Verordnung des EJPD vom 10. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 3 Absatz 4, 5 Absatz 2, 8 Absatz 3, 10 Absätze 3 und 4,

22 Absatz 3, 23, 24 Absatz 2 und auf Anhang 3 Ziffer 631 der

1 (MeAV), Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012 verordnet:

Art. 1 Mengenbestimmung

(Art. 3 Abs. 4 MeAV)

1 In folgenden Fällen ist statt der Nettomenge folgende Menge massgebend:

21 cm Durchmesser nicht übersteigen, und 3. die Angabe «brutto» in vollem Wortlaut und deutlich lesbar bei der Gewichtsangabe steht;

2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 MeAV ist bei tiefgekühlten und gefrorenen Waren wie Speiseeis, deren Menge nach Volumen bestimmt wird, bei der Bestimmung der Menge eine Temperatur von weniger als 0 °C massgebend.

Art. 2 Offenverkauf nach Stückzahl

(Art. 5 Abs. 2 MeAV) Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stückzahl angeboten werden:

3 des EDI vom 23. November 2005 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse bis zu einem Gewicht von 50 g pro Stück;

4 d. Würste bis zu einem Gewicht von 200 g;

Art. 3 Brote

(Art. 5 Abs. 2 MeAV) Brote im Offenverkauf müssen nicht nach Artikel 5 Absatz 1 MeAV abgemessen werden, wenn sie zwischen einer und acht Stunden nach Abschluss des Backvorgangs:

Art. 4 Speisen in Selbstbedienung

(Art. 8 Abs. 3 MeAV) Werden Speisen nach Artikel 8 Absatz 3 MeAV zur Selbstbedienung mit einem Grundpreis angeboten, so muss zur Bestimmung des Nettogewichts:

Art. 5 Fertigpackungen mit Angabe der Stückzahl

(Art. 10 Abs. 3 und 4 MeAV)

1 Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl insbesondere bei folgenden anderen Waren als Lebensmitteln angebracht werden:

2 Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl bei folgenden Lebensmitteln nach Artikel 3

5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 angebracht werden:

6 a. Früchten und Gemüsen nach Anhang 2, sofern die Fertigpackung höchstens drei Stück enthält; bis 7 a . Zuckerwaren wie Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren, sofern die Nennfüllmenge höchstens 50 g beträgt;

Art. 6 Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht

(Art. 22 Abs. 3 MeAV) Das Verfahren zur Bestimmung des Abtropfgewichts und die Zeiträume, innerhalb deren die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 MeAV eingehalten werden müssen, richten sich nach Anhang 3.

Art. 7 Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren

(Art. 23 MeAV) Das Verfahren zur Bestimmung des Nettogewichts tiefgekühlter Waren richtet sich nach Anhang 4.

Art. 8 Fertigpackungen von Waren mit Schwund

(Art. 24 Abs. 2 MeAV) Der Schwund zwischen dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 1 MeAV und dem Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle nach Artikel 35 MeAV wird nach Anhang 5 berechnet.

Art. 9 Kontrolle von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge

(Anhang 3 Ziff. 631 MeAV) Die Reihenfolge, in der Fertigpackungen bei der behördlichen Kontrolle nach Anhang 3 Ziffer 631 MeAV gemessen werden, richtet sich nach Anhang 6.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

8 Die Verordnung vom 12. Juni 1998 über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.204

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4545).

[^3]: SR 817.022.101

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4545).

[^5]: SR 817.0

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4545).

[^7]: Ursprünglich Bst. a.

[^8]: [AS 1998 1672, 2003 1762]

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