Abkommen vom 15. März 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprotokoll und Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-03-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Mazedonien,

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt);

im Entschluss, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

in der Ansicht, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Mazedonien in den geeigneten Fällen alles unternehmen sollten, um Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die illegal in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet eingereist sind, in die Herkunfts- oder Niederlassungsstaaten zurückzusenden,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950[^1] zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien im Bereich der Rückübernahme und gegenseitiger Reiseerleichterungen von beidseitigem Interesse ist,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1) Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des ersuchten Staates ist.

(2) Der ersuchte Staat rückübernimmt ferner:

(3) Jede Vertragspartei rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch den ersuchenden Staat zumindest zugesichert wurde.

(4) Der ersuchte Staat stellt bei Bedarf unverzüglich ein Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen für die Person aus, deren Rückübernahme angenommen wurde; dies geschieht ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person.

(5) Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der ersuchte Staat ohne erneute Überprüfung innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Hat der ersuchte Staat innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass er das vom ersuchenden Staat ausgestellte Reisedokument für Ausländer anerkennt.

Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1) Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

(2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

der ersuchende Staat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

(3) Die Republik Mazedonien rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort sich am 8. September 1991 im Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Republik Mazedonien befanden.

(4) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat stellt der ersuchende Staat der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, ein vom ersuchten Staat anerkanntes Reisedokument aus. Ist die Republik Mazedonien der ersuchende Staat, handelt es sich bei diesem Reisedokument um einen Ausländerpass des Ministeriums für innere Angelegenheiten. Ist die Schweizerische Eidgenossenschaft der ersuchende Staat, handelt es sich bei diesem Reisedokument um ein Schweizer Laissez-passer des Bundesamts für Migration[^3] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Abschnitt II Rückübernahmeverfahren

Art. 4 Grundsätze

(1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

(2) Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen Reisepass oder Personalausweis und gegebenenfalls ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.

Art. 5 Rückübernahmegesuch

(1) Das Rückübernahmegesuch muss Folgendes enthalten:

(2) Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

Art. 6 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens wird insbesondere mit den in Anhang 1 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumenten nachgewiesen. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit an, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2) Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens wird insbesondere mit den in Anhang 2 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sieht der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern er nichts anderes nachweisen kann. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3) Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so führt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf Ersuchen eine Befragung der rückzuübernehmenden Person durch, um deren Staatsangehörigkeit festzustellen. Die diplomatische oder konsularische Vertretung erstellt einen schriftlichen Bericht zur durchgeführten Befragung. Bei einem negativen Befund sind die Gründe anzugeben. Bei einem positiven Befund stellt der ersuchende Staat ein Rückübernahmegesuch nach den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens aus.

(4) Bei Bedarf können zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Personen Experten beigezogen werden.

Art. 7 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1) Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 Teil A des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumenten nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von beiden Vertragsparteien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

(2) Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 Teil B des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(3) Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

(4) Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 4 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht die Republik Mazedonien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen kann.

Art. 8 Fristen

(1) Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.

Es entsteht keine Verpflichtung zur Rückübernahme, wenn das Gesuch um Rückübernahme solcher Personen nach Ablauf der genannten Frist gestellt wird. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen um bis zu 60 Kalendertage über den Zeitpunkt hinaus, an dem die Hindernisse nicht mehr bestehen, verlängert.

(2) Das Rückübernahmegesuch ist vom ersuchten Staat unverzüglich schriftlich zu beantworten, in jedem Fall innerhalb von höchstens 14 Kalendertagen nach Empfang des Rückübernahmegesuchs. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Beantwortung des Gesuchs, wird die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf maximal 30 Kalendertage verlängert.

(3) Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies dem ersuchenden Staat schriftlich zu begründen.

(4) Wird das Gesuch angenommen, wird die betreffende Person innerhalb von sechs Monaten und unter den Bedingungen, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens vereinbart wurden, rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.

Art. 9 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1) Vor der Rückführung einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und des ersuchten Staates im Voraus schriftlich den Tag der Rückführung, die Grenzübergangsstelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückführung von Belang sind.

(2) Soweit möglich und falls erforderlich enthält die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben:

(3) Alle Beförderungsmittel, ob auf dem Luft- oder Landweg, sind erlaubt. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften des ersuchenden Staates oder des ersuchten Staates beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Wird Begleitpersonal benötigt, ist dieses nicht auf ermächtigte Personen des ersuchenden Staates beschränkt, sofern es sich um ermächtigte Personen der Vertragsparteien handelt.

Art. 10 Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Rückführung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und der ersuchte Staat übermittelt auch alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person.

Abschnitt III Durchbeförderung

Art. 11 Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.