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Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

gestützt auf die Artikel 13 Absatz 3, 14 Absätze 2–4, 18 Absatz 2 und 19

1 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011

2 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Nicht dieser Verordnung unterstehen:

3 b. Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B nach den

4 Artikeln 41 und 42 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018 sowie der Abgabekategorie C nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung

5 vom 17. Oktober 2001 ;

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Mengenbestimmung

1 Im Handel ist die Menge von messbaren Waren nach Gewicht, Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu bestimmen. Massgebend ist die Nettomenge einer Ware.

2 Soweit die Umgebungsbedingungen das Volumen einer Ware beeinflussen, sind folgende Temperaturen bei der Bestimmung der Menge massgebend:

3 Als Gewicht gilt die Anzeige der Waage ohne Korrektur des Luftauftriebs.

4 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) kann vorsehen:

Art. 4 Mengenangabe

1 Die Mengenangabe muss in gesetzlichen Einheiten nach der Einheitenverordnung

6 vom 23. November 1994 oder durch Angabe der Stückzahl erfolgen.

2 Die Mengenangabe muss genau sein. Sie darf keine Mengenbereiche und Ausdrücke wie «ca.» enthalten.

3 Wird eine Mindestmenge angegeben, so muss sie in jedem einzelnen Fall erreicht werden. Es muss erkennbar sein, dass die Mindestmenge angegeben wird.

4 Die Mengenangabe darf zusätzlich zur Mengenangabe nach Absatz 1 in nicht metrischen Einheiten erfolgen, die im Ausland üblich sind.

2. Kapitel: Offenverkauf

Art. 5 Abmessen der Menge

1 Messbare Waren, die im Offenverkauf angeboten werden, müssen in Anwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten oder von dieser oder diesem selbst mit Messmitteln abgemessen werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung

7 vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.

2 Das EJPD kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für Waren, die üblicherweise nach Stückzahl verkauft werden.

Art. 6 Prüfung der Mengenangabe von teilweise verpackten Waren

Wer teilweise verpackte Waren anbietet, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt werden, muss der Konsumentin oder dem Konsumenten am Verkaufsort ermöglichen, mit einem geeigneten Messmittel, das den Anforde-

8 rungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügt, die Menge zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Art. 7 Ort der Mengenangabe

Die Mengenangabe kann an einem anderen Ort als auf der Ware erfolgen, sofern sie der entsprechenden Ware eindeutig zugeordnet werden kann.

Art. 8 Abgabe von Waren in Restaurationsbetrieben und an öffentlichen

Veranstaltungen

1 In Restaurationsbetrieben, Take-Aways und ähnlichen Einrichtungen sowie an öffentlichen Veranstaltungen dürfen offen ausgeschenkte Getränke nur in Schankgefässen abgegeben werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom

9 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen. Ausgenommen sind Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.

2 Keine Mengenangabe ist erforderlich für Speisen, die in Restaurationsbetrieben, Take-Aways und ähnlichen Einrichtungen sowie an öffentlichen Veranstaltungen serviert oder zur Selbstbedienung angeboten, zum Mitnehmen verkauft oder ausgeliefert werden.

3 Wer nach Absatz 2 Speisen zur Selbstbedienung anbietet und dafür einen Grundpreis angibt, muss zur Bestimmung des Gewichts Waagen einsetzen, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen. Das EJPD regelt, wie das Gewicht zu bestimmen ist.

Art. 9 Mengenangaben an Warenautomaten

1 Warenautomaten müssen die abgegebene Menge anzeigen.

2 Bei Ausschankautomaten müssen die Schankgefässe oder die Automaten den

10 Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.

3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Getränke, die im Automaten mit Wasser angesetzt werden, wie Kaffee.

3. Kapitel: Fertigpackungen

1.

Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Mengenangabe und die Aufschriften

Art. 10 Mengenangabe nach Art der Ware

1 Als Nennfüllmenge ist bei flüssigen Waren das Nennvolumen anzugeben, bei anderen Waren das Nenngewicht, es sei denn die Handelsbräuche sehen für flüssige Waren die Angabe des Nenngewichts oder für andere Waren die Angabe des Nennvolumens vor.

2 Soweit es den Handelsbräuchen entspricht, darf abweichend von Absatz 1 als Nennfüllmenge die Fläche oder die Länge angegeben werden.

