Verordnung des EJPD vom 10. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD)
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 4, 5 Absatz 2, 8 Absatz 3, 10 Absätze 3 und 4,
22 Absatz 3, 23, 24 Absatz 2 und auf Anhang 3 Ziffer 631 der
1 (MeAV), Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012 verordnet:
Art. 1 Mengenbestimmung
(Art. 3 Abs. 4 MeAV)
1 In folgenden Fällen ist statt der Nettomenge folgende Menge massgebend:
- a. bei Waren, die im Offenverkauf von der Konsumentin oder vom Konsumenten selbst abgewogen werden (Art. 5 Abs. 1 MeAV): das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht eines Schutzsacks oder einer anderen Verpackung, sofern dieses Gewicht nicht mehr als 2 g beträgt; bis 2 . bei Lebensmitteln, die im Offenverkauf angeboten werden und produka tionsbedingt Bestandteile wie Wurstklammern oder Spiesse umfassen, die nicht essbar sind und vor dem Abwägen nicht ohne Beeinträchtigung der Lebensmittel entfernt werden können: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht dieser Bestandteile;
- b. bei Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die im Offenverkauf in Folie umhüllt angeboten werden: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht der Folie;
- c. bei Vacherin Mont-d’or: das Bruttogewicht, sofern: 1. die Dicke des Holzdeckels 6 mm und diejenige des Holzbodens 7 mm nicht übersteigt, 2. die Schachtelgewichte (Tara) 20 Prozent des Bruttogewichts bei Vacherins bis 21 cm Durchmesser und 17 Prozent bei Vacherins von mehr als
21 cm Durchmesser nicht übersteigen, und 3. die Angabe «brutto» in vollem Wortlaut und deutlich lesbar bei der Gewichtsangabe steht;
- d. bei Käse, der von einem Holzreifen umfasst angeboten wird: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht des Holzreifens;
- e. bei Fertigpackungen mit Holzspänen und Holzgranulaten: das Handelsgewicht nach Anhang 1;
- f. bei Flaschen mit Birnenbranntwein und Birne: das Volumen von Branntwein und Birne zusammen.
2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 MeAV ist bei tiefgekühlten und gefrorenen Waren wie Speiseeis, deren Menge nach Volumen bestimmt wird, bei der Bestimmung der Menge eine Temperatur von weniger als 0 °C massgebend.
Art. 2 Offenverkauf nach Stückzahl
(Art. 5 Abs. 2 MeAV) Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stückzahl angeboten werden:
- a. Bäckereiund Konditoreiprodukte bis zu einem Gewicht von 150 g;
- b. Konditoreiprodukte von mehr als 150 g, wenn der Stückverkauf handelsüblich ist;
- c. Pralinen und Schokolade-Konfiseriewaren nach Artikel 47 der Verordnung
3 des EDI vom 23. November 2005 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse bis zu einem Gewicht von 50 g pro Stück;
4 d. Würste bis zu einem Gewicht von 200 g;
- e. Käsespezialitäten, die in kleinen Laiben hergestellt werden, wie Tommes, Formaggini und Ziegenkäse, bis zu einem Gewicht von 150 g;
- f. Früchte und Gemüse nach Anhang 2;
- g. andere Waren als Lebensmittel, bei denen als Nennfüllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 10 Absatz 3 MeAV die Stückzahl angegeben werden darf.
Art. 3 Brote
(Art. 5 Abs. 2 MeAV) Brote im Offenverkauf müssen nicht nach Artikel 5 Absatz 1 MeAV abgemessen werden, wenn sie zwischen einer und acht Stunden nach Abschluss des Backvorgangs:
- a. den Vorschriften über die Mindestmenge nach Artikel 4 Absatz 3 MeAV genügen; oder
- b. sinngemäss die Anforderungen an die Füllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 19 MeAV erfüllen.
Art. 4 Speisen in Selbstbedienung
(Art. 8 Abs. 3 MeAV) Werden Speisen nach Artikel 8 Absatz 3 MeAV zur Selbstbedienung mit einem Grundpreis angeboten, so muss zur Bestimmung des Nettogewichts:
- a. jedes Behältnis mit seinem Gewicht als Tarawert versehen werden; oder
- b. das Gewicht des schwersten in Frage kommenden Behältnisses als Tarawert berücksichtigt werden.
Art. 5 Fertigpackungen mit Angabe der Stückzahl
(Art. 10 Abs. 3 und 4 MeAV)
1 Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl insbesondere bei folgenden anderen Waren als Lebensmitteln angebracht werden:
- a. Waren für den Baubedarf wie Nägel und Schrauben;
- b. Zündhölzer;
- c. Farbstoffe für Textilien in Portionenpackungen unter 20 g;
- d. Portionenpackungen von Zündwürfeln und Grillanzündern;
- e. Kauknochen für Hunde;
- f. Reinigertabs und Portionenbeutel von Reinigern, insbesondere für Waschmaschinen und Geschirrspüler;
- g. kosmetische Produkte in Kleinpackungen, wie kleine Seifen und Portionen von Shampoo und Cremen.
2 Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl bei folgenden Lebensmitteln nach Artikel 3
5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 angebracht werden:
6 a. Früchten und Gemüsen nach Anhang 2, sofern die Fertigpackung höchstens drei Stück enthält; bis 7 a . Zuckerwaren wie Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren, sofern die Nennfüllmenge höchstens 50 g beträgt;
- b. Süssstofftabletten;
- c. Nahrungsergänzungsmittel wie Mineralstofftabletten und Vitamintabletten;
- d. Zigaretten.
Art. 6 Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht
(Art. 22 Abs. 3 MeAV) Das Verfahren zur Bestimmung des Abtropfgewichts und die Zeiträume, innerhalb deren die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 MeAV eingehalten werden müssen, richten sich nach Anhang 3.
Art. 7 Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren
(Art. 23 MeAV) Das Verfahren zur Bestimmung des Nettogewichts tiefgekühlter Waren richtet sich nach Anhang 4.
Art. 8 Fertigpackungen von Waren mit Schwund
(Art. 24 Abs. 2 MeAV) Der Schwund zwischen dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 1 MeAV und dem Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle nach Artikel 35 MeAV wird nach Anhang 5 berechnet.
Art. 9 Kontrolle von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
(Anhang 3 Ziff. 631 MeAV) Die Reihenfolge, in der Fertigpackungen bei der behördlichen Kontrolle nach Anhang 3 Ziffer 631 MeAV gemessen werden, richtet sich nach Anhang 6.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
8 Die Verordnung vom 12. Juni 1998 über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.204
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4545).
[^3]: SR 817.022.101
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4545).
[^5]: SR 817.0
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4545).
[^7]: Ursprünglich Bst. a.
[^8]: [AS 1998 1672, 2003 1762]
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