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Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition

Geltender Text a fecha 2013-01-01

1 Übersetzung Übereinkommen über Streumunition (Stand am 1. Januar 2013) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, tief besorgt darüber, dass die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen weiterhin die Hauptleidtragenden von bewaffneten Konflikten sind; entschlossen, ein für alle Mal das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Streumunition im Zeitpunkt ihres Einsatzes verursacht wird, wenn sie nicht wie vorgesehen funktioniert oder wenn sie aufgegeben wird; besorgt darüber, dass Streumunitionsrückstände Zivilpersonen, einschliesslich Frauen und Kindern, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem durch den Verlust der Existenzgrundlagen behindern, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau nach Konflikten beeinträchtigen, die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen verzögern oder verhindern, sich nachteilig auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe auswirken können und weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, die noch Jahre nach Einsatz der Munition anhalten können; tief besorgt ferner über die Gefahren, die von den grossen einzelstaatlichen Streumunitionsbeständen ausgehen, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten werden, und entschlossen , deren rasche Vernichtung sicherzustellen; überzeugt von der Notwendigkeit, auf wirksame, aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen, die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen; in dem festen Willen , die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer sicherzustellen, und in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde; entschlossen, ihr Möglichstes zu tun, um Streumunitionsopfern Hilfe zu leisten, einschliesslich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, und für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung zu sorgen; in Anerkennung der Notwendigkeit, Streumunitionsopfern in einer Weise zu helfen, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und auf die besonderen Bedürfnisse von Gruppen einzugehen, die Schutz benötigen; eingedenk des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das unter anderem vorschreibt, dass die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens sich dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern; im Bewusstsein der Notwendigkeit einer angemessenen Koordinierung der Anstrengungen, die in verschiedenen Gremien unternommen werden, um auf die Rechte und Bedürfnisse der Opfer verschiedener Arten von Waffen einzugehen, und entschlossen , Diskriminierung unter den Opfern verschiedener Arten von Waffen zu vermeiden; in Bekräftigung dessen, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben; fest entschlossen ferner, dass es bewaffneten Gruppen, bei denen es sich nicht um die Streitkräfte eines Staates handelt, unter keinen Umständen gestattet werden darf, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens verboten sind; erfreut über die sehr breite internationale Unterstützung für die völkerrechtliche Regel des Verbots von Antipersonenminen, die im Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von

3 Antipersonenminen und über deren Vernichtung niedergelegt ist; erfreut ferner über die Annahme des Protokolls über explosive Kampfmittelrück-

4 stände zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder

5 unterschiedslos wirken können , und sein Inkrafttreten am 12. November 2006 und von dem Wunsch geleitet , den Schutz von Zivilpersonen vor den Auswirkungen von Streumunitionsrückständen in Situationen nach Konflikten zu verstärken; eingedenk ferner der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Kinder in bewaffneten Konflikten; erfreut ausserdem über die Schritte, die in den letzten Jahren auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Streumunition unternommen worden sind; unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am weltweiten Ruf nach einem Ende des Leidens von Zivilpersonen, das durch Streumunition verursacht wird, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Cluster Munition Coalition und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit; in Bekräftigung der Erklärung der Konferenz von Oslo über Streumunition, mit der Staaten unter anderem die durch den Einsatz von Streumunition verursachten schwerwiegenden Folgen anerkannten und sich dazu verpflichteten, bis 2008 eine rechtsverbindliche Übereinkunft zu schliessen, die den Einsatz, die Herstellung, die Weitergabe und die Lagerung von Streumunition, welche Zivilpersonen unannehmbaren Schaden zufügt, verbietet und einen Rahmen für Zusammenarbeit und Hilfe schafft, der eine ausreichende Fürsorge und Rehabilitation für die Opfer, die Räumung kontaminierter Gebiete, Aufklärung zur Gefahrenminderung und die Vernichtung von Beständen sicherstellt; nachdrücklich betonend , dass es wünschenswert ist, alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen , nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung und seine umfassende Durchführung hinzuwirken; gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, und die Regeln, nach denen die an einem Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen unterscheiden müssen und sie daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten dürfen, nach denen bei Kriegshandlungen stets darauf zu achten ist, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben, und nach denen die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren geniessen; sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich
1.