3 Kommt es bei Fertigpackungen von anderen Waren als Lebensmitteln vor allem auf die Anzahl der darin enthaltenen Stücke an, darf als Nennfüllmenge die Stückzahl angegeben werden. Diese Angabe kann entfallen, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Stückzahl leicht selbst feststellen kann. Das EJPD kann Waren bezeichnen, für die typischerweise die Stückzahl angegeben werden darf.

4 Das EJPD kann Lebensmittel bezeichnen, bei denen als Nennfüllmenge die Stückzahl angegeben werden darf.

5 Wird die Nennfüllmenge mehrfach angegeben, wie nach Gewicht und nach Volumen, so muss jede Angabe den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Art. 11 Aufschriften

1 Fertigpackungen müssen mit folgenden Aufschriften versehen werden:

2 Bei Fertigpackungen mit einer Mengenangabe nach Gewicht oder Volumen muss die Nennfüllmenge ausgedrückt werden in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter, gefolgt von der Abkürzung oder dem Namen der Einheit. Die Aufschrift muss folgende Mindesthöhe haben:

6 mm;

3 Bei Fertigpackungen mit einer Mengenangabe nach Fläche, Länge oder Stückzahl muss die Aufschrift für die Nennfüllmenge eine Mindesthöhe von 2 mm haben.

4 Die Aufschriften müssen unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar sein. Sie müssen lesbar sein, ohne dass die Verpackung geöffnet oder aufgeklappt werden muss.

Art. 12 Konformitätskennzeichen

11 Werden die Anforderungen nach der Richtlinie 76/211/EWG erfüllt, so darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge das europäische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 angebracht werden. 2. Abschnitt: Anforderungen an die Mengenangabe und die Aufschriften in besonderen Fällen

Art. 13 Mehrfachpackungen

1 Besteht eine Mehrfachpackung aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen derselben Ware, so ist die gesamte Nennfüllmenge anzugeben.

2 Besteht eine Mehrfachpackung aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Waren oder sind in einer Mehrfachpackung verschiedenartige Waren gesondert abgefüllt, so sind auf der Mehrfachpackung die Nennfüllmengen der einzelnen Waren anzugeben.

3 Besteht eine Mehrfachpackung aus Packungen mit für den Einzelverkauf genügenden Mengenangaben, so ist auf der Mehrfachpackung zusätzlich eine der folgenden Aufschriften anzubringen:

4 Auf die Angabe nach Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn:

Art. 14 Fertigpackungen von Mahlzeiten

Auf Fertigpackungen von Mahlzeiten, die aus verschiedenen und voneinander gesondert abgefüllten Nahrungsmitteln bestehen, ist die gesamte Nennfüllmenge anzugeben.

Art. 15 Fertigpackungen von Wein und Spirituosen

Die Nennfüllmenge von Fertigpackungen von Wein und Spirituosen richtet sich

12 nach der Richtlinie 2007/45/EG , wenn:

Art. 16 Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht

1 Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der gesamten Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben.

2 Als Aufgussflüssigkeiten gelten namentlich Wasser, wässrige Lösungen von Zucker oder Salz, Essig sowie bei Obst und Gemüse Fruchtund Gemüsesäfte.

3 Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Nennfüllmenge und in mindestens gleicher Schriftgrösse anzugeben. Wird zusätzlich das Behältnisvolumen angegeben, so muss dieses in der Einheit Milliliter wie folgt angegeben werden:

Art. 17 Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren

Bei der Angabe der Nennfüllmenge von tiefgekühlten Waren darf Eis, das nicht zur Ware gehört, nicht eingerechnet werden.

Art. 18 Fertigpackungen von Aerosolen

Neben der Nennfüllmenge ist auf Fertigpackungen von Aerosolen das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Aufschrift ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe der Nennfüllmenge des Inhalts verwechselt werden kann. 3. Abschnitt: Füllmengen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge

Art. 19 Füllmengen nach Gewicht oder Volumen

1 Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Anforderungen erfüllen:

2 Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die die zulässige Minusabweichung um mehr als das Zweifache übersteigt, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.

3 Die zulässigen Minusabweichungen betragen: Nennfüllmenge Q in Zulässige Minusabweichung n Gramm oder Milliliter in % von Q in g oder ml n 5–50 9 – – 4,5 50–100 100–200 4,5 – 200–300 – 9 300–500 3 – 500–1000 – 15

1 000–10 000 1,5 – Nennfüllmenge Q in Zulässige Minusabweichung n Gramm oder Milliliter in % von Q in g oder ml n

10 000–15 000 – 150

15 000–50 000 1 –

4 Die zulässigen Minusabweichungen, die in Prozent angegeben sind, sind auf Zehntelgramm beziehungsweise Zehntelmilliliter aufzurunden.

