Verordnung der Bundesversammlung vom 28. September 2012 über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes (VPiB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 60 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nach Einsicht in den Bericht der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates

2 vom 12. Mai 2011

3 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Juni 2011 , beschliesst:

Art. 1 Aussenpolitische Kommissionen

1 Die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) sind zuständig für die Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten, es sei denn, es wird eine ständige Delegation nach Artikel 4 oder eine nicht ständige Delegation nach Artikel 5 eingesetzt.

2 Zur Erfüllung dieser Aufgabe verfügen die APK über einen jährlichen Kredit im Rahmen des Voranschlages der Bundesversammlung.

3 Für Besuche im Ausland setzen die APK beider Räte nicht ständige Delegationen ein. Nicht ständige Delegationen der APK des Nationalrates setzen sich in der Regel aus höchstens acht, nicht ständige Delegationen der APK des Ständerates aus höchstens sechs Kommissionsmitgliedern zusammen. Gemeinsame nicht ständige Delegationen setzen sich in der Regel aus höchstens acht Kommissionsmitgliedern zusammen.

4 Die APK jedes Rates bestimmt die von ihr in nicht ständigen Delegationen entsandten Mitglieder. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Stärke der Fraktionen.

5 Die APK koordinieren ihre Tätigkeiten zur Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten untereinander und mit den anderen international tätigen Organen der Bundesversammlung.

Art. 2 Ständige Delegationen in internationalen parlamentarischen

Versammlungen Die Bundesversammlung ist in den folgenden internationalen parlamentarischen Versammlungen durch ständige Delegationen vertreten:

Art. 3 Pflege der Beziehungen mit dem Europäischen Parlament

1 Die Delegation im parlamentarischen Ausschuss der EFTA pflegt auch die Beziehungen mit dem Europäischen Parlament (EFTA/EU-Delegation).

2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der APK und der EFTA/EU-Delegation haben das Recht, mit dem Europäischen Parlament Beziehungen zu pflegen.

3 Sind die Parlamentsdienste nicht selbst in der Lage, die notwendigen Arbeiten auszuführen, können sie das Integrationsbüro EDA/EVD und die Kontaktstelle auf der Schweizer Mission bei der EU in Brüssel beiziehen.

4 Zur Koordination führen die APK beider Räte jährlich eine Aussprache mit der EFTA/EU-Delegation über die Beziehungen mit dem Europäischen Parlament durch.

5 Die EFTA/EU-Delegation erstellt zu europapolitischen Fragen, die in der Bundesversammlung behandelt werden, in der Regel einen Mitbericht, soweit sie nicht selbst Berichterstatterin ist.

Art. 4 Ständige Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten

der Nachbarländer Die Bundesversammlung pflegt mit folgenden ständigen Delegationen die Beziehungen zu den Parlamenten der Nachbarländer:

Art. 5 Nicht ständige Delegationen

1 Die Bundesversammlung kann nicht ständige Delegationen entsenden:

2 Die nicht ständigen Delegationen werden eingesetzt:

Art. 6 Zusammensetzung der ständigen Delegationen

1 Die ständigen Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen setzen sich wie folgt zusammen:

2 Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten der Nachbarländer setzen sich zusammen aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates. Als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt. Bei der Bestellung der Delegationen werden die Sprachkenntnisse der Delegationsmitglieder berücksichtigt.

Art. 7 Organisation

1 Die Delegationen konstituieren sich selbst. Sie bestimmen für die Dauer von zwei Jahren eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

2 Die Mitglieder der Delegationen nach Artikel 2 Buchstaben b–f können sich nur durch Ersatzmitglieder vertreten lassen.

3 Die Delegationen entscheiden mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

Art. 8 Aufgaben

1 Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versammlungen nehmen im Auftrag der Bundesversammlung an den Tätigkeiten dieser Versammlungen teil. Sie halten sich an die Reglemente und die Praxis der jeweiligen internationalen parlamentarischen Versammlung.

2 Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten der Nachbarländer treffen sich periodisch und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Delegationsmittel mit den Delegationen ihrer Partnerländer.

3 Sie nehmen Rücksicht auf die in den Parlamenten ihrer Partnerländer geltenden Bestimmungen und auf die übliche Praxis für die Pflege der Beziehungen mit anderen Staaten.

4 Die Delegationen nach den Absätzen 1 und 2 koordinieren ihre Aktivitäten mit den APK. Eine gemeinsame Vertretung aller Delegationen diskutiert mindestens einmal jährlich mit den APK wichtige Themen.

5 In einer jährlichen Konferenz koordinieren die Präsidentinnen und Präsidenten der Delegationen und jene der APK die Tätigkeiten der Delegationen und Kommissionen.

Art. 9 Berichterstattung

1 Die APK erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über die Tätigkeit der Delegationen nach Artikel 1.

2 Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versammlungen erstatten den Räten jährlich schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Berichte werden von den APK beziehungsweise, für den Bericht der Delegation zur PV-NATO, von den Sicherheitspolitischen Kommissionen der beiden Räte vorberaten.

3 Die ständigen Delegationen nach Artikel 4, vertreten durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Berichte werden von den APK der beiden Räte vorberaten.

Art. 10 Mitgliederbeiträge

Erfordert die Mitgliedschaft der Schweiz in einer internationalen parlamentarischen Versammlung einen Mitgliederbeitrag, so wird dieser durch den Bund entrichtet.

Art. 11 Mandat beim Europarat

Das Mandat der Mitglieder der Delegation bei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates beginnt und endet in der Regel mit dem Amtsjahr des Europarates. Für Delegationsmitglieder, die aus der Bundesversammlung ausscheiden, endet das Mandat spätestens am Ende der nächsten Session der Parlamentarischen Versammlung.

Art. 12 Beteiligung an Delegationen des Bundesrates

Ratsmitglieder können von Mitgliedern des Bundesrates zu bilateralen Besuchen und Konferenzen im Inland oder Ausland eingeladen werden. Sie erhalten dafür ein Taggeld. Weitere Kosten gehen zu Lasten des Bundesrates.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Verordnung vom 3. Oktober 2003 über parlamentarische Delegationen wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 171.10

[^2]: BBl 2011 6443

[^3]: Im Bundesblatt nicht veröffentlicht.

[^4]: [AS 2003 3617]

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