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals: (a) Streumunition einzusetzen; (b) Streumunition zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben; (c) irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind. 2. Absatz 1 findet auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstossbehältern verstreut oder freigegeben zu werden, entsprechend Anwendung. 3. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Minen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. bezeichnet «Streumunitionsopfer» alle Personen, die durch den Einsatz von Streumunition getötet worden sind oder körperliche oder psychische Verletzungen, wirtschaftlichen Schaden, gesellschaftliche Ausgrenzung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Verwirklichung ihrer Rechte erlitten haben. Dazu zählen die unmittelbar von Streumunition getroffenen Personen sowie ihre betroffenen Familien und Gemeinschaften; 2. bezeichnet «Streumunition» konventionelle Munition, die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben, und schliesst diese explosiven Submunitionen ein. «Streumunition» bezeichnet nicht (a) Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, Täuschkörper, Rauch, pyrotechnische Mittel oder Düppel freizusetzen beziehungsweise auszustossen, oder Munition, die ausschliesslich für Flugabwehrzwecke bestimmt ist, (b) Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, elektrische oder elektronische Wirkungen zu erzeugen, (c) Munition, die zur Vermeidung von unterschiedslosen Flächenwirkungen und von Gefahren, die von nicht zur Wirkung gelangter Submunition ausgehen, alle nachstehenden Merkmale aufweist: (i) jede Munition enthält weniger als zehn explosive Submunitionen, (ii) jede explosive Submunition wiegt mehr als vier Kilogramm, (iii) jede explosive Submunition ist dazu bestimmt, ein einzelnes Zielobjekt zu erfassen und zu bekämpfen, (iv) jede explosive Submunition ist mit einem elektronischen Selbstzerstörungsmechanismus ausgestattet, (v) jede explosive Submunition ist mit einer elektronischen Selbstdeaktivierungseigenschaft ausgestattet; 3. bezeichnet «explosive Submunition» konventionelle Munition, die zur Erfüllung ihres Zwecks durch Streumunition verstreut oder freigegeben wird und dazu bestimmt ist, durch Auslösung einer Sprengladung vor, bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen; 4. bezeichnet «Blindgänger» Streumunition, die abgefeuert, abgeworfen, gestartet, ausgestossen oder auf andere Weise zum Einsatz gebracht wurde und entgegen ihrer Bestimmung ihre explosiven Submunitionen nicht verstreut oder freigegeben hat; 5. bezeichnet «nicht zur Wirkung gelangte Submunition» explosive Submunition, die durch Streumunition verstreut oder freigegeben oder auf andere Weise von ihr getrennt wurde und nicht wie vorgesehen explodiert ist; 6. bezeichnet «aufgegebene Streumunition» nicht eingesetzte Streumunition oder explosive Submunition, die zurückgelassen oder weggeworfen wurde und sich nicht mehr unter der Kontrolle der Partei befindet, von der sie zurückgelassen oder weggeworfen wurde. Sie kann einsatzbereit gemacht worden sein oder nicht; 7. bezeichnet «Streumunitionsrückstände» Blindgänger, aufgegebene Streumunition, nicht zur Wirkung gelangte Submunition und nicht zur Wirkung gelangte Bomblets; 8. umfasst «Weitergabe» neben der physischen Verbringung von Streumunition in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an Streumunition und der Kontrolle über Streumunition, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem sich Streumunitionsrückstände befinden; 9. bezeichnet «Selbstzerstörungsmechanismus» einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der zusätzlich zum Hauptauslösemechanismus der Munition vorhanden ist und die Zerstörung der Munition sicherstellt, in die er eingebaut ist; 10. bezeichnet «Selbstdeaktivierung» einen Vorgang, durch den eine Munition aufgrund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils, beispielsweise einer Batterie, der für die Wirkungsweise der Munition unentbehrlich ist, selbsttätig unwirksam gemacht wird; 11. bezeichnet «durch Streumunition kontaminiertes Gebiet» ein Gebiet, in dem sich bekannterweise oder mutmasslich Streumunitionsrückstände befinden; 12. bezeichnet «Mine» ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden; 13. bezeichnet «explosives Bomblet» eine konventionelle Munition mit weniger als 20 Kilogramm Gewicht, die nicht mit einem eigenen Antrieb ausgestattet ist und die zur Erfüllung ihres Zwecks von einem Ausstossbehälter verstreut oder freigegeben wird und dazu bestimmt ist, durch Auslösung einer Sprengladung vor, bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen; 14. bezeichnet «Ausstossbehälter» einen Behälter, der dazu bestimmt ist, explosive Bomblets zu verstreuen oder freizugeben, und im Zeitpunkt des Verstreuens oder Freigebens an einem Luftfahrzeug angebracht ist; 15. bezeichnet «nicht zur Wirkung gelangtes Bomblet» ein explosives Bomblet, das von einem Ausstossbehälter verstreut, freigegeben oder auf andere Weise von diesem getrennt wurde und nicht wie vorgesehen explodiert ist.

Art. 3 Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen
1.

Jeder Vertragsstaat trennt nach Massgabe der innerstaatlichen Vorschriften sämtliche Streumunition unter seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle von Munition, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten wird, und markiert sie zum Zweck der Vernichtung. 2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 2012 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Juli 2012 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2013 AS 2012 5385; BBl 2011 5905

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 2012 5383 0.515.093 Kriegsverhütung. Gesetze nd Gebräuche des Krieges. Neutralität.

[^3]: SR 0.515.092

[^4]: SR 0.515.091.4

[^5]: SR 0.515.091 0.515.093 Streumunition. Übereink. 0.515.093 Kriegsverhütung. Gesetze nd Gebräuche des Krieges. Neutralität. 0.515.093 Streumunition. Übereink.