Art. 20 Füllmengen nach Länge oder Fläche

1 Bei nach Länge oder Fläche gekennzeichneten Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge darf die Füllmenge zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.

2 Bei nach Länge gekennzeichneten Fertigpackungen sind folgende Anforderungen einzuhalten:

2 Prozent zulässig.

3 Bei nach Fläche gekennzeichneten Fertigpackungen ist eine Minusabweichung von höchstens 3 Prozent zulässig.

Art. 21 Füllmengen nach Stückzahl

Bei nach Stückzahl gekennzeichneten Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind folgende Anforderungen einzuhalten:

Art. 22 Füllmengen von Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht

1 Nach Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Anforderungen erfüllen:

2 Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die die zulässige Minusabweichung um mehr als den Faktor 2,5 überschreitet, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.

3 Das EJPD regelt:

Art. 23 Füllmengen von Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren

Das EJPD regelt, nach welchem Verfahren die Füllmenge von Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren bestimmt wird.

Art. 24 Füllmengen von Fertigpackungen von Waren mit Schwund

1 Fertigpackungen von Waren, deren Menge mit der Zeit auf natürliche Weise abnimmt, müssen die Anforderungen an die Füllmenge zum folgenden Zeitpunkt erfüllen:

13 76/211/EWG versehen worden sind;

2 Das EJPD regelt, wie der Schwund berücksichtigt wird.

Art. 25 Füllmengen von Fertigpackungen von Aerosolen

Die Füllmenge von Fertigpackungen von Aerosolen bestimmt sich aus dem Wirkstoff und dem Treibgas.

Art. 26 Füllmengen von Druckgasbehältern mit Flüssiggas

1 Für Druckgasbehälter wie Stahloder Aluminiumflaschen mit Flüssiggas wie Propan oder Butan gilt abweichend von Artikel 19 die folgende Anforderung:

2 Bei der Füllmengenkontrolle gilt das auf dem Behälter eingeschlagene Behältergewicht als Taragewicht. 4. Abschnitt: Füllmengen von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

Art. 27

1 Bei nach Gewicht gekennzeichneten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Minusabweichungen nicht überschritten werden:

2 Die Minusabweichungen dürfen nicht systematisch ausgenutzt werden. Das EJPD kann das Nähere regeln.

4. Kapitel: Massbehältnis-Flaschen

Art. 28 Begriff

Massbehältnis-Flaschen sind Behältnisse, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

5 l auf.

Art. 29 Kennzeichnung des Volumens

1 Massbehältnis-Flaschen müssen durch das Nennvolumen, das Randvollvolumen, den Leerraum und das Füllvolumen gekennzeichnet werden. Alle Angaben müssen sich auf eine Temperatur von 20 °C beziehen.

2 Als Nennvolumen gilt das auf der Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthalten soll, wenn sie unter normalen Bedingungen gefüllt wird.

3 Als Randvollvolumen gilt das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.

4 Als Leerraum gilt die Differenz zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen.

5 Als Füllvolumen gilt das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche bei genauer Einhaltung der theoretischen Füllbedingungen für das Erreichen des Nennvolumens tatsächlich enthält.

Art. 30 Genauigkeit

1 Der Abstand zwischen der theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen und der oberen Randebene sowie der Leerraum müssen für alle nach der gleichen Zeichnung hergestellten Flaschen annähernd konstant sein.

2 Massbehältnis-Flaschen dürfen höchstens folgende Plusoder Minusabweichungen zwischen dem Füllvolumen und dem Nennvolumen aufweisen: Nennvolumen in ml Fehlergrenzen in % des Nennvolumens in ml 50–100 – 3 100–200 3 – 200–300 – 6 300–500 2 – 500–1000 – 10 1000–5000 1 –

3 Für das Randvollvolumen gelten die gleichen Fehlergrenzen wie für das Nennvolumen.

4 Die Fehlergrenzen dürfen nicht systematisch ausgenutzt werden.

Art. 31 Aufschriften

1 Massbehältnis-Flaschen müssen unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Aufschriften tragen:

2 Für die Aufschriften nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b gelten folgende Mindesthöhen:

3 Andere Angaben dürfen auf der Flasche angebracht werden, wenn eine Verwechslung mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist. 5. Kapitel: Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen

Art. 32 Verantwortliche Personen

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Verordnung sind:

Art. 33 Prüfung der Füllmenge von Fertigpackungen

1 Die verantwortlichen Personen müssen prüfen, ob die Füllmenge einer Fertigpackung stimmt.

2 Verwenden Hersteller in der Schweiz für die Prüfung Messmittel, so müssen diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und den Anforderungen der

14 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.

