Fehlergrenzen wie für das Nennvolumen.
4 Die Fehlergrenzen dürfen nicht systematisch ausgenutzt werden.
Art. 31 Aufschriften
1 Massbehältnis-Flaschen müssen unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Aufschriften tragen:
- a. auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden: 1. das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter, gefolgt von der Abkürzung oder dem Namen der verwendeten Einheit, 2. ein unverwechselbares Herstellerzeichen, 3. das Sonderzeichen nach Anhang 2;
- b. am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, dass keine Verwechslung mit den Angaben nach Buchstabe a möglich ist, mindestens eine der folgenden Angaben: 1. das Randvollvolumen in Zentilitern, jedoch ohne den Namen der Einheit oder deren Abkürzung, 2. den Abstand in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit der Abkürzung mm.
2 Für die Aufschriften nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b gelten folgende Mindesthöhen:
- a. bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 6 mm;
- b. bei einem Nennvolumen von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm;
- c. bei einem Nennvolumen von 20 cl und darunter mindestens 3 mm.
3 Andere Angaben dürfen auf der Flasche angebracht werden, wenn eine Verwechslung mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist. 5. Kapitel: Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen
Art. 32 Verantwortliche Personen
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Verordnung sind:
- a. im Offenverkauf: die natürliche oder juristische Person, die messbare Waren, die für den Offenverkauf bestimmt sind, in der Schweiz verkauft;
- b. bei Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen: 1. der Hersteller, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in der Schweiz hergestellt wird oder wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht wird, 2. der Importeur, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in einem Drittstaat hergestellt wird.
Art. 33 Prüfung der Füllmenge von Fertigpackungen
1 Die verantwortlichen Personen müssen prüfen, ob die Füllmenge einer Fertigpackung stimmt.
2 Verwenden Hersteller in der Schweiz für die Prüfung Messmittel, so müssen diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und den Anforderungen der
12 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.
3 Die Prüfung kann stichprobenweise erfolgen.
4 Wird die Füllmenge nicht gemessen, so muss der Hersteller auf andere Weise dafür sorgen, dass die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat.
5 Bei der Einfuhr aus Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann der Importeur anstelle einer Prüfung auch nachweisen, dass er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung wahrnehmen zu können.
6 Bei Waren, deren Menge nach Volumen angegeben ist, ist eine Prüfung nicht nötig, wenn bei der Herstellung der Fertigpackungen Massbehältnis-Flaschen verwendet und ordnungsgemäss gefüllt werden, die den Anforderungen nach den Artikeln 28–31 genügen.
7 Bei der Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge in der Schweiz sind die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen und für die zuständige Stelle (Art. 34) bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt:
- a. ein Jahr bei Waren mit einer Haltbarkeit von mindestens sechs Monaten;
- b. sechs Monate über den Ablauf der Haltbarkeit hinaus bei Waren mit einer Haltbarkeit von weniger als sechs Monaten.
8 Das EJPD kann die Verfahren der Prüfung näher regeln.
6. Kapitel: Behördliche Kontrollen
Art. 34 Zuständige Stelle
1 Die Kantone kontrollieren unter Vorbehalt von Absatz 2 die Einhaltung dieser Verordnung. Sie bezeichnen die zuständige Behörde.
2 Das Eidgenössische Institut für Metrologie ist für folgende Teilbereiche zuständig:
- a. Es kontrolliert die Massbehältnis-Flaschen bei Schweizer Herstellern.
- b. Es kontrolliert Fertigpackungen und öffentliche Verkaufsstellen, soweit das EJPD dies im Rahmen des Programms nach Absatz 4 vorsieht.
3 Es beaufsichtigt die Kontrolltätigkeit der Kantone.
4 Das EJPD stellt jährlich ein Programm auf, in dem es Schwerpunkte der Kontrollen und der Aufsichtstätigkeit des Eidgenössischen Instituts für Metrologie festlegt. Dieses erstattet dem EJPD Bericht über die Umsetzung des Programms und die Tätigkeit der Kantone.