3 Die Prüfung kann stichprobenweise erfolgen.

4 Wird die Füllmenge nicht gemessen, so muss der Hersteller auf andere Weise dafür sorgen, dass die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat.

5 Bei der Einfuhr aus Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann der Importeur anstelle einer Prüfung auch nachweisen, dass er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung wahrnehmen zu können.

6 Bei Waren, deren Menge nach Volumen angegeben ist, ist eine Prüfung nicht nötig, wenn bei der Herstellung der Fertigpackungen Massbehältnis-Flaschen verwendet und ordnungsgemäss gefüllt werden, die den Anforderungen nach den Artikeln 28–31 genügen.

7 Bei der Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge in der Schweiz sind die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen und für die zuständige Stelle (Art. 34) bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt:

8 Das EJPD kann die Verfahren der Prüfung näher regeln.

6. Kapitel: Behördliche Kontrollen

Art. 34 Zuständige Stelle

1 Die Kantone kontrollieren unter Vorbehalt von Absatz 2 die Einhaltung dieser Verordnung. Sie bezeichnen die zuständige Behörde.

2 Das Eidgenössische Institut für Metrologie ist für folgende Teilbereiche zuständig:

3 Es beaufsichtigt die Kontrolltätigkeit der Kantone.

4 Das EJPD stellt jährlich ein Programm auf, in dem es Schwerpunkte der Kontrollen und der Aufsichtstätigkeit des Eidgenössischen Instituts für Metrologie festlegt. Dieses erstattet dem EJPD Bericht über die Umsetzung des Programms und die Tätigkeit der Kantone.

5 Die Zollstellen können auf Ersuchen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie bei Kontrollen von Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen mitwirken.

Art. 35 Kontrolle von Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen

1 Die zuständige Stelle kontrolliert die Übereinstimmung der Fertigpackungen und der Massbehältnis-Flaschen mit den Vorschriften dieser Verordnung stichprobenweise:

2 Die Kontrolle der Fertigpackungen richtet sich nach Anhang 3, diejenige der Massbehältnis-Flaschen nach Anhang 4.

3 Die Kontrollen erfolgen:

4 Entsprechen Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so schlägt die zuständige Stelle der betroffenen Person eine der folgenden Massnahmen vor:

5 Stimmt die betroffene Person der vorgeschlagenen Massnahme nicht zu, so erlässt die zuständige Stelle eine Verfügung.

6 Weitere Massnahmen nach Artikel 19 THG bleiben vorbehalten.

Art. 36 Kontrolle bei öffentlichen Verkaufsstellen

Die zuständige Stelle kontrolliert bei öffentlichen Verkaufsstellen stichprobenweise, ob:

15 Art. 37 Gebühren Die Erhebung der Gebühren für Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 richtet sich

16 nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005 und nach der Verord-

17 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metronung vom 5. Juli 2006 logie.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

18 Die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998 wird aufgehoben.

Art. 39 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

19

Art. 40 Übergangsbestimmungen

1 Im Offenverkauf dürfen bis zum 31. Dezember 2013 aus hygienischen Gründen notwendige Verpackungsmaterialien wie Trennpapiere, Schutzsäcke, Becher oder Schalen, die mit der Ware gewogen werden, zur Nettoware geschlagen werden, sofern sie nicht mehr als 3 Prozent des Warengewichts oder bei Gewichten unter 100 g nicht mehr als 3 g ausmachen. Im Offenverkauf an Marktständen und ab Hof mit Waagen ohne Taravorrichtung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017.

2 Nach bisherigem Recht hergestellte Fertigpackungen dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden.

Art. 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.20

[^2]: SR 946.51

[^3]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5029).

[^4]: SR 812.212.21

[^5]: AS 2001 3420

[^6]: SR 941.202

[^7]: SR 941.210

[^8]: SR 941.210

[^9]: SR 941.210

[^10]: SR 941.210

[^11]: Richtlinie des Rates vom 20. Jan. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (76/211/EWG), ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.

[^12]: Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17

[^13]: Siehe Fussnote zu Art. 12.

[^14]: SR 941.210

[^15]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).

[^16]: SR 941.298.1

[^17]: SR 941.298.2

[^18]: [AS 1998 1614, 2010 2631 Anhang Ziff. 5]

[^19]: Die Änderungen können unter AS 2012 5275 konsultiert werden.