5 Die Zollstellen können auf Ersuchen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie bei Kontrollen von Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen mitwirken.
Art. 35 Kontrolle von Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen
1 Die zuständige Stelle kontrolliert die Übereinstimmung der Fertigpackungen und der Massbehältnis-Flaschen mit den Vorschriften dieser Verordnung stichprobenweise:
- a. beim Hersteller, wenn die Herstellung in der Schweiz erfolgt;
- b. bei der natürlichen oder juristischen Person, die die Fertigpackungen oder die Massbehältnis-Flaschen in die Schweiz einführt; oder
- c. auf einer anderen Stufe des Handels, wenn Kontrollen nach Buchstabe a oder b nicht durchführbar sind.
2 Die Kontrolle der Fertigpackungen richtet sich nach Anhang 3, diejenige der Massbehältnis-Flaschen nach Anhang 4.
3 Die Kontrollen erfolgen:
- a. mindestens einmal jährlich: 1. bei Herstellern, die Fertigpackungen überwiegend für den Handel herstellen, 2. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b, 3. bei Herstellern von Massbehältnis-Flaschen;
- b. mindestens einmal alle zwei Jahre bei Herstellern, die ihre Fertigpackungen überwiegend selbst an die Konsumentinnen und Konsumenten verkaufen.
4 Entsprechen Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so schlägt die zuständige Stelle der betroffenen Person eine der folgenden Massnahmen vor:
- a. Herstellen des rechtmässigen Zustandes und Inverkehrbringen;
- b. Inverkehrbringen der kontrollierten Fertigpackungen oder Massbehältnis- Flaschen unter Auflagen;
- c. Verzicht auf das Inverkehrbringen.
5 Stimmt die betroffene Person der vorgeschlagenen Massnahme nicht zu, so erlässt die zuständige Stelle eine Verfügung.
6 Weitere Massnahmen nach Artikel 19 THG bleiben vorbehalten.
Art. 36 Kontrolle bei öffentlichen Verkaufsstellen
Die zuständige Stelle kontrolliert bei öffentlichen Verkaufsstellen stichprobenweise, ob:
- a. der Offenverkauf nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt;
- b. Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen.
13 Art. 37 Gebühren Die Erhebung der Gebühren für Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 richtet sich
14 nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005 und nach der Verord-
15 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metronung vom 5. Juli 2006 logie.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
16 Die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998 wird aufgehoben.
Art. 39 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
17 …
Art. 40 Übergangsbestimmungen
1 Im Offenverkauf dürfen bis zum 31. Dezember 2013 aus hygienischen Gründen notwendige Verpackungsmaterialien wie Trennpapiere, Schutzsäcke, Becher oder Schalen, die mit der Ware gewogen werden, zur Nettoware geschlagen werden, sofern sie nicht mehr als 3 Prozent des Warengewichts oder bei Gewichten unter 100 g nicht mehr als 3 g ausmachen. Im Offenverkauf an Marktständen und ab Hof mit Waagen ohne Taravorrichtung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017.
2 Nach bisherigem Recht hergestellte Fertigpackungen dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden.
Art. 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.20
[^2]: SR 946.51
[^3]: SR 812.212.21
[^4]: SR 941.202
[^5]: SR 941.210
[^6]: SR 941.210
[^7]: SR 941.210
[^8]: SR 941.210
[^9]: Richtlinie des Rates vom 20. Jan. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (76/211/EWG), ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.
[^10]: Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17
[^11]: Siehe Fussnote zu Art. 12.
[^12]: SR 941.210
[^13]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).
[^14]: SR 941.298.1
[^15]: SR 941.298.2
[^16]: [AS 1998 1614, 2010 2631 Anhang Ziff. 5]
[^17]: Die Änderungen können unter AS 2012 5275 konsultiert werden.